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B i s c h o f f
kungen Helcel's a. a. 0. S. XLIV über eine lateinische Version des
Weichbildrechtes, welche ein von ihm beschriebener Papiercodex
vom Jahre 1472 beiläufig, dem Grafen T. Dzialynski angehörig,
enthält, sowie die a. a. 0. S. XLV über eine in einem Petersburger
Papiercodex v. 1463 enthaltene Version des Weichbildrechtes
gewähren auch keine genauere Kenntniss von der Beschaffenheit
dieser Übersetzungen, von ihrer Entstehung oder ihren Verfassern.
— Das häufigere Vorkommen dieser lateinischen Weiehbildrechts*-texte
in Polen dürfte die Vermuthung rechtfertigen, dass die Verbreitung
dieser „selteneren“ Form des Weichbildrechtes
in Polen vor und nach der Gründung des deutschen
Oberhofes nicht gering war '); eine Vermuthung, die durch den
Umstand, dass diese Weichbildrecbtsform dem Krakauer Oberhofe
vom K. Kasimir zur Anwendung übertragen wurde, nicht wenig
bestärkt wird. Kaum hätte Kasimir diese Form acceptirt, wäre dieselbe
nicht die gewöhnlich gebräuchliche gewesen; hatte er sie aber
einmal dem Oberhof als Richtschnur vorgeschrieben, dann musste
ihre Bedeutung und Verbreitung noch grösser werden. In der oben
erwähnten Continuatio privilegii bestätigt K. Alexander ausdrücklich
den gemeinen Gebrauch der in die Lasko'sche Sammlung aufgenommenen
Rechtsquellen. Diese Bedeutung ist aber um so höher
anzusclilagen als der Einfluss, und wohl auch die unmittelbare
Wirksamkeit des Krakauer Oberhofes, ohne Zweifel weit
über das Krakauer Gebiet sich erstreckte. K. Kasimir’s Privilegium
bezieht sich zwar — wie es scheint—nur auf das Krakauer Gebiet,
und nach demselben dürfte dem Krakauer Oberhof keine andere
Stellung einzuräumen sein, als den andern in Polen bestandenen
Oberhöfen (s. Rüpel), Verbreit, des Magdeb. R. 286). Allein es
trafen manche Umstände zusammen, um dem Krakauer vor allen
andern Oberhofen Ansehen zu verschaffen. Schon die königliche
Anordnung geschriebener im königlichen Schatze niederzulegender
Rechtsbücher für diesen Oberhof, die ich sonst für keinen andern zu
erweisen vermag, mochte demselben ein natürliches Übergewicht
0 Merkwürdig ist, dass bereits im .1. 1S3S vom K. Sigismund eine neue Übersetzung
der d. Rechtsbüclier veranstaltet wurde. S. G. S. Bandtkie, Miscel. Crac. nova
). »e.