Die grosse Synode von Trihur.
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Frommen und Lothar’s docli nicht weiter, weil eben gar keine Kunde
von einer solchen Synode existirt, ja Trihur überhaupt vor dem
Jahre 829 gar nicht einmal genannt wird n. Andererseits lässt es
sich nicht in Abrede stellen, dass Ludwig und Lothar Bestimmungen
über das Wehrgeld der Cleriker getrofl'en oder vielmehr frühere, die
sich theils schon in der Lex llipuariorum 1S , theils in den Capitulu,
(pme in lege Salica mittenda sunt 13 vom Jahre 803 vorfanden, wiederholt
haben, und zwar muss diess vor dem Jahre 827 geschehen
sein, da Ansegis us die betreffende Gesetzesstelle in das dritte Buch
seiner Capitulariensammlung aufgenommen hat» 4 . Gerade die Kunde
davon mag ilie Ursache gewesen sein, dass man nachmals Bestimmungen
über denselben Gegenstand jenen Kaisern zuschrieb. Übrigens
wird in jenem Capitel der Capitularien, wie in den genannten
älteren Quellen nur ganz kurz das Wehrgeld eines Subdiakons auf
dreihundert, das eines Diakons auf vierhundert, eines Priestersauf
sechshundert und eines Bischofs auf neunhundert Schillinge festgestellt.
Die Anordnungen des Capitulare's von Diedenhofen gehen aber
viel weiter, indem sie nicht nur das Wehrgeld jeder Weihestufe erhöhen,
sondern auch die verschiedenen Bussübungen und die an den
Bischof zu entrichtenden Straftaxen (banni episcopales) hinzufügen,
welche der Übellhäter zu übernehmen hat. Ausserdem berücksichtigen
sie auch den Fall, in welchem die Beleidigung nicht den Tod des
Angegriffenen (si spassaverit zur Folge gehabt hatte.
xvm.
Zusammenhang des vermeintlichen Capitnlares von Diedenhofen mit der
Trihuriensischen Synode vom Jahre 895.
Wenn man die Einleitung des angeblichen Capitulares genauer
betrachtet, so erkennt man alsbald jenes Stück des Prologes wieder,
welcher mit den Worten Si domni principis beginnend 1 und als zu
dem Concilium zu Trihur vom Jahre 895 gehörig bereits zu verschie-1J
) S. oben I. S. 713.
3 2 ) L e x R i p u a r. Tit. 36.
13) Bei Pertz I. e. Tom. III. p. 113.
Anseg. Capit. Lib. III. c. 25. (Pertz, I. c. p. 304).
15 ) Über dieses Wort s. XVIII. S. 760.
J ) In dem Capitulare von Diedenhofen ist die Sache ein wenig weiter aasgeführt.
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