Die grosse Synode von Triliur.
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Tribut 1 dazu aufgefordert und gebeten worden sind, auf dass die Bischöfe
und ihre Gehilfen,^welche Gott Seinem und nicht menschlichem
Gerichte aufbehalten hat, nach den Statuten der Canones und der
Capitularien, die man uns vorgelegt hat, unversehrt bleiben, und setzen
demnach fest, wie folgt u. s. w. Es geschieht diess nun in der Weise,
dass die nämlichen Capitol bestätigt werden. Unter diesen ist jedoch
das vierte in zweiTheile gelegt und davon der letzte abgeändert worden.
Dort wird am Schlüsse des vierten Capitels als Busse für die
absichtliche Tödtung eines Bischofs auferlegt: lebenslängliches Enthalten
von Fleisch und Wein, Ablegen der Waffen und Enthaltung
der Ehe; hier bestimmt das nunmehrige fünfte Capitel: ein solcher
Todtschläger soll Demjenigen gemäss, was zu Tribur von zwanzig
Bischöfen beschlossen und was von Uns und dem Adel ganz Galliens
und Germaniens bestätigt worden ist, die Busse übernehmen und die
von Uns gestattete Redemtion an die verwitwete Kirche zahlen.
Hieran reihen die Fürsten noch ein sechstes Capitel an (et lioc de
nostro adiecimus), worin sie bestimmen, dass „derjenige, welcher
sich ungehorsam gegen die bischöfliche Strafgewalt zeigen würde,
zuerst von dem canonischen Urtheilsspruche betroffen werden, dann
aber auch in Unserm Reiche der Lehen verlustig gehen solle, während
seine Allodialgüter mit dem Banne zu belegen sind. Wenn er
dann Jahr und Tag im Banne verbleibt, so sollen diese Güter gänzlich
zum Fiscus eingezogen werden und er muss so lange als Gefangener
im Exil weilen, bis dass er gezwungen der Kirche die Genugtliuung
leistet, die er früher freiwillig nicht hatte geben wollen. Und“,
heisst es dann am Schlüsse, „wenn Euch diess gefällt, so sprechet es
aus.“ Und dreimal wurde dann von Allen gerufen: „Es gefällt uns!“
Und die Kaiser und fast alle Grossen Galliens und Germaniens unterschrieben
und Unterzeichneten mit Kreuzen, der Clerus aber brachte
Gott und den Fürsten seinen Dank durch Absingung des Te Deum
laudamus dar, worauf sich dann die Synode auflöste.
Die Unechtheit dieses Capitulare's kann kaum einem Zweifel
unterliegen. Was hier zunächst die Zeit Karl's des Grossen anbetriflft 5 ,
so war damals von den vier oben genannten Erzbischöfen nur Einer,
Aistulf von Mainz, zu dem Besitze seiner kirchenfürstlichen Würde
gelangt, alle Übrigen haben erst unter Ludwig dem Frommen ihre
ä ) Vergl. hierüber Pertz 1. c. p. 4.
Si-'zli (I. phil.-hist. 01. XUX. Bd. III. Hfl. 49