Die grosse Synode von Tribur.
763
XIX.
Das Concilium von Coblcnz vom Jahre 922.
Zur Zeit als Heinrich zur königlichen Würde im ostfränkischen
Reiche gelangte, huldigte das Westfrankenreich noch Karl dem Einfältigen.
Beide Könige kamen im Jahre 921 auf dem Rheine hei
Bonn zusammen. Die kurze Unterredung, welche sie hier miteinander
zum Zwecke gegenseitiger Friedens- und Freundschaftsversicherungen
pflogen 1 , hat unstreitig nicht die Bedeutung, dass hiebei an irgend
welche Bestimmungen des Conciliums von Tribur gedacht worden
wäre. Aber auch im folgenden Jahre fand eine Zusammenkunft Karl s
und Hcinrich’s statt. Die bisher verzeichneten Regesten beider Fürsten
gehen zwar darüber keine Auskunft und namentlich enthalten sie gar
Nichts über den Aufenthalt KaiTs nach dem Juli und Heinrich's nach
dem Juni 2 des gedachten Jahres 922. Allein dennoch ist die Kunde
davon aufbehalten, dass in diesem Jahre auf Befehl KaiTs und Heiurich’s
ein Concilium zu Cobleuz gehalten worden3; die Bischöfe,
welche hier erschienen, waren: Hermann von Cöln, Heriger von
Mainz, Thiodo von Würzburg, Liuthar von Minden, Dodo von
Osnabrück, Richgauwo von Worms, Richwin von Strassburgund
Unwan von Paderborn; ausser ihnen waren viele Abte und andere
Geistliche gekommen. Hermann von Cöln scheint, da er zuerst genannt
wird, und der ältere Erzbischof war, den Vorsitz geführt zu
haben; er ist derselbe, der schon auf dem Concilium von Tribur erschienen
war*. Die Versammlung erhielt aber dadurch eine um so
grössere Bedeutung, als auch die beiden Könige Karl und Heinrich
ihr beiwohnten 5 . Auch von den Acten dieses Conciliums ist so Man-')
S. Vermischte Schriften, Bd. 1. S. 294. u. fl‘.
~) S. Böhmer, Regesta Karolorum, S. 186. u. Regesta reguui atque imperatoruin
Romanoruin, S. 4. Vergl. auch Waitz, Jahrbücher des deutschen Reiches unter der
Herrschaft König Heinrich’s, I. S. 766.
3 ) S. Heinrici I. et KaroTi Conventus Confluentiae (bei Pertz, M. G. il.
Tom. IV, P. I. p. 16.) Anno dominicae incarnationis 922 apud Confluentiae iussu
venerabilium principum Karoli videlicet et Heinrici regum reventissimorum congregati
sunt episcopi numero octo etc.
4 ) S. oben I. S. 714.
5 ) S. Note 8. u. 9. — Cod. Salisb. S. Petri. VIII. 7. Ex Concilio apud Conflueutiam,
cui Hiterfuerunt (Cod. inferfuit) Karolus et Heinricus.