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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 50. Band, (Jahrgang 1865)

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Bischoff

VIII.
Die  vorstehende  Vergleichung  zeigt  unverkennbar  die  auffallendste ­
  Übereinstimmung  zwischen  C  und  Cr.  aber  auch  bedeutende
Abweichungen  und  Eigenthümlichkeiten  des  Codex  C.
Ich  bemerke  zuerst  die  Abweichungen.  Am  meisten  fällt  auf,
dass  C  die  Artikel  107  bis  112  Cr,  den  Art.  6  bis  15  des  Sachs.
Weichbildes  entsprechend,  nicht  enthält  und  an  deren  Stelle  acht
eigenthümliche  Artikel  (104  bis  111)  einschaltet,  welche  zwar
sämmtlich  dem  sächsischen  oder  Magdeburgerrechte  angehören,  aber
—  mit  Ausnahme  des  Art.  109,  der  in  richtigerer  Fassung  dem
M.  Görlitzer  Rechte  v.  1304  eigentümlich  ist,  -—  m.  E.  keiner
der  bekannten  Weichbildrechtsformen  entnommen  sind.  Das  vorliegende ­
  Rechtsdenkmal  gehört  demnach  eigentlich  der  Classe  der
Sammlungen  des  Magdeburger  Sc  hoffen  rechtes  an,  während
das  in  Cr.  enthaltene  unstreitig  der  Classe  der  Weichbildrechte  im  e.
S.  angehört;  —  eine  Unterscheidung,  die  nach  meiner  Meinung  für
die  Geschichte  des  Magdeburgerrechtes  nicht  jene  Redeutung  hat,
welche  man  ihr  zumeist  beizulegen  scheint,  da  die  Verbindung  der
doctrinellen  Arbeit  mit  dem  Schöffenrechte  oft  eine  ganz  äusserliche
ist.  —  Eine  zweite  auffallende  Eigenthümlichkeit  ist  der  Mangel
anderer  (7)  Artikel  von  Cr.  in  C,  nämlich  der  Art.  57  bis  61,  68  und
79.  —  Andererseits  finden  sich  bei  mehreren  Artikeln  in  C  eigenthümliche ­
  Zusätze,  wie  hei  Art.  53:  Stirbit  ein  man  ane  erben  vnd
hat  her  eine  tochtir  vsgeradit  bi  sinem  libe  di  einen  sun  hat  der
sim  nimt  etc.  dessen  Parallelartikel  in  Cr.  nur  sagt:  Stirbit  ein  man
ane  erben  vnd  hat  he  einer  tochter  sun  der  nimit  etc.;  —bei  Art  56,
welcher  eine  Spruchformel  mehr  hat  als  die  entsprechenden  Art.  51,
52  Cr;  ferner  bei  Art.  57  —wie  B  74  —  eingeschoben  die  Worte
vnd  ab  ich  in  on  keinen  dingen  versume  etc.;  ferner  bei  Art.  76  den
Schluss  wie  ihn  G  hat,  während  Cr.  genau  mit  B,  worin  dieser
Schluss  fehlt,  stimmt;  endlich  im  Art.  103  die  Worte  adir  genotigit
ingewrit  wirt.  —  Eine  weitere  Verschiedenheit  zeigen  die  Überschriften, ­
  welche  in  C  durchaus  genauer  und  zum  grössten  Theile
auch  kürzer  sind  als  in  Cr.  —  Endlich  ist  zu  bemerken,  dass  in  C
einige  der  in  Cr.  enthaltenen  Artikel  in  mehrere  aufgelöst  sind,  wie
Art.  18,  21,  23,  24,  92  Cr;  einmal  aber,  im  Art.  56  C.  eine
Zusammenfassung  zweier  Artikel  in'einen  vorkommt.  Dass  in  C  der
            
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