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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

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Phillips

erzbischöflichen  Stühle  bestiegen.  Man  wird  daher,  zwar  im  Widerspruche ­
  mit  der  Überschrift,  auf  die  Zeit  des  zuletztgenannten  Kaisers ­
  verwiesen,  der  auch  wirklich  im  Jahre  82  J  hei  Gelegenheit  der
Vermählung  seines  Sohnes  Lothars  zu  Diedenhofen  in  Gemeinschaft
mit  diesem  einen  Reichstag  hielt,  von  welchem  mehrere  Beschlüsse
auf  die  Nachwelt  gekommen  sind 6 .  Es  sind  daher  von  mehreren
Schriftstellern,  namentlich  in  neuester  Zeit  von  lief  eie  jene  vier
Capitel  dem  gedachtenReichstagezugeschriehen  worden 7 ;  eine  Ansicht,
die  auch  durch  eine  Variante  in  der  Überschrift  des  Capitulum  ecclesiasticum
  unterstützt  wird,  welche  statt  a  Iuirolo  magno  et  Lothowico
die  Namen  a  hludowico  pio  et  lothario  imperatoribus  bringt 8 .  Indessen ­
  dem  widerspricht  der  Umstand,  dass  Eblto  erst  im  Jahre  822  Erzbischof ­
  von  Rheims  wurde,  und  da  ferner  Aistulf  von  Mainz  spätestens
im  Jahre  826  gestorben  ist,  zwischen  821  und  826  aber  keine  Versammlung ­
  zu  Diedenhofen  gehalten  worden  ist,  so  kann  das  gedachte
Concilium  überhaupt  nicht  in  die  Zeit  Ludwig’s  des  Frommen  und
Lothars  fallen;  demnach  ist  auch  an  die  Versammlung  zu  Diedenhofen ­
  vom  Jahre  831  nicht  zu  denken  und  noch  weniger  an  die  vom
Jahre  83S,  da  auf  dieser  Eblio  als  Angeklagter  erschien  und  seines
Erzbisthums  entsetzt  wurde.
Sowohl  Burchard»  als  Ivo  10  haben  das  Capitulare,  apud
Theodonis  villam  nebst  dem  Capitulare  ecclesiasticum  in  ihre
Sammlungen  aufgenommen;  jenes  als  Canon  In  concilio  apud  Theodonis ­
  villam,  dieses  als  Canon  Placuit  nobis  et  fidelibus  nostris;
jenem  gehen  sie  die  Inscription  Ex  concil.  apud  Theodonis  villam
habilo  cap.  3.,  diesem  die:  Ex  Concilio  Triburiensi  capite  1.  unter
dem  Beifügen:  apud  Triburium  a  Carola  (bei  Ivo:  Carola  magno)
et  primis  Galliae  et  Germaniae  collaudatum  et  subscriptum;  beide
haben  dafür  im  Texte  des  Capitulum  ecclesiasticum  die  Variante,  dass
sie  für  alio  anno  Triburiae  lesen:  alio  anno  apud  Theodonis  villam.
Allein,  wenn  demnach  der  Schauplatz  der  zweiten  Versammlung  nach
Tribur  verlegt  wird,  so  kommt  man  damit  für  die  Zeit  Ludwig’s  des

K )  Pertz,  I.  c.  Tom.  III.  p.  829.  sq.
7 )  Hefele,  Geschichte  der  Concilien.  Bd.  4.  S.  29.
8 )  Pertz  1.  c.  Tom.  IV.  P.  II.  p.  6.  not.  b.
9 )  Burch.  VI.  5.  6.
10 )  Ivo  Decr.  X.  134.  135.
            
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