Beiträge zur Kritik und Erklärung des Sophokles.
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griff, nämlich der der Abhängigkeit, von einem fremden Willen,
hervortreten. Und dies ist hier der Fall. Vgl. als passende Analogie
Xen. Mem. 3, 1, 3 äzdtp, eyr h ha xat, iäv v^pöiv ng zaEiapyr, •?,
koyfx-ff, 301, im.3zr / tj.oxiozspoi Toto noksptxwv oopsv, zsfcw 7$ptv, nto-Ssv
vjp^arö ff£ oiodoxuo tz,v azpazr,yiav, was Kühner richtig „tibi vel
imperio tuo subiectus“ erklärt. Es entspricht diese Function des Dativs
dem Genetiv, der das Abhängigkeitsverhältnis bezeichnet; einen
solchen Genetiv bietet der unmittelber folgende Vers dar; und es steht
dieser Genetiv im Einklang mit dem Dativ des vorhergehenden Verses.
Wir könnten den im V. 73(5 liegenden Gedanken auch so ausdrücken:
zXAov (dieser Genetiv müsste natürlich nicht als Genetiv der beherrschten
Person, sondern als possessiver Genetiv aufgefasst werden,
der hier speciell die Person, zu der man im Abhängigkeitsverhältnis
steht, bezeichnen würde) yzp ypr t p.e äpyovza stvat, vj avzoxpdzopx.
In der Verbindung des die Abhängigkeit bezeichnenden Dativs mit
dem Verbum apytiv, das gerade den entgegengesetzten Begriff enthält,
liegt ein beabsichtigter Gegensatz, durch welchen Kreon bezeichnen
will, dass sich diese zwei Dinge mit einander nicht vertragen.
Ein äp-yeiv, das sich nach dem Volkswillen richten sollte, hält er gar
nicht für ein äpyzi.v.
Was die von Bonitz vertheidigte Verbindung der Dative äXXw
und spot mit yjr, betrifft, so ist dieselbe meiner Ansicht nach zulässig.
Ich benutze diese Gelegenheit, um einige Worte zur Verteidigung
dieser Constructiou vorzubringen, weil ihre Zulässigkeit von vielen
Gelehrten geläugnet wird und weil ich (Beitr. zur Kr. u. Ex. d. taur.
lph. S. 70) unter Voraussetzung der Zulässigkeit dieser Constructiou
bei Eur. lph. T. 1190 ypr, ooi für das sinnlose ypvoö) vorgeschlagen
habe. Es finden sieb Stellen, an denen diese Constructiou unzweifelhaft
vorliegt. Eur. Ion 1313 II. ösivov ys, Svr/zolg zovg vop-oog wg ov
y.aAöig sSyjxsv 6 Szög ovo' ano yvu>p.r,g ooyr/g ■ zovg piv ydp äSixovg
ßcopiv ovy_ i£ctv iypijv, ccAX iZsluvvsiv ovoi ydp tpaOeiv xaAov Szöiv
novripäv yslpa." zolsi d’ivdixotg izpd xa3t££tv, Sazig r,oixzlz,
r/.p'Öv xat prj ’ni zavzö zovz' iövz' zyziv ’iaov zom z' ioSlbv oxza röv
rs 3söjv napa. Mit Unrecht bemerkt Nauck (Anhang zur Ant.
S. 136): „Anders Bonitz Beitr. II, S. 34 ff., der für ypr, mit dem
Dativ sich nicht auf Eur. Ion 1317 berufen durfte, wo zolai §' ivSixoig
als Dativus commodi zu xaSitziv gehört“. Sollen wir annebmen, dass
Bonitz und vor ihm Hermann, Krüger (Di. § 48, 7. A. 6) und alle