Beiträge zur Geschichte des Magdeburgerrechtes.
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iccirco innata eiusdepi serenissimi principis ac clomini cl. Alexandri
regis cjlor. pietas, intelligens iura ipsa atque leges reipublice
quam communi ac priuate cuiuslibet iusticie vtiles et
pernecessarias. decrueit eas ordine infrascripto colliger e. Das
heisst doch nichts anderes, als dass der König die Sammlung
der von K. Otto erlassenen, vom K. Kasimir aber für Polen angenommenen,
im königl. Schatze niedergelegten und von den Ortschaften
mit bürgerlichem Rechte geübten und beobachteten Gesetze des
Magdeburgerrechtes verordnet habe. In der Continuutio decreti regii
in privilegio communi erklärt der König, dass so wie er unter die
königlichen Privilegien auch päpstliche Bullen durch seinen Kanzler
Lasko schreiben liess, sic etiam constitutiones iuris civilis Saxonici
Maydemburgensis, quarum ipse cancellarius ante prohemium
privilegii communis meminit, quam vigilantissime de eorum
Theutonici stili originalibus libris per eum ipsum Cancellarium
castigatas emendatas et nouis rubricis distincte titulatas inseri
iussimus; eas ipsas siquidem iuris ciuilis constitutiones nusquam
correctas et in suis senteneiis inlegras, ymmo in toto caruni tenorc
viciatas et a suis originalibus lange vagantes invenimus. Nirgends
ist die Rede davon, dass Lasko selbst übersetzt habe. Seine Thätigkeit
ist bezüglich der deutschen Rechte in seiner Sammlung höchstens
eine vergleichende und emendirende, bei welcher, wie von dem
sächsischen Land- und Lehnrechte, so auch vom Weichbildrechte
lateinische Texte bereits Vorlagen. Dass der Verfasser der Übersetzung
des Weichbild rechtes in L diejenige Übersetzung vor sich
gehabt haben dürfte, welche bruchstückweise im Ossolinskischen
Codex enthalten ist, wurde oben bereits dargethan. Ob aber die
Übersetzung in L nicht ebenfalls bereits vorhanden war, als Lasko
seine Sammlung veranstaltete, und ob sich seine Mühe nicht auf die
blosse Aufnahme dieser Übersetzung in seine Sammlung beschränkte,
vermag ich nach den mir bekannten Handschriften nicht zu bestimmen.
Fasst möchte ich dies vermuthen, da der Mangel der dem Weichbild
im Codex 1G8 (C) angehängten Artikel in L — die oben
behauptete Bedeutung dieses Codex als richtig angenommen — kaum
zu erklären wäre, wenn Lasko bei seiner Sammlung die deutschen
Originaltexte wirklich zu Rathe gezogen hätte, obgleich einige nur in
L vorkommende Zusätze zu Cr. auf eine Benützung von C, worin sie
sich ebenfalls finden, hindeuten, z. B. bei L. 39. 9G. — Die Berner-