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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Die  grosse  Synode  von  Trihur.

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Frommen  und  Lothar’s  docli  nicht  weiter,  weil  eben  gar  keine  Kunde
von  einer  solchen  Synode  existirt,  ja  Trihur  überhaupt  vor  dem
Jahre  829  gar  nicht  einmal  genannt  wird  n.  Andererseits  lässt  es
sich  nicht  in  Abrede  stellen,  dass  Ludwig  und  Lothar  Bestimmungen
über  das  Wehrgeld  der  Cleriker  getrofl'en  oder  vielmehr  frühere,  die
sich  theils  schon  in  der  Lex  llipuariorum 1S ,  theils  in  den  Capitulu,
(pme  in  lege  Salica  mittenda  sunt 13  vom  Jahre  803  vorfanden,  wiederholt ­
  haben,  und  zwar  muss  diess  vor  dem  Jahre  827  geschehen
sein,  da  Ansegis  us  die  betreffende  Gesetzesstelle  in  das  dritte  Buch
seiner  Capitulariensammlung  aufgenommen  hat» 4 .  Gerade  die  Kunde
davon  mag  ilie  Ursache  gewesen  sein,  dass  man  nachmals  Bestimmungen ­
  über  denselben  Gegenstand  jenen  Kaisern  zuschrieb.  Übrigens ­
  wird  in  jenem  Capitel  der  Capitularien,  wie  in  den  genannten
älteren  Quellen  nur  ganz  kurz  das  Wehrgeld  eines  Subdiakons  auf
dreihundert,  das  eines  Diakons  auf  vierhundert,  eines  Priestersauf
sechshundert  und  eines  Bischofs  auf  neunhundert  Schillinge  festgestellt. ­
  Die  Anordnungen  des  Capitulare's  von  Diedenhofen  gehen  aber
viel  weiter,  indem  sie  nicht  nur  das  Wehrgeld  jeder  Weihestufe  erhöhen, ­
  sondern  auch  die  verschiedenen  Bussübungen  und  die  an  den
Bischof  zu  entrichtenden  Straftaxen  (banni  episcopales)  hinzufügen,
welche  der  Übellhäter  zu  übernehmen  hat.  Ausserdem  berücksichtigen ­
  sie  auch  den  Fall,  in  welchem  die  Beleidigung  nicht  den  Tod  des
Angegriffenen  (si  spassaverit  zur  Folge  gehabt  hatte.
xvm.
Zusammenhang  des  vermeintlichen  Capitnlares  von  Diedenhofen  mit  der
Trihuriensischen  Synode  vom  Jahre  895.
Wenn  man  die  Einleitung  des  angeblichen  Capitulares  genauer
betrachtet,  so  erkennt  man  alsbald  jenes  Stück  des  Prologes  wieder,
welcher  mit  den  Worten  Si  domni  principis  beginnend  1  und  als  zu
dem  Concilium  zu  Trihur  vom  Jahre  895  gehörig  bereits  zu  verschie-1J

 )  S.  oben  I.  S.  713.
3  2 )  L  e  x  R  i  p  u  a  r.  Tit.  36.
13)  Bei  Pertz  I.  e.  Tom.  III.  p.  113.
Anseg.  Capit.  Lib.  III.  c.  25.  (Pertz,  I.  c.  p.  304).
15 )  Über  dieses  Wort  s.  XVIII.  S.  760.
J )  In  dem  Capitulare  von  Diedenhofen  ist  die  Sache  ein  wenig  weiter  aasgeführt.
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