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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 50. Band, (Jahrgang 1865)

Beiträge  zur  Geschichte  des  Magdeburgerrechtes.

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geben.  Das  Bedürfniss  des  Reclitszuges  von  den  Oberhöfen  an  einen
dritten  Gerichtshof,  worunter  nicht  nothwendig  immer  eine  dritte
Instanz  zu  denken  ist,  war  sicher  überall  fühlbar.  Dass  ein  solcher
zulässig  war,  erhellt  aus  dem  Privilegium  Kasimirs  und  liegt  auch  in
der  Natur  der  Sache.  Von  dem  Krakauer  Oberhof  sollte  nach  den
Bestimmungen  des  Kasimir'schen  Gründungsprivilegiums  der  Rechtszug ­
  an  den  König  seihst  stattfinden,  welcher  zur  Enderledigung  der
Sachen  vermittelst  Specialcommission  zwölf  von  den  appellirenden
Parteien  in  gleicher  Anzahl  aus  den  sechs  privilegirten  Städten  des
Krakauer  Gebietes  benannte  Consuln  heranzieht.  Ob  auch  für  den
Rechtszug  von  den  übrigen  Oberhöfen  an  den  König  in  dieser  oder
anderer  Weise  vorgesehen  war,  ist  bisher  nicht  sicher  ermittelt.  Ein
Uriheilsspruch  ■)  der  im  Jahre  1450  von  einem  Obergericht  in  Posen
gefällt  wurde,  lässt  wenigstens  vermuthen,  dass  jene  Einrichtung,
wie  sie  für  Krakau  bestand,  auch  anderwärts  in  ähnlicher  Weise
angewendet  wurde.  Bestand  sie  nicht,  dann  war  der  Aidass  an  den
Krakauer  Oberhof  um  Belehrung  oder  Entscheidung  zu  gehen  noch
grösser,  und  dass  man  es  nun,  nachdem  ein  ständiges  ins  supremum
vom  König  selbst  gegründet  war,  unter  Umständen  vorzog,  sich  an
dieses  zu  wenden,  anstatt,  wie  man  vielleicht  früher  und  nach
Umständen  auch  noch  später  gethan  hat,  die  Urtheile  in  Magdeburg
zu  holen,  dürfte  selbst  dann  Niemandem  auffallend  erscheinen,  wenn
der  Rechtszug  nach  Magdeburg  auch  nicht  verboten  gewesen  wäre  -).
Aber  auch  wenn  jene  Institution  weitere  Anwendung  fand,  was  nicht
unwahrscheinlich  ist,  wäre  es  nichts  Auffallendes,  wenn  die  Parteien
von  den  Oberhöfen  lieber  hei  dem  ständigen,  obersten  deutschen

*)  Röpell  a.  a.  0.  287  fg.  —  In  der  schätzbaren  Zusammenstellung’  urkundlichen
Materials  für  die  Geschichte  der  Oberhöfe  in  Polen,  welche  sich  hier  findet,
vermisse  ich  eine  scharfe  Unterscheidung  zwischen  den  gewöhnlichen  Oberhöfen ­
  und  der  noch  über  denselben  stehenden  Instanz,  dem  tribunal  et  solium
nostre  Maiestatis,  wie  es  im  Kasimir’schen  Privilegium  heisst.  —  Von  diesem,
nicht  aber  von  einem  gewöhnlichen  Oberhof  in  Posen,  dessen  Bestand  ich  übrigens
nicht  bezweifle,  scheint  mir  die  angeführte  Urkunde  Zeugniss  zu  gehen.
2 )  Die  Stelle,  welche  Röpell  a.  a.  0.  2ö5  Note  aus  einer  in  meinen  Oster.  Stadtr.
77.  mitgetheilten  Urkunde  v.  lölO  als  Beleg  für  die  Annahme  des  Bestandes  eines
Obergerichtshofes  als  Appellationsgericht  in  Lemberg  anführt,  scheint  mir  anzudeuten, ­
  dass  aus  dieser  Stadt  an  ein  höheres  auswärtiges  deutsches  Gericht  appellirt
  wurde  (appellationes  ad  ius  tcutonicum  mperius  ad  guod  ex  ipsa  civitale
appellare  consuevit).
            
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