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Phillips
Tödtung venetto vel hcrbis erwähnt wird, so erinnert diess zugleich an
Conc. Trib. impr. cap. SO. Es mag daher dahingestellt bleiben, ob
vielleicht auch dieser Canon der Synode von Tribur zuzuschreiben
sei; um diess mit Sicherheit zu behaupten sind freilich jene Anhaltspuncte
nicht ausreichend.
3. Codex S. Emmer. ,0 . 628.
Der Verfasser der in dieser Handschrift mitgetheilten Sammlung
liebt es ganz besonders, die einzelnen Canones gleich den Capitularien
nach den betreffenden Kaisern und Königen zu bezeichnen, unter
welchen sie erlassen sind. Die S. Emmeraner Handschrift enthält
fünfzehn „Triburiensische Canones“, von welchen jedoch acht der
Vulgata und einer dem Conc. Mog. ann. 813 angehören. Von jenen
wird einer, Can. Nemo contempnat unter dem Namen des Bischofs
Fructuosus aufgeführt, welchem auch eine Handschrift eine Stelle
ähnlichen Inhaltes bei Regino zuschreibt 11 . Einer der übrigen Canones,
Virgines adolescentulae, ist wohl nur für eine blosse Überschrift
zu halten, wie eine solche auch bei Regino Aufnahme gefunden hat 12 .
4. Codex Salisburgensis S. Petri™. VIII. 7.
Dieser enthält drei hieher gehörige Canones, von denen jedoch
nur einer sich nicht in dem Conc. Trib. impr. findet Dagegen trifft,
man im
5. Codex Salisburgensis S. Petri 'V VIII. 32.
eine nicht geringe Zahl von Canones an, welche hier in näheren Betracht
zu ziehen sind, obschon manche derselben nicht als Triburiensische
bezeichnet werden; vielleicht, dass auch einige andere, die keine
darauf hinweisende Rubrik haben, dennoch in diese Kategorie zu
stellen sind. Von den hier zu berücksichtigenden neunzehn Canones
gehören sieben der Vulgata an, von denen einer unter der Überschrift:
De iniuria clericorum. Concilio Agatensi schon oben erwähnt -worden
ist; unter den übrigen zwölf haben nur zwei, die Canones Quicunque
1 «) S. Beilage G.
11 ) Regi n o. IT. 425.
Regino. I. 128.
18 1 S. Beilage H.
l4 ) S. Beilage 1.