Die grosse Synode von Tribur.
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Ist nun aber ein Zusammenhang zwischen dem in Rede stehenden
Capitulare und der Triburiensischen Synode anzunehmen, so hat
man sich zur Beurtheilung der hiebei in Betracht kommenden Verhältnisse
nothwendig in dieZeit nach dem Jahre SOS zu versetzen. Demnach
ist erstens die Überschrift, zweitens der Eingang, so weit er von
den vier Erzbischöfen spricht, so wie drittens der Schluss des ersten
Abschnittes, in so fern er den Erzbischof Aistulf nennt, als falsch zu
verwerten und man muss, wenn an der ganzen Sache noch irgend
Etwas gerettet werden soll, sich nach Anhaltspuncten in jener späteren
Zeit umsehen. Es kommen hiebei folgende einzelne Puncte in
Betracht:
1. Das Diedendorfer Capitulare setzt eine Zusammenkunft zweier
Fürsten zu einer Synode oder vielmehr bei Gelegenheit einer solchen
voraus.
2. Diese Fürsten waren von den Grossen Galliens und Gerinaniens,
also Frankreichs und Deutschlands begleitet.
3. Sie bestätigten Beschlüsse, die schon auf einer früheren
Synode gefasst worden waren.
Demnach fragt es sich also zuvörderst, welche Nachrichten in
den Quellen über eine derartige nach dem Jahre 893 stattgehabte
Zusammenkunft geboten werden? Man könnte hier sogleich an jenen
Reichstag zu Worms denken, welcher unmittelbar nach der Synode
von Tribur und zwar noch in dem Monate Mai des Jahres 893 gehalten
wurde 8 . Hier erschien Odo, der König von West-Frankreich,
um von Arnulf seinen Thronstreit mit Karl dem Einfältigen schlichten
zu lassen, und wurde, da letzterer nicht kam, von dem deutschen
Könige abermals als rechtmässiger Träger der Krone Frankreichs
anerkannt. Indessen von Vereinbarungen, die aus dem Concilium
von Tribur geschöpft worden sein könnten, findet sich hier keine
Spur. Noch könnte man meinen, dass solche zwischen Arnulf und
seinem Sohne Zwentibold gemacht worden wären; auch dieser
kam auf den Reichstag nach Worms und wurde hier von seinem
Vater zum Könige von Lothringen erhoben. Indessen wollte man auch
davon absehen, dass die Bezeichnung Gallia 0 wohl kaum für Lothringen
ausschliesslich üblich war, so bietet sich doch auch nicht der
8 ) Vergl. Regin. Chron. ann. 895. (Per tz, M, G. II. Tom. I. p. GOß).
9 ) S. Deutsche Geschichte, Bd. 2. S. 128.