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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 50. Band, (Jahrgang 1865)

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B  i  8  c  h  o  f  f

eine  Breslauer  (91)  aus  dem  13.  Jahrhundert,  eine  dem  Grafen
T.  Dzialynski  gehörige  (149)  ebenfalls  aus  dem  13.  Jahrhundert  —
von  welcher  Ilelcel  a.  a.  0.  S.  XXVI11  fg.  eine  ausführlichere
Beschreibung  gibt,  wonach  die  bei  Homeyer  S.  83  angegebene
Jahrzahl  1433  in  1435  zu  verändern  ist  —  und  eine  Gnesener
Pergamenthandschrift  (249)  vom  J.  1359,  und  bemerkt,  dass  diese
(andere)  Version  des  Weichbildrechtes  vom  Notar  Konrad  in  Sandomir
  gefertigt,  gedruckt  in  Lasko’s  commune  privilegium  als
erstes  Buch  des  ins  Magdeburgense  vorkomme.  Ich  weiss  nicht,  ob
sich  diese  Bemerkung  auf  eine  genauere  Vergleichung  jener  drei
Handschriften  gründet.  Auch  die  Beschreibung  des  Codex  149
bei  Ilelcel  gewährt  keine  genauere  Einsicht  über  das  Verhältniss
dieser  Handschrift  zu  L.  Ich  vermag  daher  auch  nicht  zu  bestimmen,
welche  dieser  Versionen  zu  dem  Notar  Konrad  v.  Sandomir  in
Beziehung  steht.  Ist  Homeyer’s  Bemerkung  richtig,  dann  müsste
der  Text  in  L  längstens  im  J.  1359  fertig  gewesen  sein;  der  in  0
also,  wenn  die  Annahme,  dass  L  auf  0  ruhe,  richtig  ist,  noch
früher.  Aus  dem  Inhalt  von  L  lässt  sich,  wie  mir  scheint,  kein
Grund  gegen  diese  Ansicht  hernehmeu.  Freilich  fehlt  es  auch  an
andern  positiven  Beweisgründen  derselben.  Oder  sollte  es  der  Erwähnung ­
  werth  sein,  das  auch  die  Übersetzung  in  L  „articuli  reprobati“
  enthält  und  daher  vielleicht  schon  vor  der  auch  in  Polen
publicirten  Bulle  Gregor’s  verfasst  worden  sei?  —  Keinesfalls  kann
Johannes  Lasko  selbst  der  Verfasser  der  in  L  enthaltenen  Übersetzung ­
  in  dem  Sinne  gewesen  sein,  dass  er  den  ganzen  deutschen
Text  selbst,  ohne  Benützung  einer  lateinischen  Version  desselben,
übersetzt  hätte.  Für  seinen  Antheil  an  den  lateinischen  Texten  in
seiner  Statutensammlung  sind  nachstehende  Stellen  bezeichnend:
In  seinem  Vorwort  (vor  dem  ersten  Register  der  Sammlung)  sagt  er
selbst  am  Schlüsse:  ...  et  nonnullas  pro  aliis  prouinciis  editas
(ordinationäs)  vt  sunt  leges  cinilis  seu  iuris  Maijdemburgensis,
quod  quidem  ins  Maijdemburgense  etsi  imperiali  maiestate  Ottonis
ruffi  Cesaris  constitutum  fuerit,  tarnen  quia  illud  serenissimus
olim  Kazimirus  Magnus  fatetvr  ad  vtilitatem  et  profectum  regnicolarum
  Itegis  polonie  acceptasse  illudque  reposuisse  in  tliezauro
  regni  communi  vt  de  hoc  privilegium  iuris  supremi  castri
Crac.  perstringit,  cuius  iuris  ac  legum  ciuilium  in  opidis  et  villis
Regni  polonie  ius  ciuile  Jiabentibus  fit  practica  et  obseruatio,
            
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