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Bise ho ff, Beiträge zur Geschichte des Magdeburgerrechtes.
Gericht in Krakau die endgiltige Sentenz suchten, als hei einer von
Fall zu Fall durch königliches Specialmandat erst zu bildenden Commission.
Diesen Rechtszug zu verbieten hatte der König kaum einen
Anlass. Die Urtheile wurden im Reich geschöpft, die Urtheilsgebühren
kamen zur Hälfte in den Fiscus. Und hätte der König
dennoch den Rechtszug verboten, das Recht um blosse Unterweisung
und Relehrung heim Krakauer Oberhofe anzusuclien, hätte sich auf
die Dauer gewiss nicht verbieten lassen. Ist es doch kaum zu
bezweifeln, dass seihst vom Krakauer Oherhofe, ungeachtet des wiederholten
Verbotes, in Magdeburg Rechtsbelehruugen in grosser
Anzahl eingeholt wurden. Hatte nun aber der Krakauer Oberhof
einen so weit reichenden Wirkungskreis, wie hiernach zu vermuthen
ist, so erhellt die Wichtigkeit der von demselben gebrauchten Rechtsbücher.
— Indessen auch wenn diese Vermuthungen weit von der
Wahrheit entfernt wären, wenn der Wirkungskreis des Krakauer
Oberhofes wirklich nur auf das Krakauer Gebiet beschränkt gewesen
wäre, die Wichtigkeit der hier in Rede stehenden Rechtsquellen
wäre immer noch bedeutend genug, um die Aufmerksamkeit des
deutschen Rechtshistorikers anzuziehen. Denn wenigstens lur diejenigen
Ortschaften, welche an diesen Oberhof gewiesen waren,
musste diejenige Rechtsquelle, wonach der Oberhof seine Erkenntnisse
sprach, als Richtschnur und Grundlage der eigenen Rechtspflege
gelten und die Anzahl dieser Ortschaften war nicht gering (Rüpel I
a. a. 0. 24G fg.). Dazu kommt noch der besondere Reiz, den jede
Untersuchung über das Schicksal eines deutschen Rechtsdenkmals im
fremden Lande gewährt. Um die volle Bedeutung der Weichbildform
in Cr zu würdigen, wäre übrigens jedenfalls auch noch die Untersuchung
darüber nöthig, oh und in wie weit dieselbe im deutschen
Lande Geltung hatte; eine Untersuchung, für welche mir aber jetzt
jede Grundlage, jedes Material fehlt, und welche, so wie die Beantwortung
mancher von den hier aufgeworfenen Fragen anderen in
diesfalls günstigem Verhältnissen befindlichen Freunden rechtsgeschichtlicher
Forschung überlassen werden muss.