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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

C44

Phillips

Ursprung  in  der  Diöcese  Wiirzburg  oder,  da  ein  grosser  .Theil  derselben ­
  an  Bamberg  kam,  hier  zu  suchen  sein 1S .  Ob  nun  aueh  ein
dritter  Canon,  der  sich  in  diesem  Salzburger  Codex  an  jene  beiden
anreiht  und  als  ein  Decretum  Leonis  Papae  bezeichnet  wird,  zu  den
Triburiensischen  zu  zählen  sei,  muss  dahingestellt  bleiben;  seinem
Inhalte  nach  schliesst  er  sich  ganz  an  den  obenerwähnten  Canon
Quicunque  episcopalem  an.  Ausserdem  finden  sich  in  der  gedachten
Handschrift  noch  einige  Canones  vor,  bei  welchen  sich  allenfalls  eine
Zugehörigkeit  zu  der  Synode  von  Tribur  vermuthen  Hesse.  Am  meisten
wäre  dies  anzunehmen  von  dem  Can.  Convenit  in  ecclesiastico,  welcher ­
  unter  der  Überschrift:  Concilio  Anctjrano  Titulo  XXXIII.  auf
den  Triburiensischen  Canon  Si  quis  de  uno  pago  folgt,  und  ebenfalls
wie  der  Canon  Accusatores  von  der  gehörigen  Unterscheidung  der
gerichtlichen  Personen  des  Klägers,  des  Beklagten  und  des  Richters  handelt. ­
  Endlich  ist  vielleicht  der  Canon  Si  cui  vtriusque  sexus  nobili
personae  hieher  zu  ziehen;  er  spricht  von  den  Eidhelfern,  deren  sich
Personen  von  Adel,  wenn  sie  eines  Verbrechens  angeklagt  sind,  zu
bedienen  haben,  was  an  Conc.  Trib.  impr.  cap.  22.  in  Verbindung
mit  dem  Can.  Nobilis  homo  13  erinnert.  Es  werden  darin  zugleich  die
Eigenschaften  überhaupt  hervorgehoben,  welche  derjenige  haben  soll,
der  für  einen  Andern  als  Zeuge  auftreten  will,  wozu  namentlich  das
vollendete  zwölfte  Lebensjahr,  die  ältere  deutsche  Eidesmündigkeit,
gefordert  wird.  Ob  dieser  Canon  auch  noch  die  Kraft  habe,  die  auf
ihn  folgenden  Si  quis  episcopus  und  Item  si  maior  cum  inferiori
zu  dem  Concilium  von  Tribur  mit  hinüberzuziehen,  ist  nicht  festzustellen; ­
  sie  handeln  von  dem  Falle,  wo  ein  Bischof  mit  einem  Cleriker
  und  überhaupt  ein  Vorgesetzter  mit  einem  Untergeordneten  einen
Rechtsstreitzu  führen  hat;  ein  verwandter  Gegenstand  findet  sich  in
Conc.  Trib.  impr.  c.  21.
6.  Codex  Frisingensis.  45.
In  dem  älteren  Freisinger  Codex  findet  sich  ausser  den  58  bekannten ­
  Capiteln  der  Vulgata  kein  Trihuriensischer  Canon,  als  nur  der
Prologus,  wie  ihn  die  Darmstädter  Handschrift  hat.  Dagegen  enthält
18 )  Vereinbarungen  wegen  der  von  den  SJaven  zu  entrichtenden  Zehnten  wurden  auf
der  Synod.  Bamberg,  ann.  1068  (Harzheim,  Conc.  Germ.  Tom.  III.  p.  126)
getroffen.
1»)  S.  oben  S.  640.
            
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