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Phillips
sische Canones waren, die nunmehr auch von der Synode von Cohlenz
angenommen wurden. Diese Ansicht wird durch den Codex
Salisb. S. Petri VIII. 7. bestätigt. In demselben finden sicli ebenfalls
Canones von Coblenz vor i«, die von der verletzten Immunität und
dem Sacrilegium handeln; dazu gehören nun auch die vier Capitel
des Capitulares von Diedenhofen mit einigen Modificationen; sie werden
aber auf dem Rande, jedoch nicht von späterer Hand, als aus dem
Concilium von Tribur entnommen bezeichnet. Das letzte derselben
hat die Fassung, wie im Capitulare ecclesiasticum, auch schliesst
sich daran last mit den nämlichen Worten das sechste Capitel
desselben an, welches eben diejenigen Bestimmungen enthält, welche
die Fürsten gemeinschaftlich hinzugelugt haben 2 «. Von dem Capitulare
von Diedenhofen hei Pertz weicht aber diese Recension darin ah,
dass sie zu den Strafbestimmungen des erstem noch ausdrücklich
die des Haarabschneidens und der körperlichen Züchtigung hinzufügt
und dass sie hinsichtlich der für die Tüdtung eines Bischofs zu
zahlenden Composition auf jenen alten Grundsatz der Lex Baiuwariorum
21 zurückgeht, nach welcher eine bleierne Tunica nach der Gestalt
des erschlagenen Bischofs angefertigt und nach dem Gewichte
derselben eben so viele Pfunde Goldes bezahlt werden sollen.
Wenn demnach anzunehmen zu sein dürfte: das Diedenhofer
Capitulare enthält Triburiensische Canones, welche nebst mehreren
andern gleichen Ursprunges, auf dem Concilium von Coblenz von
Karl dem Einfältigen und Heinrich dem Sachsen bestätigt worden sind, so
möchte vielleicht auch die Hypothese, dass selbst in der ursprünglichen
Überschrift jenes Capitulares die Namen jener beiden Fürsten versteckt
seien, nicht ganz verwerflich erscheinen. Vielleicht hat ein Abschreiber
früherer Zeit die Siglen K. et II. statt in Karoli et Henrici
fälschlich in Karoli et Uludowici aufgelöst und somit den einfältigen
zum grossen Karl und den thalkräftigen Heinrich zum schwachen
Ludwig gemacht? In welcher Beziehung dazu die Nachricht von der
Versammlung zu Diedenhofen steht, lässt sich freilich nicht ermitteln,
wenn nicht etwa die Kunde von derartigen Beschlüssen Ludwig s
und Lothar'shierbei zu Grunde lag.
19 ) S. Beilage M.
30 ) Ex nostro adieeiinus; s. oben XVII.; diese Worte fehlen jedoch im Cod. Salisb.
31 ) Lex Baiuwar. Textus legis primus. Tit. I. c. 10; bei Pertz, 1. c. Tom. XV. p. 274.
S. oben XVII. S. 759.