Die grosse Synode von Tribur.
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seiner Triburiensischen Canones ebenfalls als solche bezeichnen 3 .
Auf die Capitelzahlen, mit welchen Burchard die einzelnen Triburiensischen
Canones, so weit sie nicht in der Vulgata sich befinden (diese
gibt er stets richtig an) bezeichnet, ist leider gar Nichts zu geben. Gar
oft nämlich haben Capitel ganz verschiedenen Inhalts eine und dieselbe
Ziffer 4 . Bemerkenswerth wäre hinsichtlich der Capitelzahlen nur Folgendes:
der Canon Si duo fratres (10) hat wie in der Collectio
Diessensis und im Cod. Darmst., vielleicht auch bei Regino 5 , die
Ziffer 17, so wie bei dem Canon Si quis de ano pago der Cod. Darmst.
mit Rotger in der Zahl 24 übereinstimmt.
8 ) Dahin gehören die Canones Quicunque filiam suarn (32), Quicunque clericus (34)
und Malos (Testes) ad testimoniian (43).
*) Als Cap. 3. z. ß. erscheint sowohl der Canon Relatum est (5), als auch der Canon
Vir si duxerit (12); als Cap. 4. die Canones Si aliquis manducat (41), Testimonium
laici (58), Missarum solemnia (Burch. III. 56) und der erste Paragraph des Capitels
De poenitentia homicidarum (21), u. s. w.
6 ) Bei Reg. II. 28. fügt Bai uze zu den Worten Ex conc, Trib. die Zahl XVII. hinzu
Wasserschieben bezieht jedoch dieselbe auf das Reginonjsche Capitel.