Beiträgen zur Geschichte des Magdeburgerrechtes.
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auf diese erst in der zweiten Hälfte des XVIII. Jahrhunderts niedergeschriehene
Angabe dürfte kaum viel Gewicht zu legen sein; der
Umstand, dass Casimir gleichzeitig mit der Gründung des Krakauer
Oberhofes den Rechtszug nach Magdeburg abschnitt und unter
schwerer Strafe verbot, spricht vielleicht gegen die Glaubwürdigkeit
jener Angabe. Mit Rücksicht auf die Schreibweise und Sprache
möchte eher an Schlesien zu denken sein, vielleicht an Breslau, da
Krakau nach demselben Rechte locirt wurde, dessen sich Breslau
bediente, freilich aber mit ausdrücklicher Hinweisung auf das
geschriebene Recht der Stadt Magdeburg (s. m. Oster. Stadlr. 56).
Dem Inhalte nach könnte der Codex auch in Krakau seihst geschrieben
worden sein, und dies ist wohl das wahrscheinlichste, wie weiter
unten ersichtlich werden wird. (S. u. VIII).
VI.
Der 132 Blätter in klein Quartformat umfassende Papiercodex
832 der gräflich 0ssolinski’schen Bibliothek aus dem
Ende des XV. Jahrhunderts in Lemberg enthält folgende Stücke,
durchaus von derselben Hand höchst incorrect und nachlässig
geschrieben:
a) nach Ausfall der Blätter I bis 5, auf Blatt 6 bis 16 als cap.
31 bis 135 ein grosses Bruchstück einer lateinischen Übersetzung des
M. Weichbildrechtes in der Fassung des Krakauer Codex 169; worüber
später besonders zu sprechen ist;
b) als cap. 156 unter der Überschrift: Mansus quot virgas et
quot ingera habet dicendum est die bereits früher erwähnten
Gedäehtnissverse;
c) unter der Überschrift: Seconda pars istius forme sequitur
und dem Anfang: Secus viam edifico als cap. 157 bis 439 auf Blatt
17 bis 57 die Versio Sandomiriensis des Sächs. Landrechtes bis zu
§. 4, Art. 41, Buch III in der Homeyer’schen Ausgabe desselben,
und weiters unter der Überschrift: Hic incipit tercia pars lniius
libri de creatione hominis als cap. I bis 59 auf Blatt 57 bis 68
die Fortsetzung dieser lateinischen Übersetzung bis zum Schluss: nec
eciam licet sibi ponere aliquod ius vel mandatum aut expedicionem
vel, seruicia super terrigenas nisi sit arbitrium terrigenarum et Consensus.
— Die Namen des Übersetzers, des Veranlassers, wie des
Ortes Sandomir fehlen in der Vorrede; auch befindet sich der textus