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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Die  grosse  Synode  von  Triliur.

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Tribut 1  dazu  aufgefordert  und  gebeten  worden  sind,  auf  dass  die  Bischöfe ­
  und  ihre  Gehilfen,^welche  Gott  Seinem  und  nicht  menschlichem
Gerichte  aufbehalten  hat,  nach  den  Statuten  der  Canones  und  der
Capitularien,  die  man  uns  vorgelegt  hat,  unversehrt  bleiben,  und  setzen
demnach  fest,  wie  folgt  u.  s.  w.  Es  geschieht  diess  nun  in  der  Weise,
dass  die  nämlichen  Capitol  bestätigt  werden.  Unter  diesen  ist  jedoch
das  vierte  in  zweiTheile  gelegt  und  davon  der  letzte  abgeändert  worden. ­
  Dort  wird  am  Schlüsse  des  vierten  Capitels  als  Busse  für  die
absichtliche  Tödtung  eines  Bischofs  auferlegt:  lebenslängliches  Enthalten ­
  von  Fleisch  und  Wein,  Ablegen  der  Waffen  und  Enthaltung
der  Ehe;  hier  bestimmt  das  nunmehrige  fünfte  Capitel:  ein  solcher
Todtschläger  soll  Demjenigen  gemäss,  was  zu  Tribur  von  zwanzig
Bischöfen  beschlossen  und  was  von  Uns  und  dem  Adel  ganz  Galliens
und  Germaniens  bestätigt  worden  ist,  die  Busse  übernehmen  und  die
von  Uns  gestattete  Redemtion  an  die  verwitwete  Kirche  zahlen.
Hieran  reihen  die  Fürsten  noch  ein  sechstes  Capitel  an  (et  lioc  de
nostro  adiecimus),  worin  sie  bestimmen,  dass  „derjenige,  welcher
sich  ungehorsam  gegen  die  bischöfliche  Strafgewalt  zeigen  würde,
zuerst  von  dem  canonischen  Urtheilsspruche  betroffen  werden,  dann
aber  auch  in  Unserm  Reiche  der  Lehen  verlustig  gehen  solle,  während ­
  seine  Allodialgüter  mit  dem  Banne  zu  belegen  sind.  Wenn  er
dann  Jahr  und  Tag  im  Banne  verbleibt,  so  sollen  diese  Güter  gänzlich ­
  zum  Fiscus  eingezogen  werden  und  er  muss  so  lange  als  Gefangener ­
  im  Exil  weilen,  bis  dass  er  gezwungen  der  Kirche  die  Genugtliuung
  leistet,  die  er  früher  freiwillig  nicht  hatte  geben  wollen.  Und“,
heisst  es  dann  am  Schlüsse,  „wenn  Euch  diess  gefällt,  so  sprechet  es
aus.“  Und  dreimal  wurde  dann  von  Allen  gerufen:  „Es  gefällt  uns!“
Und  die  Kaiser  und  fast  alle  Grossen  Galliens  und  Germaniens  unterschrieben ­
  und  Unterzeichneten  mit  Kreuzen,  der  Clerus  aber  brachte
Gott  und  den  Fürsten  seinen  Dank  durch  Absingung  des  Te  Deum
laudamus  dar,  worauf  sich  dann  die  Synode  auflöste.
Die  Unechtheit  dieses  Capitulare's  kann  kaum  einem  Zweifel
unterliegen.  Was  hier  zunächst  die  Zeit  Karl's  des  Grossen  anbetriflft 5 ,
so  war  damals  von  den  vier  oben  genannten  Erzbischöfen  nur  Einer,
Aistulf  von  Mainz,  zu  dem  Besitze  seiner  kirchenfürstlichen  Würde
gelangt,  alle  Übrigen  haben  erst  unter  Ludwig  dem  Frommen  ihre

ä )  Vergl.  hierüber  Pertz  1.  c.  p.  4.
Si-'zli  (I.  phil.-hist.  01.  XUX.  Bd.  III.  Hfl.  49
            
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