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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 50. Band, (Jahrgang 1865)

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B  i  s  c  h  o  f  f

kungen  Helcel's  a.  a.  0.  S.  XLIV  über  eine  lateinische  Version  des
Weichbildrechtes,  welche  ein  von  ihm  beschriebener  Papiercodex
vom  Jahre  1472  beiläufig,  dem  Grafen  T.  Dzialynski  angehörig,
enthält,  sowie  die  a.  a.  0.  S.  XLV  über  eine  in  einem  Petersburger
Papiercodex  v.  1463  enthaltene  Version  des  Weichbildrechtes
gewähren  auch  keine  genauere  Kenntniss  von  der  Beschaffenheit
dieser  Übersetzungen,  von  ihrer  Entstehung  oder  ihren  Verfassern.
—  Das  häufigere  Vorkommen  dieser  lateinischen  Weiehbildrechts*-texte
  in  Polen  dürfte  die  Vermuthung  rechtfertigen,  dass  die  Verbreitung ­
  dieser  „selteneren“  Form  des  Weichbildrechtes ­
  in  Polen  vor  und  nach  der  Gründung  des  deutschen
Oberhofes  nicht  gering  war  ');  eine  Vermuthung,  die  durch  den
Umstand,  dass  diese  Weichbildrecbtsform  dem  Krakauer  Oberhofe
vom  K.  Kasimir  zur  Anwendung  übertragen  wurde,  nicht  wenig
bestärkt  wird.  Kaum  hätte  Kasimir  diese  Form  acceptirt,  wäre  dieselbe ­
  nicht  die  gewöhnlich  gebräuchliche  gewesen;  hatte  er  sie  aber
einmal  dem  Oberhof  als  Richtschnur  vorgeschrieben,  dann  musste
ihre  Bedeutung  und  Verbreitung  noch  grösser  werden.  In  der  oben
erwähnten  Continuatio  privilegii  bestätigt  K.  Alexander  ausdrücklich
den  gemeinen  Gebrauch  der  in  die  Lasko'sche  Sammlung  aufgenommenen ­
  Rechtsquellen.  Diese  Bedeutung  ist  aber  um  so  höher
anzusclilagen  als  der  Einfluss,  und  wohl  auch  die  unmittelbare
Wirksamkeit  des  Krakauer  Oberhofes,  ohne  Zweifel  weit
über  das  Krakauer  Gebiet  sich  erstreckte.  K.  Kasimir’s  Privilegium
bezieht  sich  zwar  —  wie  es  scheint—nur  auf  das  Krakauer  Gebiet,
und  nach  demselben  dürfte  dem  Krakauer  Oberhof  keine  andere
Stellung  einzuräumen  sein,  als  den  andern  in  Polen  bestandenen
Oberhöfen  (s.  Rüpel),  Verbreit,  des  Magdeb.  R.  286).  Allein  es
trafen  manche  Umstände  zusammen,  um  dem  Krakauer  vor  allen
andern  Oberhofen  Ansehen  zu  verschaffen.  Schon  die  königliche
Anordnung  geschriebener  im  königlichen  Schatze  niederzulegender
Rechtsbücher  für  diesen  Oberhof,  die  ich  sonst  für  keinen  andern  zu
erweisen  vermag,  mochte  demselben  ein  natürliches  Übergewicht

0  Merkwürdig  ist,  dass  bereits  im  .1.  1S3S  vom  K.  Sigismund  eine  neue  Übersetzung
der  d.  Rechtsbüclier  veranstaltet  wurde.  S.  G.  S.  Bandtkie,  Miscel.  Crac.  nova
).  »e.
            
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