Beiträge zur Geschichte des Magdehurgerrechtes. 31)7
Art. 30 Cr dem Art. 31 nachstellt beruht vielleicht auf einem Versehen
des Schreibers.
Bedeutender als die bezeichnete Verschiedenheit ist die Übereinstimmung
zwischen C und Cr; der Form und dem Inhalte
nach. In Sprache und Wortschreibung zeigt sich die grösste Ähnlichkeit,
selbst die Artikelanzahl ist in beiden dieselbe. Der Inhalt
von Cr. findet sich, bis auf den einzigen Artikel 68, vollständig,
grösstentheils wörtlich und fast durchaus in derselben Ordnung in C
wieder, soweit er nicht bereits an einer früheren Stelle im Codex C
vorkommt. So fehlen zwar wie oben bemerkt wurde, die Art. 57 bis
61, sie finden sich aber in dem vorstehenden sächs. Landrecht und
der Schreiber von C deutet dies ausdrücklich beim Art. 60 an. Der
Art. 79 Cr. fehlt eigentlich nur an der entsprechenden Stelle, denn
er findet sich inhaltlich im Art. 56 C bereits vor. Die Art. 107 bis
112 Cr. stehen, wie dies bei der Beschreibung des Codex C
angegeben wurde, gleich am Anfänge desselben nach der Chronik
von der Welt Beginn. Der Mangel von 13 Artikeln von Cr in C verliert
durch diese Erkenntniss seiner Ursache die Bedeutung, welche
man demselben sonst bei der Beurtheilung des Verhältnisses zwischen
Cr und C beilegen müsste. Die in C enthaltenen Artikel von Cr
stehen — mit Ausnahme der oben erwähnten Versetzung des Art.
30 — genau in derselben Aufeinanderfolge wie in Cr, nur dass der
Judeneid in C den Schluss bildet, was aber gewissermassen auch nur
eine Übereinstimmung mit Cr bezeichnet, da — nach Wegbleiben
der doctrinellen Arbeit der Judeneid auch in Cr den Schluss macht.—
Die in C enthaltenen Artikel von Cr finden sich aber fast mit allen
ihren wesentlichen Eigenthümlichkeiten in C wieder, wie z. B. die
Art. 26, 27, 37, 43, 44, 45, 48, 50, 53, 55, 67, 75, 95, 103, 105.
— Es besteht also unverkennbar die grösste Übereinstimmung, die
nächste Verwandtschaft zwischen C und Cr. Dass diese zufällig entstand,
etwa dadurch, dass verschiedene Verfasser dieselben Quellen
verarbeitet haben, wird gewiss Niemand annehmen wollen. Ebenso
wenig lässt sich annehmen, dass Cr. von C abgeschrieben worden.
Gewiss hätte der Schreiber von Cr die kürzeren und genaueren
Überschriften in C nicht mit längeren und schlechteren vertauscht;
gewiss hätte er die in C weggelassenen Artikel in seinen Text nicht
aufgenommen, da er ja ebenfalls auf das in seinem Codex enthaltene
sächs. Landrecht verweisen konnte, worin sie standen. Und wie