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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

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Phillips

sische  Canones  waren,  die  nunmehr  auch  von  der  Synode  von  Cohlenz
  angenommen  wurden.  Diese  Ansicht  wird  durch  den  Codex
Salisb.  S.  Petri  VIII.  7.  bestätigt.  In  demselben  finden  sicli  ebenfalls
Canones  von  Coblenz  vor  i«,  die  von  der  verletzten  Immunität  und
dem  Sacrilegium  handeln;  dazu  gehören  nun  auch  die  vier  Capitel
des  Capitulares  von  Diedenhofen  mit  einigen  Modificationen;  sie  werden ­
  aber  auf  dem  Rande,  jedoch  nicht  von  späterer  Hand,  als  aus  dem
Concilium  von  Tribur  entnommen  bezeichnet.  Das  letzte  derselben
hat  die  Fassung,  wie  im  Capitulare  ecclesiasticum,  auch  schliesst
sich  daran  last  mit  den  nämlichen  Worten  das  sechste  Capitel
desselben  an,  welches  eben  diejenigen  Bestimmungen  enthält,  welche
die  Fürsten  gemeinschaftlich  hinzugelugt  haben 2 «.  Von  dem  Capitulare ­
  von  Diedenhofen  hei  Pertz  weicht  aber  diese  Recension  darin  ah,
dass  sie  zu  den  Strafbestimmungen  des  erstem  noch  ausdrücklich
die  des  Haarabschneidens  und  der  körperlichen  Züchtigung  hinzufügt ­
  und  dass  sie  hinsichtlich  der  für  die  Tüdtung  eines  Bischofs  zu
zahlenden  Composition  auf  jenen  alten  Grundsatz  der  Lex  Baiuwariorum
 21  zurückgeht,  nach  welcher  eine  bleierne  Tunica  nach  der  Gestalt ­
  des  erschlagenen  Bischofs  angefertigt  und  nach  dem  Gewichte
derselben  eben  so  viele  Pfunde  Goldes  bezahlt  werden  sollen.
Wenn  demnach  anzunehmen  zu  sein  dürfte:  das  Diedenhofer
Capitulare  enthält  Triburiensische  Canones,  welche  nebst  mehreren
andern  gleichen  Ursprunges,  auf  dem  Concilium  von  Coblenz  von
Karl  dem  Einfältigen  und  Heinrich  dem  Sachsen  bestätigt  worden  sind,  so
möchte  vielleicht  auch  die  Hypothese,  dass  selbst  in  der  ursprünglichen
Überschrift  jenes  Capitulares  die  Namen  jener  beiden  Fürsten  versteckt ­
  seien,  nicht  ganz  verwerflich  erscheinen.  Vielleicht  hat  ein  Abschreiber ­
  früherer  Zeit  die  Siglen  K.  et  II.  statt  in  Karoli  et  Henrici
fälschlich  in  Karoli  et  Uludowici  aufgelöst  und  somit  den  einfältigen
zum  grossen  Karl  und  den  thalkräftigen  Heinrich  zum  schwachen
Ludwig  gemacht?  In  welcher  Beziehung  dazu  die  Nachricht  von  der
Versammlung  zu  Diedenhofen  steht,  lässt  sich  freilich  nicht  ermitteln, ­
  wenn  nicht  etwa  die  Kunde  von  derartigen  Beschlüssen  Ludwig  s
und  Lothar'shierbei  zu  Grunde  lag.
19 )  S.  Beilage  M.
30 )  Ex  nostro  adieeiinus;  s.  oben  XVII.;  diese  Worte  fehlen  jedoch  im  Cod.  Salisb.
31 )  Lex  Baiuwar.  Textus  legis  primus.  Tit.  I.  c.  10;  bei  Pertz,  1.  c.  Tom.  XV.  p.  274.
S.  oben  XVII.  S.  759.
            
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