hie grosse Synode von Tribur.
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salze 1 ', dass derjenige, welcher sich eines solchen Verbrechens schuldig
gemacht hatte, sich mit Eidhelfern, und zwar offenbar im Sendgericht
reinigen solle; die Zahl derselben wird hier auf vierundzwanzig
angegeben, wenn sie nominati et electi, auf zweiundsiebzig aber,
wann sie non nominati sind t2 . Hierbei wird aber vorausgesetzt, dass
der Angescluddigte ein vornehmer Mann sei, ein — wie die Canones
von Tribur sagen: libertute notabilis l3 , — denn wenn er ein Unfreier
oder ignobilis ist, so soll er zum Ordale des heissen Eisens schreiten;
selbstverständlich darf man nach der Analogie der Bestimmungen der
Synode von Tribur annehmen, dass auch der Edle, welcher nicht die
erforderliche Anzahl von Eidhelfern fand, zu dem Gottesuriheil seine
Zuflucht nehmen musste |4 . Aber auch «abgesehen von dieser Übereinstimmung
des Conciliums von Coblenz mit dem von Tribur, wie
sie in dem erwähnten Canon hervortritt, hat jenes geradezu Beschlüsse
des letzteren aufgenommen. Es kann kein Werth darauf
gelegt werden, dass das zweite Capitol des Conciliums von Coblenz
den Canon Nullus proprium ftlium wiederholt l5 , da dieser einem
Mainzer Concilium angehört |6 , wohl aber entspricht das vierte Capitel
Si midier vioente marito dem Conc. Trib■ impr. 51. und das
vierzehnte ist nichts Anderes als der mehrfach erwähnte Triburiensische
Canon Si plures lineredes > 7 .
Hieraus ergibt sich nun zunächst folgendes Besullat: die beiden
Könige Karl der Einfältige und Heinrich der Sachse sind, begleitet
von den Grossen Galliens und Germaniens, auf der Synode von Coblenz
zusammengekommen und haben in den Beschlüssen dieses Conciliums
zugleich auch Triburiensisehe Canones bestätigt. Damit tritt
nun die Wahrscheinlichkeit heran, dass auch die Capitel des
vermeintlichen Diedenhofer Capitulares, mochte ihre Grundlage
schon in Bestimmungen Ludwig’s des Frommen und Lothar"s oder
in noch früheren Quellen enthalten sein 1S , ursprünglich Triburien-1
<) Vergl. XII. 2. S. 742.
,2 ) Über diesen Unterschied s. meine englische Reichs- und Itechlsgeschichte, Rd. 2. S. 260.
13 ) Conc Trib. iinpr. c. 22.
14) s. oben V. 723.
1 5 ) S. oben. XII. 3. S. 742.
l«) S. oben. XIII. S. 747.
17) S. oben. X. S. 737.
IS) S. oben XVII. 739.