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B i s c h o f f
als dem Siichs. Lehnrechte angehörig nach (S. 236). Den hier
angeführten Artikeln des Lehnrechtes ist noch, zwischen Art. 62 § 1
und 68 § 7. 8, einzufügen Art. 65 § 7. 8. 12. — Bei der Extravagante
Nr. 37 (a. a. 0. S. 253) fehlt die Überschrift: von clagc
vbir ein wip; hei Nr. 45 die von valschim koufc; die Nr. 38 statt
388 bei der Extravagante Nr. 54 beruht vermuthlich auf blossem
Versehen; bei Nr. 51 darf vielleicht noch auf das Hallische Recht
v. J. 1235 § 28 und 30 hingewiesen werden. — Von den 390
Capiteln des vorliegenden Landrechtstextes entfallen die Capitel 6
bis 123 auf das erste, 124 bis 242 auf das zweite, und 243 bis 363
auf das dritte Buch der gewöhnlichen Eintheilung. — Es war mir
leider nur eine flüchtige Vergleichung dieses Textes mit dem von
Homeyer veröffentlichten möglich; dennoch sind die nachstehenden
Mittheilungen über die Ergebnisse derselben vielleicht nicht ganz
überflüssig. Es fehlen danach in dem vorliegenden Texte von dem
Ilomeyer’s I 26; II 22 von: wende an; II 28 von: die vischere;
II 34 § 2; 35 Ende, 48 § 4 bis 6 und 8 bis 12; III. 8. 9 § 1 bis 3;
III 17 bis 19; 28 § 1 von: doch; III 33 Anfang; 44; 58 § 2; 59
65 § 1; 66 Mitte; 77 § 2; von 82 der Epilog und § 2; 85 von:
unvergoldin; 86 § 2; 88 § 1 bis 4. — Zusätze fielen mir auf vor
I 62 und 69 und zu III 7; Abweichungen besonders im dritten
Buche, z. B. bei III 21 § 2, 25 § 2, 42, 50, 52, 53, 56, 57, 64, 70
bis 73; endlich Umstellungen der Capitel hei I 61 § 2 bis 4,
II 4 § 3, II 21 § 4, 32, 33, 59, 70. — Zur Darstellung der
Geschichte der lateinischen Übersetzungen des Sachsenspiegels dürfte
eine genaue Beachtung des vorliegenden Textes kaum entbehrlich
sein.
Nach Schluss des Landrechtstextes mit dem extravaganten
Capitel 390 beginnt auf der Seite 136 der Text des Magdeburger
Weichbild rechtes, über welches weiter unten insbesondere
gesprochen werden wird.
Nach einem unbeschriebenen Zwischenräume von drei Zeilen
steht eine plump geschriebene lateinische Bemerkung des Andreas
Czarnissa advocatus summi iuris theutonici castri Cracoviensis in
die S. Margarete a. d. 1398, laut welcher derselbe mehrere ihm
ungehörige Reliquien in der Marienkirche zur Aufbewahrung hinterlegt
habe. Auf der anderen Spalte derselben Seite findet sich von
anderer Hand flüchtig und cursiv geschrieben: Eginen. papa scribit