Die grosse Synode von Tribur.
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dass sie nicht die authentische sein kann. Einzelne Theile der Vorrede
sind, worauf Dümmler 2 aufmerksam gemacht hat, sogar in
Versen verfasst; dahin gehört insbesondere folgende Stelle:
Quo (ieiunio) peracto, rex
pergens ad palatium
regale sedit solium,
indutus veste splendidissima
quam texuit sapientia
repletus est prudentia
erectus est potentia
pro sua magnitudine
stipatus multitudine etc.
Insbesondere unterscheiden sich die Capitel der Vulgata von
denen der Collectio Diessensis, bei Regino und den übrigen Extravaganten,
durch die Beimischung einer Menge von andern Conciliensehlüssen
und Aussprüchen der Väter, so dass man wohl nicht fehl
geht, wenn man hierin das für die wirklichen Beschlüsse zusammengehäufte
Material erkennt.
XVII.
Das unechte Oapitulare von Diedenhofen.
Unter dem Titel Karoli M. et Hludowici I. Capitulare apnd
Theodonis villam kommt ein Capitulare vor, welches Pertz nach
einem Gothaer Codex des eilften Jahrhunderts in den Monumenta
Germaniae historica hat abdrucken lassen; mit Recht hat der Herausgeber
demselben seine Stelle unter den Capitularia spuria angewiesen
i. Gemäss dieser unechten Quelle sollen zweiunddreissig Bischöfe
und zwar die Erzbischöfe Ai st ul f von Mainz (813—826),
Hadebald von Cöln (819—842), Hetti von Trier (814—847)
und Ebbo von Rheims (822—835) mit ihren sämmtlichen Suflfraganen
ein Concilium zu Diedenhofen gehalten haben. Die Veranlassung
zu dieser Versammlung sei — so wird weiter darin gesagt —
vornehmlich die gewesen, dass verschiedene Beispiele von groben
Gewaltthaten vorgekommen seien, die sich die Laien an Clerikern zu
2 ) C. Dümmler De Armilfb Frflnconim Kege Coinmentalio historica. (Berol. 1852),
p. 17.
') Pertz, M. G. H. Tom. IV. P. II. p. 4. sq.