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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

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Phillips

mindeste  anderweitige  Grund  für  eine  solche  Vermuthung  dar.  Dasselbe ­
  gilt  von  dem  Zusammentreffen  Arnulfs  mit  Zwentibold  zu
Worms  10  im  Jahre  897.
Demgemäss  wird  man  doch  wieder  auf  eine  Zusammenkunft
zweier  Fürsten  hingewiesen,  von  denen  der  Eine  König  im  westfränkischen, ­
  der  Andere  im  ostfränkischen  Reiche  war.  Eine  solche  hat
aber  seit  dem  Jahre  89b  zwischen  Odo  und  Arnulf,  und  nachdem
Jener  am  1.  Januar  898  gestorben  war,  zwischen  seinem  Nachfolger
Karl  dem  Einfältigen  und  Arnulf,  der  seihst  schon  im  Jahre  899  das
Zeitliche  segnete,  nicht  stattgefunden.  Da  nun  das  Capitulare  von
Diedenhofen  seinen  Ursprung  von  zweien  Königen,  Namens  Karl  und
Ludwig  herleiten  will,  so  könnte  man,  da  auf  Arnulf  Ludwig  das
Kind  folgte,  auf  den  Gedanken  kommen,  Karl  der  Einfältige  und  dieser ­
  seien  vielleicht  die  Urheber  einer  auf  das  Concilium  von  Tribur
bezüglichen  gesetzlichen  Bestimmung  gewesen.  Die  Geschichte  weiss
zwar  davon,  dass  Ludwig  sich  im  Jahre  900  zu  Diedenhofen,  wo  er
Lothringen  in  Besitz  nahm,  aufhielt  und  dann  im  October,  sowie  auch
im  Jahre  902  zu  Tribur  weilte  11 ,  aber  Nichts  von  einer  Zusammenkunft ­
  dieser  beiden  Könige.
Nach  dem  Tode  Ludwig’s  (911)  setzte  sich  Karl  in  den  Besitz
Lothringens,  während  in  den  vier  östlichen  Reichen,  wie  Regino
Bayern,  Schwaben,  Franken  und  Sachsen  bezeichnet  12 ,  Konradl.
regierte.  Dieser  hielt  sich  wohl  zu  Tribur  auf 13 ,  kam  aber  mit  Karl
dem  Einfältigen  niemals  zusammen.  So  gelangt  man  bis  zu  dem
Jahre  918,  in  welchem  Ivonrad  starb,  ohne  irgend  eine  Spur  einer
Zusammenkunft  zu  entdecken,  welche  für  das  zu  lösende  Problem
gebraucht  werden  könnte.  So  resultatlos  demnach  die  bisherige  Erörterung ­
  in  dieser  Hinsicht  war,  so  dürfte  man  jedoch  nunmehr  mit
Heinrich  I.  dem  Sachsen  einen  Punct  gewinnen,  von  welchem  aus
einiges  Licht  auf  diese  Verhältnisse  fällt.

*°)  Reg-in.  Cliron.  nnn.  897.  p.  607.
11 )  Vergl,  Böhmer,  Reges  ta  Knrolorüm  N.  1176—77.  S,  114.
,2 )  Regln.  Cliron.  nnn.  891.  p.  606.
|3 )  Böhmer  a.  n.  0.  N.  1249.  S.  [19.
            
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