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Phillips
XIV.
Die Triburlensischen Canones bei Regino, Rotger, Burehard, Ivo und
Rratian.
Die Zahl der Canones, welche in den Sammlungen von Regino,
Rotger, Burehard, Ivo und Gratian dem Concilium von Tribur zugeschrieben
werden, ist sehr beträchtlich. Bei Regino finden sich,
wenn man die in den drei Anhängen enthaltenen neun dazuzählt, fünfundvierzig,
und zwar sind diejenigen, welche Regino selbst zusammengestellt
hat, also sechsunddreissig, sämmtlich solche, die sich, wie
schon oben bemerkt wurde, in der Vulgata nicht vorfinden. Da mehrere
derselben in der Collectio Diessensis und in den zuvor angegebenen
Handschriften angetroffen werden, so bedürfen nur noch diejenigen
einer Erwähnung, welche dort vermisst werden; sie sind aus
der unten folgenden Tabelle ersichtlich. Die wenigen Capitelzahlen,
welche Regino angibt *, stehen in keiner Beziehung zu der Collectio
und geben auch sonst keine Anhaltspuncte. Während die Sammlung
Rotger's nur einige wenige hieher gehörige Canones aufzuweisen
hat, finden sich deren bei Burehard, diejenigen ungerechnet, welche
der Vulgata entsprechen, mehr als fünfzig vor. Mehrere indessen
davon, auch unter den vierzehn, welche in der nachstehenden Tabelle
als diejenigen hervorgehoben werden, die nicht schon zuvor in Berücksichtigung
gezogen wurden, gehören erweislich andern Quellen an,
so wie andererseits Burehard einige Triburiensische Canones andern
Synoden zuschreibt 3 . So unzuverlässig aber auch die Inscriptionen
bei Burehard und in Folge dessen bei den an ihn sich anschliessenden
Sammlern Ivo und Gratian sind, so darf man in der Verwerfung
seiner Citate doch nicht zu weit gehen; manche Handschriften von Canonensammlungen
stimmen darin mit Burehard überein, dass sie einige
3 ) Cap 2: Reg. II. 39. Perlatum est quoque.
— 8: — — 297. Conquesti sunt.
— il: — — 204. Perlatum est ad s. s.
■—26: — I. 12. Delata est.
Z. B. den Canon Viduae, quae spontanea (8) schreibt er (VIII, 33) dem Conc.
Aurel., den Canon Si homo fornicatus (16. XVII. 13) dem Conc. Vermer. zu. Den
Canon Vidüas autem (Conc. Trib. impr. 23) citirt (VIII. 36) er ebenfalls irrthiimlich
als Conc. M o g. cap. 6.