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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 50. Band, (Jahrgang 1865)

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B  i  s  c  h  o  f  f

Hessen  sich  die  Auslassungen  erklären,  die  bei  dieser  Annahme  im
Texte  von  Cr.  stattgefunden  hätten?  Die  Überschriften,  die  Auflösung
und  Zusammenfassung  von  Artikeln,  die  Zusätze  im  Text  und  die
Anhänge  rechtfertigen  vollkommen  die  Vermuthung,  dass  C  älter  sei
als  Cr;  die  oben  nachgewiesene  Übereinstimmung  zwischen  beiden
aber  die  Annahme,  dass  C  mittelbar  oder  unmittelbar  von  Cr  hergenommen ­
  sei,  da  das  zufällige  Entstehen  dieser  merkwürdigen
Übereinstimmung  geradezu  wunderbar  wäre.  Es  liegt  nahe  zu  vermuthen,
  dass  C  geradezu  von  Cr.  abgeschrieben  worden  sei.  Nach
den  Angaben  des  Schreibers  ist  der  von  mir  a.  a.  0.  beschriebene
Codex  Cr  zu  Krakau  für  die  Krakauer  Bürger  geschrieben.  Im
Jahre  1817  wurde  derselbe  vom  Krakauer  Magistrate  der  Universitätsbibliothek ­
  geschenkt.  Man  wird  kaum  irren,  wenn  man
annimmt,  dieser  Codex  sei  stets  im  Gebrauche  des  Schöffengerichtes
der  Stadt  Krakau  gewesen.  Als  K.  Kasimir  den  Krakauer  Oberhof
errichtete  und  für  denselben  Magdeburger  Rechtsbücher  anordnete,
da  war  es  wohl  das  Natürlichste,  solche  Recbtsbücher  vorzuschreiben,
welche  bisher  im  Krakauer  Gebiete  wirklich  in  Übung  waren.  Und
wohin  hätte  um  solche  K.  Kasimir  sich  besser  wenden  können  als  an
den  Krakauer  Schöffenstuhl,  dessen  Codex  sonach  als  Vorlage  für
den  des  Oberhofes  diente?  Bekräftigt  wird  diese  Annahme  auch
durch  die  Wahrnehmung,  dass  die  vom  Reichskanzler  Job.  Las  ko
in  seine  Statutensammlung  aufgenommenen  lateinischen  Texte  des
sächsischen  und  des  Magdeburgerrechtes  sämmtlich  auf  den  Inhalt
des  Krakauer  Codex  als  ihre  Quelle  hinweisen.  (S.  unten  X).  —  Indessen ­
  so  annehmbar  diese  Vermuthung  scheint,  ein  Bedenken  steht
ihr  doch  entgegen.  Die  oben  bezeichneten  Zusätze  in  C  sind  offenbar
nicht  vom  Schreiber  aus  eigener  Erfindung  hinzugethan;  sie.  finden
sich  in  andern  magdeburger  Rechtssammlungen.  Der  Schreiber
könnte  solche  allerdings  bei  seiner  Arbeit  verglichen  haben  und  der
Codex  bezeugt  öfters  eine  sorgfältige  Achtsamkeit  des  Schreibers.
Allein  zu  erweisen  vermag  ich  dies  nicht.  Leider  war  mir  eine
genauere  Vergleichung  der  Terte  des  sächs.  Landrechtes  in  beiden
Handschriften,  woraus  diesfalls  vielleicht  neue  Belege  für  obige
Vermuthung  zu  gewinnen  gewesen  wären,  nicht  möglich.  Bemerkenswerth ­
  ist,  dass  die  Chronik  in  C  früher  abbricht  als  in  Cr,  und  C
weder  die  versio  Vratislaviensis  noch  das  sächs.  Lehnrecht  enthält.
—  Hätte  aber  der  Schreiber  des  vorliegenden  Codex  nicht  nach  Cr
            
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