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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

hie  grosse  Synode  von  Tribur.

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salze  1 ',  dass  derjenige,  welcher  sich  eines  solchen  Verbrechens  schuldig ­
  gemacht  hatte,  sich  mit  Eidhelfern,  und  zwar  offenbar  im  Sendgericht
  reinigen  solle;  die  Zahl  derselben  wird  hier  auf  vierundzwanzig
angegeben,  wenn  sie  nominati  et  electi,  auf  zweiundsiebzig  aber,
wann  sie  non  nominati  sind  t2 .  Hierbei  wird  aber  vorausgesetzt,  dass
der  Angescluddigte  ein  vornehmer  Mann  sei,  ein  —  wie  die  Canones
von  Tribur  sagen:  libertute  notabilis  l3 ,  —  denn  wenn  er  ein  Unfreier
oder  ignobilis  ist,  so  soll  er  zum  Ordale  des  heissen  Eisens  schreiten;
selbstverständlich  darf  man  nach  der  Analogie  der  Bestimmungen  der
Synode  von  Tribur  annehmen,  dass  auch  der  Edle,  welcher  nicht  die
erforderliche  Anzahl  von  Eidhelfern  fand,  zu  dem  Gottesuriheil  seine
Zuflucht  nehmen  musste  |4 .  Aber  auch  «abgesehen  von  dieser  Übereinstimmung ­
  des  Conciliums  von  Coblenz  mit  dem  von  Tribur,  wie
sie  in  dem  erwähnten  Canon  hervortritt,  hat  jenes  geradezu  Beschlüsse ­
  des  letzteren  aufgenommen.  Es  kann  kein  Werth  darauf
gelegt  werden,  dass  das  zweite  Capitol  des  Conciliums  von  Coblenz
den  Canon  Nullus  proprium  ftlium  wiederholt l5 ,  da  dieser  einem
Mainzer  Concilium  angehört |6 ,  wohl  aber  entspricht  das  vierte  Capitel
  Si  midier  vioente  marito  dem  Conc.  Trib■  impr.  51.  und  das
vierzehnte  ist  nichts  Anderes  als  der  mehrfach  erwähnte  Triburiensische
  Canon  Si  plures  lineredes  > 7 .
Hieraus  ergibt  sich  nun  zunächst  folgendes  Besullat:  die  beiden
Könige  Karl  der  Einfältige  und  Heinrich  der  Sachse  sind,  begleitet
von  den  Grossen  Galliens  und  Germaniens,  auf  der  Synode  von  Coblenz
  zusammengekommen  und  haben  in  den  Beschlüssen  dieses  Conciliums ­
  zugleich  auch  Triburiensisehe  Canones  bestätigt.  Damit  tritt
nun  die  Wahrscheinlichkeit  heran,  dass  auch  die  Capitel  des
vermeintlichen  Diedenhofer  Capitulares,  mochte  ihre  Grundlage
schon  in  Bestimmungen  Ludwig’s  des  Frommen  und  Lothar"s  oder
in  noch  früheren  Quellen  enthalten  sein  1S ,  ursprünglich  Triburien-1

  <)  Vergl.  XII.  2.  S.  742.
,2 )  Über  diesen  Unterschied  s.  meine  englische  Reichs-  und  Itechlsgeschichte,  Rd.  2.  S.  260.
13 )  Conc  Trib.  iinpr.  c.  22.
14)  s.  oben  V.  723.
1 5 )  S.  oben.  XII.  3.  S.  742.
l«)  S.  oben.  XIII.  S.  747.
17)  S.  oben.  X.  S.  737.
IS)  S.  oben  XVII.  739.
            
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