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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 50. Band, (Jahrgang 1865)

Beiträgen  zur  Geschichte  des  Magdeburgerrechtes.

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auf  diese  erst  in  der  zweiten  Hälfte  des  XVIII.  Jahrhunderts  niedergeschriehene
  Angabe  dürfte  kaum  viel  Gewicht  zu  legen  sein;  der
Umstand,  dass  Casimir  gleichzeitig  mit  der  Gründung  des  Krakauer
Oberhofes  den  Rechtszug  nach  Magdeburg  abschnitt  und  unter
schwerer  Strafe  verbot,  spricht  vielleicht  gegen  die  Glaubwürdigkeit
jener  Angabe.  Mit  Rücksicht  auf  die  Schreibweise  und  Sprache
möchte  eher  an  Schlesien  zu  denken  sein,  vielleicht  an  Breslau,  da
Krakau  nach  demselben  Rechte  locirt  wurde,  dessen  sich  Breslau
bediente,  freilich  aber  mit  ausdrücklicher  Hinweisung  auf  das
geschriebene  Recht  der  Stadt  Magdeburg  (s.  m.  Oster.  Stadlr.  56).
Dem  Inhalte  nach  könnte  der  Codex  auch  in  Krakau  seihst  geschrieben
worden  sein,  und  dies  ist  wohl  das  wahrscheinlichste,  wie  weiter
unten  ersichtlich  werden  wird.  (S.  u.  VIII).
VI.
Der  132  Blätter  in  klein  Quartformat  umfassende  Papiercodex
832  der  gräflich  0ssolinski’schen  Bibliothek  aus  dem
Ende  des  XV.  Jahrhunderts  in  Lemberg  enthält  folgende  Stücke,
durchaus  von  derselben  Hand  höchst  incorrect  und  nachlässig
geschrieben:
a)  nach  Ausfall  der  Blätter  I  bis  5,  auf  Blatt  6  bis  16  als  cap.
31  bis  135  ein  grosses  Bruchstück  einer  lateinischen  Übersetzung  des
M.  Weichbildrechtes  in  der  Fassung  des  Krakauer  Codex  169;  worüber ­
  später  besonders  zu  sprechen  ist;
b)  als  cap.  156  unter  der  Überschrift:  Mansus  quot  virgas  et
quot  ingera  habet  dicendum  est  die  bereits  früher  erwähnten
Gedäehtnissverse;
c)  unter  der  Überschrift:  Seconda  pars  istius  forme  sequitur
und  dem  Anfang:  Secus  viam  edifico  als  cap.  157  bis  439  auf  Blatt
17  bis  57  die  Versio  Sandomiriensis  des  Sächs.  Landrechtes  bis  zu
§.  4,  Art.  41,  Buch  III  in  der  Homeyer’schen  Ausgabe  desselben,
und  weiters  unter  der  Überschrift:  Hic  incipit  tercia  pars  lniius
libri  de  creatione  hominis  als  cap.  I  bis  59  auf  Blatt  57  bis  68
die  Fortsetzung  dieser  lateinischen  Übersetzung  bis  zum  Schluss:  nec
eciam  licet  sibi  ponere  aliquod  ius  vel  mandatum  aut  expedicionem
vel,  seruicia  super  terrigenas  nisi  sit  arbitrium  terrigenarum  et  Consensus. ­
  —  Die  Namen  des  Übersetzers,  des  Veranlassers,  wie  des
Ortes  Sandomir  fehlen  in  der  Vorrede;  auch  befindet  sich  der  textus
            
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