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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 50. Band, (Jahrgang 1865)

Beitrage  zur  Geschichte  des  Magdeburgerrechtes.

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est  civitati  sic  prouidere  qnod  singule  emciones  et  in  iure  mechanici
  et  pauper  populus  valeant  sufficere  ac  sustinere,  quod  ipsi
non  efficiantur  periuri.  —  Meine  Meinung  über  das  Verhältnis
zwischen  C  zu  0  und  L  ist,  dass  diese  Übersetzungen,  ungeachtet ­
  der  bemerkten  Gemeinsamkeit  einiger  Zusätze  mit  C,
nicht  auf  Grund  des  in  C  enthaltenen  Weichbildrechtes  gemacht
wurden  und  ich  berufe  mich  zur  Rechtfertigung  dieser  Meinung  —
abgesehen  von  der  auffallenden  Übereinstimmung  des  Wesentlichen
in  Cr,  0  und  L  —  auf  dasjenige,  was  oben  (VIII)  gegen  die  Annahme,
dass  Cr  aus  C  abzuleiten  sei,  geltend  gemacht  wurde.  —  Über  das
Verhältnis  zwischen  Cr  zu  0  und  L  aber  scheint  mir  nach
allem  diesfalls  Vorgebrachten  kaum  zu  bezweifeln,  dass  den  Übersetzungen, ­
  beziehungsweise  der  älteren,  vielleicht  nicht  Cr  unmittelbar, ­
  aber  doch  jedenfalls  eine,  der  in  Cr  enthaltenen  im  Wesentlichen ­
  gleichlautende,  vielleicht  mit  einzelnen  Zusätzen  vermehrte
Fassung  des  Weichbildrechtes  im  Krakauer  Codex  169  zum  Grunde
lag.  Es  ist  bemerkenswerth,  dass  auch  die  übrigen  von  Lasko  in
seine  Statutensammlung  aufgenommenen  lateinischen  Texte  des
sächsischen  Rechtes,  nämlich  die  Version  des  Landrechtes  und  die
des  Lehnrechtes  (wenigstens  mittelbar)  auf  den  Krakauer  Codex
169  hinweisen.  (S.  Homeyer  S.  Sp.  I.  Seite  86  und  II.  (Lehnrecht)
1.  Seite  85  fg.)  —  Was  endlich  das  Verhältniss  der  Versionen ­
  zu  einander  betrifft,  so  erhellt  aus  obigen  Mittheilungen
einerseits,  dass  0  nicht  aus  L  abzuleiten  sein  könne,  man  müsste
denn  den  Text  in  0  für  eine  kaum  erklärliche  Verschlechterung  des
Textes  in  L  halten,  wozu  aber  gar  kein  Grund  vorhanden  ist;  anderseits ­
  dass,  weil  L  zum  grossen  Theile  wörtlich  mit  0  übereinstimmt, ­
  letztere  Version  auf  der  ersteren  ruhen  dürfte  und  demnach
als  eine  verbesserte  und  vermehrte  Redaction  der  im  Ossolinskischen
Codex  enthaltenen  Version  zu  betrachten  wäre.  Selbstverständlich  meine
ich  nicht,  dass  dem  Verfasser  der  Version  in  L  gerade  die  Ossolinskis
  che  Handschrift  Vorgelegen  haben  musste.  —  Von  wem  die  eine  oder
andere  der  vorliegenden  Übersetzungen  verfasst  wurde  und  wann
dies  geschehen  sei,  lässt  sich  aus  dem  mir  diesfalls  vorliegendem
Material  nicht  genauer  bestimmen  und  dürfte  eine  eingehende  Untersuchung ­
  aller  handschriftlich  vorhandenen  Versionen  erfordern. ­
  Homeyer  d.  Rb.  30  führt  drei  Handschriften  an,  welche-eine
lateinische  Version  der  „selteneren“  Weichbildrechtsform  enthalten:
24  ö
            
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