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B i s c h o f f
Hessen sich die Auslassungen erklären, die bei dieser Annahme im
Texte von Cr. stattgefunden hätten? Die Überschriften, die Auflösung
und Zusammenfassung von Artikeln, die Zusätze im Text und die
Anhänge rechtfertigen vollkommen die Vermuthung, dass C älter sei
als Cr; die oben nachgewiesene Übereinstimmung zwischen beiden
aber die Annahme, dass C mittelbar oder unmittelbar von Cr hergenommen
sei, da das zufällige Entstehen dieser merkwürdigen
Übereinstimmung geradezu wunderbar wäre. Es liegt nahe zu vermuthen,
dass C geradezu von Cr. abgeschrieben worden sei. Nach
den Angaben des Schreibers ist der von mir a. a. 0. beschriebene
Codex Cr zu Krakau für die Krakauer Bürger geschrieben. Im
Jahre 1817 wurde derselbe vom Krakauer Magistrate der Universitätsbibliothek
geschenkt. Man wird kaum irren, wenn man
annimmt, dieser Codex sei stets im Gebrauche des Schöffengerichtes
der Stadt Krakau gewesen. Als K. Kasimir den Krakauer Oberhof
errichtete und für denselben Magdeburger Rechtsbücher anordnete,
da war es wohl das Natürlichste, solche Recbtsbücher vorzuschreiben,
welche bisher im Krakauer Gebiete wirklich in Übung waren. Und
wohin hätte um solche K. Kasimir sich besser wenden können als an
den Krakauer Schöffenstuhl, dessen Codex sonach als Vorlage für
den des Oberhofes diente? Bekräftigt wird diese Annahme auch
durch die Wahrnehmung, dass die vom Reichskanzler Job. Las ko
in seine Statutensammlung aufgenommenen lateinischen Texte des
sächsischen und des Magdeburgerrechtes sämmtlich auf den Inhalt
des Krakauer Codex als ihre Quelle hinweisen. (S. unten X). — Indessen
so annehmbar diese Vermuthung scheint, ein Bedenken steht
ihr doch entgegen. Die oben bezeichneten Zusätze in C sind offenbar
nicht vom Schreiber aus eigener Erfindung hinzugethan; sie. finden
sich in andern magdeburger Rechtssammlungen. Der Schreiber
könnte solche allerdings bei seiner Arbeit verglichen haben und der
Codex bezeugt öfters eine sorgfältige Achtsamkeit des Schreibers.
Allein zu erweisen vermag ich dies nicht. Leider war mir eine
genauere Vergleichung der Terte des sächs. Landrechtes in beiden
Handschriften, woraus diesfalls vielleicht neue Belege für obige
Vermuthung zu gewinnen gewesen wären, nicht möglich. Bemerkenswerth
ist, dass die Chronik in C früher abbricht als in Cr, und C
weder die versio Vratislaviensis noch das sächs. Lehnrecht enthält.
— Hätte aber der Schreiber des vorliegenden Codex nicht nach Cr