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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 50. Band, (Jahrgang 1865)

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K  v  1  c  a  1  a

er  von  der  Erklärung  „so  würde  er  für  einen  andern,  nicht  für  sich
das  Scepter  führen“  zu  der  Wendung  „und  somit  unselbstständig
sein“  übergeht.  Dass  nämlich  Nauek  „für“  in  der  Bedeutung  „zum
Vortheil“  aufgefasst  wissen  wollte  und  somit  dieselbe  Slipposition
beging,  geht  aus  der  Bemerkung  zu  V.  737  „gewiss  musst  du  auch
für  andere  sorgen“  hervor.
Ich  bin  der  Ansicht,  dass  die  Dative  öX/m  und  d/xoi  allerdings  in
der  Bedeutung  „nach  dem  Gutdünken  eines  anderen“  und  „nach
meinem  Gutdünken“  aufgefasst  werden  können  und  dass  sie,  wenn
man  es  für  unzulässig  hält,  sie  als  von  ypr,  abhängige  Dative  der  verpflichteten ­
  Person  aufzufassen,  auch  so  aufgefasst  werden  müssen.
Diese  letztere  Behauptung  stelle  ich  mit  Beziehung  auf  Schneidewin’s
  Erklärung  ')  und  im  Gegensätze  zu  ihr  hin.  Aber  in  diesem
Falle  muss  man  auf  die  Auffassung  „zum  Vortheil“  verzichten,  man
darf  sie  nicht  der  anderen  zu  Grunde  legen  wollen,  da  die  Vertauschung ­
  der  einen  mit  der  anderen  unberechtigt  isl.  Es  kann  jemand
nach  seinem  Gutdünken  herrschen,  ohne  desshalb  zu  seinem  eigenen
(wahren)  Vortheil  zu  herrschen,  ohne  dadurch  für  sieb  gut  zu  sorgen;
gerade  diese  Tragödie  bietet  ja  in  ihrem  Ausgang  ein  Beispiel,  wie
die  ausschliesslich  nach  eigenem  Gutdünken  geführte  Herrschaft
nicht  zum  Vortheil  des  Herrschers  gereicht.  Eben  so  kann  man  umgekehrt ­
  sagen,  dass  der  Herrscher,  der  zu  seinem  Vortheil  herrschen
will,  nicht  ausschliesslich  nach  seinem  Gutdünken  herrschen  muss.
Desshalb  kann  man  nicht  aus  dem  einen  Begriffe  den  anderen  dedueiren
  und  eine  Vertauschung  bei  der  Erklärung  vornehmen.
Der  Dativ  bezeichnet  auch  die  Person,  in  deren  Dienste  man
etwas  thut.  Das,  was  man  im  Dienste  eines  Menschen  thut,  kann  freilich
auch  als  in  seinem  Interesse  und  zu  seinem  Vortheil  geschehend  aufgefasst
  werden,  und  hierin  zeigt  sich  eben  die  Möglichkeit  des  Überganges ­
  zum  Dativus  commodi.  Aber  es  muss  nicht  immer  dieser
Begriff,  nämlich  des  Vortheils,  hervortreten.  Weil  das,  was  man  im
Dienste  eines  Menschen  thut,  auch  als  nach  seinen  Weisungen  oder
nach  seinem  Willen  geschehend  aufgefasst  werden  kann,  so  kann  in
dem  Dativ,  wenn  der  Context  danach  angethan  ist,  auch  dieser  Be-*)

  „Für  einen  anderen  nämlich  als  für  mich  soll  ich  über  dies  Land  herrschen?
Gewiss  musst  du  auch  für  andere  sorgen,  da  von  keiner  Gemeinde  die  Rede  sein
kann,  wo  der  Herrscher  nur  an  sich  denkt“.
            
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