Die grosse Synode von Tribur.
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episcopalem und der selbst wieder aus vier Abschnitten bestehende
De poenitentia homicidiorum in jener Recension ihre entsprechenden
Parallelstellen. Der zuerst genannte wird aber in der Salzburger
Handschrift ebenfalls fälschlich dem Concilium vonAgde vom Jahre 506
zugeschrieben. Er enthält eine längere Ausführung des Satzes, dass
den Bischöfen gehorcht werden müsse; in der Vulgata wird auf
einen (pseudo-isidorischen) Brief des heiligen Clemens 15 verwiesen
und dieser scheint in dem Capitel des Salzburger Codex benützt
zu sein. Besondere Berücksichtigung verdienen aber einige Canones,
welche in keinem andern bisher bekannten Codex als Triburiensisehe
bezeichnet werden 10 . Dahin gehört zunächst der Canon Quia secundnm
canonicum dijfinitionem, welcher noch einmal in dieser Handschrift
wiederkehrt und zwar hinter dem Can. Accussatores, der als
Conc. Trib. cap. XXII. bezeichnet ist, während jener dann unter der
Rubrik Item de eodem Concilio cap. XXIII erscheint. Es steht dieser
Canon in einem gewissen Zusammenhänge mit einem andern, der sich
sowohl in der Salzburger, als auch in der Darmstädter und einer Freisinger
Handschrift wiederfindet und mit den Worten: Si quis de uno
pago beginnt. In beiden Stellen ist davon die Rede, dass auch auswärtige
Verbrecher in derjenigen Diöcese, wo sie ihre That begangen
haben, zur Rechenschaft gezogen werden sollen. Eben jener Canon
Quia secundvm kommt ausserdem noch ohne irgend welche Bezeichnung
in dem von Dove sogenannten „Sendrecht der Main- und
Rednitz“ wenden 17 vor, welches von der Verpflichtung aller Bewohner
einer Diöcese zur eidlichen Synodalrüge ohne alle Rücksicht auf die
unter ihnen etwa stattfindende Stammesverschiedenheit handelt. Es
wäre nicht unmöglich, dass auch diese Frage schon auf dem Concilium
von Tribur, welches sich gerade eingehend mit den Verhältnissen der
Sendgerichte beschäftigte, verhandelt worden ist, um so mehr, da auch
die Bischöfe vonWürzhurg und Eichstätt, in deren Diöcesen Deutsche und
Slaven neben einander wohnten, zugegen waren. Das gedachte Weisthum,
welches füglich auf eine Bestimmung jener Synode Rücksicht nehmen
konnte, möchte aber doch in eine spätere Zeit zu versetzen und sein
15 ) S. oben V. S. 623.
,c ) S. Sitzungsberichte. Bd. 44. S. 469. u. f.
17 ) Dove in der Zeitschrift für deutsche Rechtswissenschaft. Bd. 19. S. 344 und in seiner
Zeitschrift für Kirchenrecht. Bd. 6. 137. u. ff.
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