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K v 1 c a 1 a
er von der Erklärung „so würde er für einen andern, nicht für sich
das Scepter führen“ zu der Wendung „und somit unselbstständig
sein“ übergeht. Dass nämlich Nauek „für“ in der Bedeutung „zum
Vortheil“ aufgefasst wissen wollte und somit dieselbe Slipposition
beging, geht aus der Bemerkung zu V. 737 „gewiss musst du auch
für andere sorgen“ hervor.
Ich bin der Ansicht, dass die Dative öX/m und d/xoi allerdings in
der Bedeutung „nach dem Gutdünken eines anderen“ und „nach
meinem Gutdünken“ aufgefasst werden können und dass sie, wenn
man es für unzulässig hält, sie als von ypr, abhängige Dative der verpflichteten
Person aufzufassen, auch so aufgefasst werden müssen.
Diese letztere Behauptung stelle ich mit Beziehung auf Schneidewin’s
Erklärung ') und im Gegensätze zu ihr hin. Aber in diesem
Falle muss man auf die Auffassung „zum Vortheil“ verzichten, man
darf sie nicht der anderen zu Grunde legen wollen, da die Vertauschung
der einen mit der anderen unberechtigt isl. Es kann jemand
nach seinem Gutdünken herrschen, ohne desshalb zu seinem eigenen
(wahren) Vortheil zu herrschen, ohne dadurch für sieb gut zu sorgen;
gerade diese Tragödie bietet ja in ihrem Ausgang ein Beispiel, wie
die ausschliesslich nach eigenem Gutdünken geführte Herrschaft
nicht zum Vortheil des Herrschers gereicht. Eben so kann man umgekehrt
sagen, dass der Herrscher, der zu seinem Vortheil herrschen
will, nicht ausschliesslich nach seinem Gutdünken herrschen muss.
Desshalb kann man nicht aus dem einen Begriffe den anderen dedueiren
und eine Vertauschung bei der Erklärung vornehmen.
Der Dativ bezeichnet auch die Person, in deren Dienste man
etwas thut. Das, was man im Dienste eines Menschen thut, kann freilich
auch als in seinem Interesse und zu seinem Vortheil geschehend aufgefasst
werden, und hierin zeigt sich eben die Möglichkeit des Überganges
zum Dativus commodi. Aber es muss nicht immer dieser
Begriff, nämlich des Vortheils, hervortreten. Weil das, was man im
Dienste eines Menschen thut, auch als nach seinen Weisungen oder
nach seinem Willen geschehend aufgefasst werden kann, so kann in
dem Dativ, wenn der Context danach angethan ist, auch dieser Be-*)
„Für einen anderen nämlich als für mich soll ich über dies Land herrschen?
Gewiss musst du auch für andere sorgen, da von keiner Gemeinde die Rede sein
kann, wo der Herrscher nur an sich denkt“.