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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Die  grosse  Synode  von  Tribur.

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episcopalem  und  der  selbst  wieder  aus  vier  Abschnitten  bestehende
De  poenitentia  homicidiorum  in  jener  Recension  ihre  entsprechenden ­
  Parallelstellen.  Der  zuerst  genannte  wird  aber  in  der  Salzburger
Handschrift  ebenfalls  fälschlich  dem  Concilium  vonAgde  vom  Jahre  506
zugeschrieben.  Er  enthält  eine  längere  Ausführung  des  Satzes,  dass
den  Bischöfen  gehorcht  werden  müsse;  in  der  Vulgata  wird  auf
einen  (pseudo-isidorischen)  Brief  des  heiligen  Clemens 15  verwiesen ­
  und  dieser  scheint  in  dem  Capitel  des  Salzburger  Codex  benützt
zu  sein.  Besondere  Berücksichtigung  verdienen  aber  einige  Canones,
welche  in  keinem  andern  bisher  bekannten  Codex  als  Triburiensisehe
bezeichnet  werden  10 .  Dahin  gehört  zunächst  der  Canon  Quia  secundnm
  canonicum  dijfinitionem,  welcher  noch  einmal  in  dieser  Handschrift ­
  wiederkehrt  und  zwar  hinter  dem  Can.  Accussatores,  der  als
Conc.  Trib.  cap.  XXII.  bezeichnet  ist,  während  jener  dann  unter  der
Rubrik  Item  de  eodem  Concilio  cap.  XXIII  erscheint.  Es  steht  dieser
Canon  in  einem  gewissen  Zusammenhänge  mit  einem  andern,  der  sich
sowohl  in  der  Salzburger,  als  auch  in  der  Darmstädter  und  einer  Freisinger ­
  Handschrift  wiederfindet  und  mit  den  Worten:  Si  quis  de  uno
pago  beginnt.  In  beiden  Stellen  ist  davon  die  Rede,  dass  auch  auswärtige ­
  Verbrecher  in  derjenigen  Diöcese,  wo  sie  ihre  That  begangen
haben,  zur  Rechenschaft  gezogen  werden  sollen.  Eben  jener  Canon
Quia  secundvm  kommt  ausserdem  noch  ohne  irgend  welche  Bezeichnung ­
  in  dem  von  Dove  sogenannten  „Sendrecht  der  Main-  und
Rednitz“  wenden  17  vor,  welches  von  der  Verpflichtung  aller  Bewohner
einer  Diöcese  zur  eidlichen  Synodalrüge  ohne  alle  Rücksicht  auf  die
unter  ihnen  etwa  stattfindende  Stammesverschiedenheit  handelt.  Es
wäre  nicht  unmöglich,  dass  auch  diese  Frage  schon  auf  dem  Concilium
von  Tribur,  welches  sich  gerade  eingehend  mit  den  Verhältnissen  der
Sendgerichte  beschäftigte,  verhandelt  worden  ist,  um  so  mehr,  da  auch
die  Bischöfe  vonWürzhurg  und  Eichstätt,  in  deren  Diöcesen  Deutsche  und
Slaven  neben  einander  wohnten,  zugegen  waren.  Das  gedachte  Weisthum, ­
  welches  füglich  auf  eine  Bestimmung  jener  Synode  Rücksicht  nehmen ­
  konnte,  möchte  aber  doch  in  eine  spätere  Zeit  zu  versetzen  und  sein

15 )  S.  oben  V.  S.  623.
,c )  S.  Sitzungsberichte.  Bd.  44.  S.  469.  u.  f.
17 )  Dove  in  der  Zeitschrift  für  deutsche  Rechtswissenschaft.  Bd.  19.  S.  344  und  in  seiner ­
  Zeitschrift  für  Kirchenrecht.  Bd.  6.  137.  u.  ff.
48“
            
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