Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 50. Band, (Jahrgang 1865)

370

Bise  ho  ff,  Beiträge  zur  Geschichte  des  Magdeburgerrechtes.

Gericht  in  Krakau  die  endgiltige  Sentenz  suchten,  als  hei  einer  von
Fall  zu  Fall  durch  königliches  Specialmandat  erst  zu  bildenden  Commission. ­
  Diesen  Rechtszug  zu  verbieten  hatte  der  König  kaum  einen
Anlass.  Die  Urtheile  wurden  im  Reich  geschöpft,  die  Urtheilsgebühren
  kamen  zur  Hälfte  in  den  Fiscus.  Und  hätte  der  König
dennoch  den  Rechtszug  verboten,  das  Recht  um  blosse  Unterweisung
und  Relehrung  heim  Krakauer  Oberhofe  anzusuclien,  hätte  sich  auf
die  Dauer  gewiss  nicht  verbieten  lassen.  Ist  es  doch  kaum  zu
bezweifeln,  dass  seihst  vom  Krakauer  Oherhofe,  ungeachtet  des  wiederholten ­
  Verbotes,  in  Magdeburg  Rechtsbelehruugen  in  grosser
Anzahl  eingeholt  wurden.  Hatte  nun  aber  der  Krakauer  Oberhof
einen  so  weit  reichenden  Wirkungskreis,  wie  hiernach  zu  vermuthen
ist,  so  erhellt  die  Wichtigkeit  der  von  demselben  gebrauchten  Rechtsbücher. ­
  —  Indessen  auch  wenn  diese  Vermuthungen  weit  von  der
Wahrheit  entfernt  wären,  wenn  der  Wirkungskreis  des  Krakauer
Oberhofes  wirklich  nur  auf  das  Krakauer  Gebiet  beschränkt  gewesen
wäre,  die  Wichtigkeit  der  hier  in  Rede  stehenden  Rechtsquellen
wäre  immer  noch  bedeutend  genug,  um  die  Aufmerksamkeit  des
deutschen  Rechtshistorikers  anzuziehen.  Denn  wenigstens  lur  diejenigen ­
  Ortschaften,  welche  an  diesen  Oberhof  gewiesen  waren,
musste  diejenige  Rechtsquelle,  wonach  der  Oberhof  seine  Erkenntnisse ­
  sprach,  als  Richtschnur  und  Grundlage  der  eigenen  Rechtspflege
gelten  und  die  Anzahl  dieser  Ortschaften  war  nicht  gering  (Rüpel  I
a.  a.  0.  24G  fg.).  Dazu  kommt  noch  der  besondere  Reiz,  den  jede
Untersuchung  über  das  Schicksal  eines  deutschen  Rechtsdenkmals  im
fremden  Lande  gewährt.  Um  die  volle  Bedeutung  der  Weichbildform
in  Cr  zu  würdigen,  wäre  übrigens  jedenfalls  auch  noch  die  Untersuchung ­
  darüber  nöthig,  oh  und  in  wie  weit  dieselbe  im  deutschen
Lande  Geltung  hatte;  eine  Untersuchung,  für  welche  mir  aber  jetzt
jede  Grundlage,  jedes  Material  fehlt,  und  welche,  so  wie  die  Beantwortung ­
  mancher  von  den  hier  aufgeworfenen  Fragen  anderen  in
diesfalls  günstigem  Verhältnissen  befindlichen  Freunden  rechtsgeschichtlicher ­
  Forschung  überlassen  werden  muss.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.