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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 50. Band, (Jahrgang 1865)

Beiträge  zur  Geschichte  des  Magdeburgerrechtes.

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iccirco  innata  eiusdepi  serenissimi  principis  ac  clomini  cl.  Alexandri
  regis  cjlor.  pietas,  intelligens  iura  ipsa  atque  leges  reipublice
  quam  communi  ac  priuate  cuiuslibet  iusticie  vtiles  et
pernecessarias.  decrueit  eas  ordine  infrascripto  colliger  e.  Das
heisst  doch  nichts  anderes,  als  dass  der  König  die  Sammlung
der  von  K.  Otto  erlassenen,  vom  K.  Kasimir  aber  für  Polen  angenommenen, ­
  im  königl.  Schatze  niedergelegten  und  von  den  Ortschaften
mit  bürgerlichem  Rechte  geübten  und  beobachteten  Gesetze  des
Magdeburgerrechtes  verordnet  habe.  In  der  Continuutio  decreti  regii
in  privilegio  communi  erklärt  der  König,  dass  so  wie  er  unter  die
königlichen  Privilegien  auch  päpstliche  Bullen  durch  seinen  Kanzler
Lasko  schreiben  liess,  sic  etiam  constitutiones  iuris  civilis  Saxonici
  Maydemburgensis,  quarum  ipse  cancellarius  ante  prohemium
privilegii  communis  meminit,  quam  vigilantissime  de  eorum
Theutonici  stili  originalibus  libris  per  eum  ipsum  Cancellarium
castigatas  emendatas  et  nouis  rubricis  distincte  titulatas  inseri
iussimus;  eas  ipsas  siquidem  iuris  ciuilis  constitutiones  nusquam
correctas  et  in  suis  senteneiis  inlegras,  ymmo  in  toto  caruni  tenorc
viciatas  et  a  suis  originalibus  lange  vagantes  invenimus.  Nirgends
ist  die  Rede  davon,  dass  Lasko  selbst  übersetzt  habe.  Seine  Thätigkeit
  ist  bezüglich  der  deutschen  Rechte  in  seiner  Sammlung  höchstens
eine  vergleichende  und  emendirende,  bei  welcher,  wie  von  dem
sächsischen  Land-  und  Lehnrechte,  so  auch  vom  Weichbildrechte
lateinische  Texte  bereits  Vorlagen.  Dass  der  Verfasser  der  Übersetzung ­
  des  Weichbild  rechtes  in  L  diejenige  Übersetzung  vor  sich
gehabt  haben  dürfte,  welche  bruchstückweise  im  Ossolinskischen
Codex  enthalten  ist,  wurde  oben  bereits  dargethan.  Ob  aber  die
Übersetzung  in  L  nicht  ebenfalls  bereits  vorhanden  war,  als  Lasko
seine  Sammlung  veranstaltete,  und  ob  sich  seine  Mühe  nicht  auf  die
blosse  Aufnahme  dieser  Übersetzung  in  seine  Sammlung  beschränkte,
vermag  ich  nach  den  mir  bekannten  Handschriften  nicht  zu  bestimmen.
Fasst  möchte  ich  dies  vermuthen,  da  der  Mangel  der  dem  Weichbild
im  Codex  1G8  (C)  angehängten  Artikel  in  L  —  die  oben
behauptete  Bedeutung  dieses  Codex  als  richtig  angenommen  —  kaum
zu  erklären  wäre,  wenn  Lasko  bei  seiner  Sammlung  die  deutschen
Originaltexte  wirklich  zu  Rathe  gezogen  hätte,  obgleich  einige  nur  in
L  vorkommende  Zusätze  zu  Cr.  auf  eine  Benützung  von  C,  worin  sie
sich  ebenfalls  finden,  hindeuten,  z.  B.  bei  L.  39.  9G.  —  Die  Berner-
            
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