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Phillips
mindeste anderweitige Grund für eine solche Vermuthung dar. Dasselbe
gilt von dem Zusammentreffen Arnulfs mit Zwentibold zu
Worms 10 im Jahre 897.
Demgemäss wird man doch wieder auf eine Zusammenkunft
zweier Fürsten hingewiesen, von denen der Eine König im westfränkischen,
der Andere im ostfränkischen Reiche war. Eine solche hat
aber seit dem Jahre 89b zwischen Odo und Arnulf, und nachdem
Jener am 1. Januar 898 gestorben war, zwischen seinem Nachfolger
Karl dem Einfältigen und Arnulf, der seihst schon im Jahre 899 das
Zeitliche segnete, nicht stattgefunden. Da nun das Capitulare von
Diedenhofen seinen Ursprung von zweien Königen, Namens Karl und
Ludwig herleiten will, so könnte man, da auf Arnulf Ludwig das
Kind folgte, auf den Gedanken kommen, Karl der Einfältige und dieser
seien vielleicht die Urheber einer auf das Concilium von Tribur
bezüglichen gesetzlichen Bestimmung gewesen. Die Geschichte weiss
zwar davon, dass Ludwig sich im Jahre 900 zu Diedenhofen, wo er
Lothringen in Besitz nahm, aufhielt und dann im October, sowie auch
im Jahre 902 zu Tribur weilte 11 , aber Nichts von einer Zusammenkunft
dieser beiden Könige.
Nach dem Tode Ludwig’s (911) setzte sich Karl in den Besitz
Lothringens, während in den vier östlichen Reichen, wie Regino
Bayern, Schwaben, Franken und Sachsen bezeichnet 12 , Konradl.
regierte. Dieser hielt sich wohl zu Tribur auf 13 , kam aber mit Karl
dem Einfältigen niemals zusammen. So gelangt man bis zu dem
Jahre 918, in welchem Ivonrad starb, ohne irgend eine Spur einer
Zusammenkunft zu entdecken, welche für das zu lösende Problem
gebraucht werden könnte. So resultatlos demnach die bisherige Erörterung
in dieser Hinsicht war, so dürfte man jedoch nunmehr mit
Heinrich I. dem Sachsen einen Punct gewinnen, von welchem aus
einiges Licht auf diese Verhältnisse fällt.
*°) Reg-in. Cliron. nnn. 897. p. 607.
11 ) Vergl, Böhmer, Reges ta Knrolorüm N. 1176—77. S, 114.
,2 ) Regln. Cliron. nnn. 891. p. 606.
|3 ) Böhmer a. n. 0. N. 1249. S. [19.