Beitrage zur Geschichte des Magdeburgerrechtes.
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est civitati sic prouidere qnod singule emciones et in iure mechanici
et pauper populus valeant sufficere ac sustinere, quod ipsi
non efficiantur periuri. — Meine Meinung über das Verhältnis
zwischen C zu 0 und L ist, dass diese Übersetzungen, ungeachtet
der bemerkten Gemeinsamkeit einiger Zusätze mit C,
nicht auf Grund des in C enthaltenen Weichbildrechtes gemacht
wurden und ich berufe mich zur Rechtfertigung dieser Meinung —
abgesehen von der auffallenden Übereinstimmung des Wesentlichen
in Cr, 0 und L — auf dasjenige, was oben (VIII) gegen die Annahme,
dass Cr aus C abzuleiten sei, geltend gemacht wurde. — Über das
Verhältnis zwischen Cr zu 0 und L aber scheint mir nach
allem diesfalls Vorgebrachten kaum zu bezweifeln, dass den Übersetzungen,
beziehungsweise der älteren, vielleicht nicht Cr unmittelbar,
aber doch jedenfalls eine, der in Cr enthaltenen im Wesentlichen
gleichlautende, vielleicht mit einzelnen Zusätzen vermehrte
Fassung des Weichbildrechtes im Krakauer Codex 169 zum Grunde
lag. Es ist bemerkenswerth, dass auch die übrigen von Lasko in
seine Statutensammlung aufgenommenen lateinischen Texte des
sächsischen Rechtes, nämlich die Version des Landrechtes und die
des Lehnrechtes (wenigstens mittelbar) auf den Krakauer Codex
169 hinweisen. (S. Homeyer S. Sp. I. Seite 86 und II. (Lehnrecht)
1. Seite 85 fg.) — Was endlich das Verhältniss der Versionen
zu einander betrifft, so erhellt aus obigen Mittheilungen
einerseits, dass 0 nicht aus L abzuleiten sein könne, man müsste
denn den Text in 0 für eine kaum erklärliche Verschlechterung des
Textes in L halten, wozu aber gar kein Grund vorhanden ist; anderseits
dass, weil L zum grossen Theile wörtlich mit 0 übereinstimmt,
letztere Version auf der ersteren ruhen dürfte und demnach
als eine verbesserte und vermehrte Redaction der im Ossolinskischen
Codex enthaltenen Version zu betrachten wäre. Selbstverständlich meine
ich nicht, dass dem Verfasser der Version in L gerade die Ossolinskis
che Handschrift Vorgelegen haben musste. — Von wem die eine oder
andere der vorliegenden Übersetzungen verfasst wurde und wann
dies geschehen sei, lässt sich aus dem mir diesfalls vorliegendem
Material nicht genauer bestimmen und dürfte eine eingehende Untersuchung
aller handschriftlich vorhandenen Versionen erfordern.
Homeyer d. Rb. 30 führt drei Handschriften an, welche-eine
lateinische Version der „selteneren“ Weichbildrechtsform enthalten:
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