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eine Breslauer (91) aus dem 13. Jahrhundert, eine dem Grafen
T. Dzialynski gehörige (149) ebenfalls aus dem 13. Jahrhundert —
von welcher Ilelcel a. a. 0. S. XXVI11 fg. eine ausführlichere
Beschreibung gibt, wonach die bei Homeyer S. 83 angegebene
Jahrzahl 1433 in 1435 zu verändern ist — und eine Gnesener
Pergamenthandschrift (249) vom J. 1359, und bemerkt, dass diese
(andere) Version des Weichbildrechtes vom Notar Konrad in Sandomir
gefertigt, gedruckt in Lasko’s commune privilegium als
erstes Buch des ins Magdeburgense vorkomme. Ich weiss nicht, ob
sich diese Bemerkung auf eine genauere Vergleichung jener drei
Handschriften gründet. Auch die Beschreibung des Codex 149
bei Ilelcel gewährt keine genauere Einsicht über das Verhältniss
dieser Handschrift zu L. Ich vermag daher auch nicht zu bestimmen,
welche dieser Versionen zu dem Notar Konrad v. Sandomir in
Beziehung steht. Ist Homeyer’s Bemerkung richtig, dann müsste
der Text in L längstens im J. 1359 fertig gewesen sein; der in 0
also, wenn die Annahme, dass L auf 0 ruhe, richtig ist, noch
früher. Aus dem Inhalt von L lässt sich, wie mir scheint, kein
Grund gegen diese Ansicht hernehmeu. Freilich fehlt es auch an
andern positiven Beweisgründen derselben. Oder sollte es der Erwähnung
werth sein, das auch die Übersetzung in L „articuli reprobati“
enthält und daher vielleicht schon vor der auch in Polen
publicirten Bulle Gregor’s verfasst worden sei? — Keinesfalls kann
Johannes Lasko selbst der Verfasser der in L enthaltenen Übersetzung
in dem Sinne gewesen sein, dass er den ganzen deutschen
Text selbst, ohne Benützung einer lateinischen Version desselben,
übersetzt hätte. Für seinen Antheil an den lateinischen Texten in
seiner Statutensammlung sind nachstehende Stellen bezeichnend:
In seinem Vorwort (vor dem ersten Register der Sammlung) sagt er
selbst am Schlüsse: ... et nonnullas pro aliis prouinciis editas
(ordinationäs) vt sunt leges cinilis seu iuris Maijdemburgensis,
quod quidem ins Maijdemburgense etsi imperiali maiestate Ottonis
ruffi Cesaris constitutum fuerit, tarnen quia illud serenissimus
olim Kazimirus Magnus fatetvr ad vtilitatem et profectum regnicolarum
Itegis polonie acceptasse illudque reposuisse in tliezauro
regni communi vt de hoc privilegium iuris supremi castri
Crac. perstringit, cuius iuris ac legum ciuilium in opidis et villis
Regni polonie ius ciuile Jiabentibus fit practica et obseruatio,