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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 50. Band, (Jahrgang 1865)

Beiträge  zur  Geschichte  des  Magdehurgerrechtes.  31)7
Art.  30  Cr  dem  Art.  31  nachstellt  beruht  vielleicht  auf  einem  Versehen ­
  des  Schreibers.
Bedeutender  als  die  bezeichnete  Verschiedenheit  ist  die  Übereinstimmung ­
  zwischen  C  und  Cr;  der  Form  und  dem  Inhalte
nach.  In  Sprache  und  Wortschreibung  zeigt  sich  die  grösste  Ähnlichkeit, ­
  selbst  die  Artikelanzahl  ist  in  beiden  dieselbe.  Der  Inhalt
von  Cr.  findet  sich,  bis  auf  den  einzigen  Artikel  68,  vollständig,
grösstentheils  wörtlich  und  fast  durchaus  in  derselben  Ordnung  in  C
wieder,  soweit  er  nicht  bereits  an  einer  früheren  Stelle  im  Codex  C
vorkommt.  So  fehlen  zwar  wie  oben  bemerkt  wurde,  die  Art.  57  bis
61,  sie  finden  sich  aber  in  dem  vorstehenden  sächs.  Landrecht  und
der  Schreiber  von  C  deutet  dies  ausdrücklich  beim  Art.  60  an.  Der
Art.  79  Cr.  fehlt  eigentlich  nur  an  der  entsprechenden  Stelle,  denn
er  findet  sich  inhaltlich  im  Art.  56  C  bereits  vor.  Die  Art.  107  bis
112  Cr.  stehen,  wie  dies  bei  der  Beschreibung  des  Codex  C
angegeben  wurde,  gleich  am  Anfänge  desselben  nach  der  Chronik
von  der  Welt  Beginn.  Der  Mangel  von  13  Artikeln  von  Cr  in  C  verliert ­
  durch  diese  Erkenntniss  seiner  Ursache  die  Bedeutung,  welche
man  demselben  sonst  bei  der  Beurtheilung  des  Verhältnisses  zwischen
Cr  und  C  beilegen  müsste.  Die  in  C  enthaltenen  Artikel  von  Cr
stehen  —  mit  Ausnahme  der  oben  erwähnten  Versetzung  des  Art.
30  —  genau  in  derselben  Aufeinanderfolge  wie  in  Cr,  nur  dass  der
Judeneid  in  C  den  Schluss  bildet,  was  aber  gewissermassen  auch  nur
eine  Übereinstimmung  mit  Cr  bezeichnet,  da  —  nach  Wegbleiben
der  doctrinellen  Arbeit  der  Judeneid  auch  in  Cr  den  Schluss  macht.—
Die  in  C  enthaltenen  Artikel  von  Cr  finden  sich  aber  fast  mit  allen
ihren  wesentlichen  Eigenthümlichkeiten  in  C  wieder,  wie  z.  B.  die
Art.  26,  27,  37,  43,  44,  45,  48,  50,  53,  55,  67,  75,  95,  103,  105.
—  Es  besteht  also  unverkennbar  die  grösste  Übereinstimmung,  die
nächste  Verwandtschaft  zwischen  C  und  Cr.  Dass  diese  zufällig  entstand, ­
  etwa  dadurch,  dass  verschiedene  Verfasser  dieselben  Quellen
verarbeitet  haben,  wird  gewiss  Niemand  annehmen  wollen.  Ebenso
wenig  lässt  sich  annehmen,  dass  Cr.  von  C  abgeschrieben  worden.
Gewiss  hätte  der  Schreiber  von  Cr  die  kürzeren  und  genaueren
Überschriften  in  C  nicht  mit  längeren  und  schlechteren  vertauscht;
gewiss  hätte  er  die  in  C  weggelassenen  Artikel  in  seinen  Text  nicht
aufgenommen,  da  er  ja  ebenfalls  auf  das  in  seinem  Codex  enthaltene
sächs.  Landrecht  verweisen  konnte,  worin  sie  standen.  Und  wie
            
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