Beiträge zur Geschichte des Magdeburgerrechtes.
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geben. Das Bedürfniss des Reclitszuges von den Oberhöfen an einen
dritten Gerichtshof, worunter nicht nothwendig immer eine dritte
Instanz zu denken ist, war sicher überall fühlbar. Dass ein solcher
zulässig war, erhellt aus dem Privilegium Kasimirs und liegt auch in
der Natur der Sache. Von dem Krakauer Oberhof sollte nach den
Bestimmungen des Kasimir'schen Gründungsprivilegiums der Rechtszug
an den König seihst stattfinden, welcher zur Enderledigung der
Sachen vermittelst Specialcommission zwölf von den appellirenden
Parteien in gleicher Anzahl aus den sechs privilegirten Städten des
Krakauer Gebietes benannte Consuln heranzieht. Ob auch für den
Rechtszug von den übrigen Oberhöfen an den König in dieser oder
anderer Weise vorgesehen war, ist bisher nicht sicher ermittelt. Ein
Uriheilsspruch ■) der im Jahre 1450 von einem Obergericht in Posen
gefällt wurde, lässt wenigstens vermuthen, dass jene Einrichtung,
wie sie für Krakau bestand, auch anderwärts in ähnlicher Weise
angewendet wurde. Bestand sie nicht, dann war der Aidass an den
Krakauer Oberhof um Belehrung oder Entscheidung zu gehen noch
grösser, und dass man es nun, nachdem ein ständiges ins supremum
vom König selbst gegründet war, unter Umständen vorzog, sich an
dieses zu wenden, anstatt, wie man vielleicht früher und nach
Umständen auch noch später gethan hat, die Urtheile in Magdeburg
zu holen, dürfte selbst dann Niemandem auffallend erscheinen, wenn
der Rechtszug nach Magdeburg auch nicht verboten gewesen wäre -).
Aber auch wenn jene Institution weitere Anwendung fand, was nicht
unwahrscheinlich ist, wäre es nichts Auffallendes, wenn die Parteien
von den Oberhöfen lieber hei dem ständigen, obersten deutschen
*) Röpell a. a. 0. 287 fg. — In der schätzbaren Zusammenstellung’ urkundlichen
Materials für die Geschichte der Oberhöfe in Polen, welche sich hier findet,
vermisse ich eine scharfe Unterscheidung zwischen den gewöhnlichen Oberhöfen
und der noch über denselben stehenden Instanz, dem tribunal et solium
nostre Maiestatis, wie es im Kasimir’schen Privilegium heisst. — Von diesem,
nicht aber von einem gewöhnlichen Oberhof in Posen, dessen Bestand ich übrigens
nicht bezweifle, scheint mir die angeführte Urkunde Zeugniss zu gehen.
2 ) Die Stelle, welche Röpell a. a. 0. 2ö5 Note aus einer in meinen Oster. Stadtr.
77. mitgetheilten Urkunde v. lölO als Beleg für die Annahme des Bestandes eines
Obergerichtshofes als Appellationsgericht in Lemberg anführt, scheint mir anzudeuten,
dass aus dieser Stadt an ein höheres auswärtiges deutsches Gericht appellirt
wurde (appellationes ad ius tcutonicum mperius ad guod ex ipsa civitale
appellare consuevit).