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Phillips
Ursprung in der Diöcese Wiirzburg oder, da ein grosser .Theil derselben
an Bamberg kam, hier zu suchen sein 1S . Ob nun aueh ein
dritter Canon, der sich in diesem Salzburger Codex an jene beiden
anreiht und als ein Decretum Leonis Papae bezeichnet wird, zu den
Triburiensischen zu zählen sei, muss dahingestellt bleiben; seinem
Inhalte nach schliesst er sich ganz an den obenerwähnten Canon
Quicunque episcopalem an. Ausserdem finden sich in der gedachten
Handschrift noch einige Canones vor, bei welchen sich allenfalls eine
Zugehörigkeit zu der Synode von Tribur vermuthen Hesse. Am meisten
wäre dies anzunehmen von dem Can. Convenit in ecclesiastico, welcher
unter der Überschrift: Concilio Anctjrano Titulo XXXIII. auf
den Triburiensischen Canon Si quis de uno pago folgt, und ebenfalls
wie der Canon Accusatores von der gehörigen Unterscheidung der
gerichtlichen Personen des Klägers, des Beklagten und des Richters handelt.
Endlich ist vielleicht der Canon Si cui vtriusque sexus nobili
personae hieher zu ziehen; er spricht von den Eidhelfern, deren sich
Personen von Adel, wenn sie eines Verbrechens angeklagt sind, zu
bedienen haben, was an Conc. Trib. impr. cap. 22. in Verbindung
mit dem Can. Nobilis homo 13 erinnert. Es werden darin zugleich die
Eigenschaften überhaupt hervorgehoben, welche derjenige haben soll,
der für einen Andern als Zeuge auftreten will, wozu namentlich das
vollendete zwölfte Lebensjahr, die ältere deutsche Eidesmündigkeit,
gefordert wird. Ob dieser Canon auch noch die Kraft habe, die auf
ihn folgenden Si quis episcopus und Item si maior cum inferiori
zu dem Concilium von Tribur mit hinüberzuziehen, ist nicht festzustellen;
sie handeln von dem Falle, wo ein Bischof mit einem Cleriker
und überhaupt ein Vorgesetzter mit einem Untergeordneten einen
Rechtsstreitzu führen hat; ein verwandter Gegenstand findet sich in
Conc. Trib. impr. c. 21.
6. Codex Frisingensis. 45.
In dem älteren Freisinger Codex findet sich ausser den 58 bekannten
Capiteln der Vulgata kein Trihuriensischer Canon, als nur der
Prologus, wie ihn die Darmstädter Handschrift hat. Dagegen enthält
18 ) Vereinbarungen wegen der von den SJaven zu entrichtenden Zehnten wurden auf
der Synod. Bamberg, ann. 1068 (Harzheim, Conc. Germ. Tom. III. p. 126)
getroffen.
1») S. oben S. 640.