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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 50. Band, (Jahrgang 1865)

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B  i  s  c  h  o  f  f

als  dem  Siichs.  Lehnrechte  angehörig  nach  (S.  236).  Den  hier
angeführten  Artikeln  des  Lehnrechtes  ist  noch,  zwischen  Art.  62  §  1
und  68  §  7.  8,  einzufügen  Art.  65  §  7.  8.  12.  —  Bei  der  Extravagante ­
  Nr.  37  (a.  a.  0.  S.  253)  fehlt  die  Überschrift:  von  clagc
vbir  ein  wip;  hei  Nr.  45  die  von  valschim  koufc;  die  Nr.  38  statt
388  bei  der  Extravagante  Nr.  54  beruht  vermuthlich  auf  blossem
Versehen;  bei  Nr.  51  darf  vielleicht  noch  auf  das  Hallische  Recht
v.  J.  1235  §  28  und  30  hingewiesen  werden.  —  Von  den  390
Capiteln  des  vorliegenden  Landrechtstextes  entfallen  die  Capitel  6
bis  123  auf  das  erste,  124  bis  242  auf  das  zweite,  und  243  bis  363
auf  das  dritte  Buch  der  gewöhnlichen  Eintheilung.  —  Es  war  mir
leider  nur  eine  flüchtige  Vergleichung  dieses  Textes  mit  dem  von
Homeyer  veröffentlichten  möglich;  dennoch  sind  die  nachstehenden ­
  Mittheilungen  über  die  Ergebnisse  derselben  vielleicht  nicht  ganz
überflüssig.  Es  fehlen  danach  in  dem  vorliegenden  Texte  von  dem
Ilomeyer’s  I  26;  II  22  von:  wende  an;  II  28  von:  die  vischere;
II  34  §  2;  35  Ende,  48  §  4  bis  6  und  8  bis  12;  III.  8.  9  §  1  bis  3;
III  17  bis  19;  28  §  1  von:  doch;  III  33  Anfang;  44;  58  §  2;  59
65  §  1;  66  Mitte;  77  §  2;  von  82  der  Epilog  und  §  2;  85  von:
unvergoldin;  86  §  2;  88  §  1  bis  4.  —  Zusätze  fielen  mir  auf  vor
I  62  und  69  und  zu  III  7;  Abweichungen  besonders  im  dritten
Buche,  z.  B.  bei  III  21  §  2,  25  §  2,  42,  50,  52,  53,  56,  57,  64,  70
bis  73;  endlich  Umstellungen  der  Capitel  hei  I  61  §  2  bis  4,
II  4  §  3,  II  21  §  4,  32,  33,  59,  70.  —  Zur  Darstellung  der
Geschichte  der  lateinischen  Übersetzungen  des  Sachsenspiegels  dürfte
eine  genaue  Beachtung  des  vorliegenden  Textes  kaum  entbehrlich
sein.
Nach  Schluss  des  Landrechtstextes  mit  dem  extravaganten
Capitel  390  beginnt  auf  der  Seite  136  der  Text  des  Magdeburger
Weichbild  rechtes,  über  welches  weiter  unten  insbesondere
gesprochen  werden  wird.
Nach  einem  unbeschriebenen  Zwischenräume  von  drei  Zeilen
steht  eine  plump  geschriebene  lateinische  Bemerkung  des  Andreas
Czarnissa  advocatus  summi  iuris  theutonici  castri  Cracoviensis  in
die  S.  Margarete  a.  d.  1398,  laut  welcher  derselbe  mehrere  ihm
ungehörige  Reliquien  in  der  Marienkirche  zur  Aufbewahrung  hinterlegt ­
  habe.  Auf  der  anderen  Spalte  derselben  Seite  findet  sich  von
anderer  Hand  flüchtig  und  cursiv  geschrieben:  Eginen.  papa  scribit
            
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