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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

eso

Phillips

XIV.
Die  Triburlensischen  Canones  bei  Regino,  Rotger,  Burehard,  Ivo  und
Rratian.
Die  Zahl  der  Canones,  welche  in  den  Sammlungen  von  Regino,
Rotger,  Burehard,  Ivo  und  Gratian  dem  Concilium  von  Tribur  zugeschrieben ­
  werden,  ist  sehr  beträchtlich.  Bei  Regino  finden  sich,
wenn  man  die  in  den  drei  Anhängen  enthaltenen  neun  dazuzählt,  fünfundvierzig, ­
  und  zwar  sind  diejenigen,  welche  Regino  selbst  zusammengestellt ­
  hat,  also  sechsunddreissig,  sämmtlich  solche,  die  sich,  wie
schon  oben  bemerkt  wurde,  in  der  Vulgata  nicht  vorfinden.  Da  mehrere ­
  derselben  in  der  Collectio  Diessensis  und  in  den  zuvor  angegebenen ­
  Handschriften  angetroffen  werden,  so  bedürfen  nur  noch  diejenigen ­
  einer  Erwähnung,  welche  dort  vermisst  werden;  sie  sind  aus
der  unten  folgenden  Tabelle  ersichtlich.  Die  wenigen  Capitelzahlen,
welche  Regino  angibt  *,  stehen  in  keiner  Beziehung  zu  der  Collectio
und  geben  auch  sonst  keine  Anhaltspuncte.  Während  die  Sammlung
Rotger's  nur  einige  wenige  hieher  gehörige  Canones  aufzuweisen
hat,  finden  sich  deren  bei  Burehard,  diejenigen  ungerechnet,  welche
der  Vulgata  entsprechen,  mehr  als  fünfzig  vor.  Mehrere  indessen
davon,  auch  unter  den  vierzehn,  welche  in  der  nachstehenden  Tabelle
als  diejenigen  hervorgehoben  werden,  die  nicht  schon  zuvor  in  Berücksichtigung ­
  gezogen  wurden,  gehören  erweislich  andern  Quellen  an,
so  wie  andererseits  Burehard  einige  Triburiensische  Canones  andern
Synoden  zuschreibt 3 .  So  unzuverlässig  aber  auch  die  Inscriptionen
bei  Burehard  und  in  Folge  dessen  bei  den  an  ihn  sich  anschliessenden
Sammlern  Ivo  und  Gratian  sind,  so  darf  man  in  der  Verwerfung
seiner  Citate  doch  nicht  zu  weit  gehen;  manche  Handschriften  von  Canonensammlungen
  stimmen  darin  mit  Burehard  überein,  dass  sie  einige

3 )  Cap  2:  Reg.  II.  39.  Perlatum  est  quoque.
—  8:  —  —  297.  Conquesti  sunt.
—  il:  —  —  204.  Perlatum  est  ad  s.  s.
■—26:  —  I.  12.  Delata  est.
Z.  B.  den  Canon  Viduae,  quae  spontanea  (8)  schreibt  er  (VIII,  33)  dem  Conc.
Aurel.,  den  Canon  Si  homo  fornicatus  (16.  XVII.  13)  dem  Conc.  Vermer.  zu.  Den
Canon  Vidüas  autem  (Conc.  Trib.  impr.  23)  citirt  (VIII.  36)  er  ebenfalls  irrthiimlich
  als  Conc.  M  o  g.  cap.  6.
            
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