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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 50. Band, (Jahrgang 1865)

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K  v  i  c  a  1  h

o-jx  'ipyov  ssrt  zotig  d.xo7p.oOvra.g  aißsiv,  odo’  (=  auch  nicht)  «v
xsAivaiap.'  svasßeiv  dg  zotig  y.axotig  (oder  otix.  ovS’  clv  y.rA.)  zulässig
finden.  Die  Frage  Kreons  epyov  yv.p  iazi  ist  eben  auch  eine  rhetorische ­
  Frage,  auf  die  Kreon  auch  von  Haimon  die  negative  Antwort  otix
spyov  iazi.  oder  otiftiv  epyov  iazi  (es  ist  kein  zu  übendes  Werk  =
man  soll  nicht)  erwartet.  Haimon  macht  diese  negative  Ansicht  stillschweigend ­
  zu  der  seinigen  und  darum  konnte  er  otid’  ocv  xeletiaatp.'
erwiedern.
V.  734  ff.
KP.  k6hg  "jap  YipZv  äp.i  ypYi  zäaaeiv  ipet;
Al.  Gpäg  zöo  öig  eipYixxg  ojg  zyav  veog:
KP.  akhxt  yäp  r)  i[J.oi  ypr,  ys  zf,ao  äpyjiv  ySovög;
Al.  nöhg  ycip  otiy.  eaS'  rjztg  dvdpog  ia3'  ivög.
KP.  od  roü  xpa.zotivzog  y>  tc6hg  vo[v.^szca;
Al.  y.ahjig  kpr,\xrig  y'  äv  ati  yng  äpyoig  \xovog.
Im  V.  736  nehmen  die  neueren  Herausgeber  Dobree's  Änderung
ypr,  p.s  auf.  Nauek:  „Soll  ich  etwa  für  einen  andern  als  für  mich
über  dies  Land  herrschen?  Wenn  Kreon  sich  von  andern  sagen  Hesse
was  er  anordnen  sollte,  so  würde  er  für  einen  andern,  nicht  für  sich
das  Scepter  führen  und  somit  unselbstständig  sein“.  Hier  ist  nun
zuvörderst  zu  erinnern,  dass  jene  Gelehrten,  welche  die  Zulässigkeit
der  Construetion  von  ypr,  mit  dem  Dativ  der  verpflichteten  Person
läugnen,  desshalb  noch  nicht  nöthig  haben  die  handschriftliche  Überlieferung ­
  ypr,  yi  zu  verdammen,  ausser  wenn  sie  zugleich  auch  die
Partikel  yi  an  unserer  Stelle  unzulässig  finden.  Auch  bei  der  handschriftlichen ­
  Überlieferung  könnten  nämlich,  wenn  dies  nur  sonst
zulässig  wäre,  äXXw  und  i\xoi  als  Dative  des  Vortheils  aufgefasst
werden,  da  ja  hier  bei  ypr,  die  verpflichtete  Person  nicht  unumgänglich
durch  \xi  bezeichnet  werden  muss,  weil  sich  von  selbst  versteht,  dass
Kreon  nur  sich  meinen  kann.  Vgl.  720  oti  röv  ypövov  ypr,  (nänil.  ae)
(xäD.ov  r,  räpya  axoneXv.  El.  16  ri  ypY)  (näml.  V/ptä?)  öpäv  iv  zdyv.
ßov).evr£ov,  und  so  unzähligemal.
Aber  die  Auffassung  der  Dative  äW.w  und  iixoi  in  dem  Sinne
„zum  Besten  eines  anderen“  und  „zu  meinem  Besten“  ist  schlechterdings ­
  unmöglich,  weil  der  Gedanke,  den  Kreon  in  diesem  Falle  V.  736
            
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