Die grosse Synode von Tribur.
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In dem Cod. Diess. tritt demnach eine neue Bestätigung dafür hinzu,
dass dieser Canon für einen echten Trihuriensischen zu halten sei.
2. Cod. Augustan. 5 . 153.
Ausser jenem auch im Darmstädter Codex enthaltenen kurzen
Prolog, welcher hier unter der Rubrik Item apud magontinm Sinodus
Luitperti 6 aufgeführt wird, enthält diese Handschrift noch acht
Triburiensische Canones. Von diesen finden sich vier in der Vulgata
vor, die übrigen vier bieten kein besonderes Interesse, ausser dass
einer derselben, Can. Si duo fratres als cap. 177 des Wormser Conciliums
7 vom Jahre 868 unter der Überschrift De synodo Luitberti
archiepiscopi erscheint; der darauf als cap. 178 folgende Si quae
midier entspricht hinwiederum ganz dem Conc. Trib. impr. c. 37.
Ausser diesen Canones kommen noch zwei andere in Betracht; der
eine, Relatum est, als zur Synode von Tribur gehörig bezeichnet, gehört
dem Concilium von Mainz vom Jahre 878 an, der andere: Si
quis hominem handelt, ohne dass ihm eine Rubrik heigelügt wäre,
von dem Morde im altgermanischen Sinne des Wortes 8 . Er stellt
den Grundsatz auf, der sich auch im Conc. Trib. impr. c. 22. findet,
wornach dem des Verbrechens Angeschuldigten im Falle seines Geständnisses
die Busse auferlegt worden, wogegen er sich im Falle des
Leugnens durch ein Ordale und zwar hier ad novem vomeres ignitos,
reinigen solle 8 . Da ferner auch an dieser Stelle ausdrücklich die
5 ) S. Beilage F.
6 ) S. oben X. S. 635.
7 ) Das Wormser Concilium ist im Cod. August, bis auf 178 Capitel vermehrt, die Anordnung
der vierundvierzig ersten derselben stimmt mit der eines Cod. Darmst.
(olim. Colon. 118), welchen Wasserschieben a. a. 0. S. 13. beschreibt, überein.
8 ) Deutsche Geschichte. Bd. 1. S. 269. G r i m m , deutsche Rechtsalterthiimer. S. 625.
Der Cod. August, bringt fol. 64. i. f., nachdem er von der Busse für den Todtschlag
gehandelt hat, noch folgenden Canon: Hec eadem poenitentia imponenda est parricidis
et fratricidis vel consänguinicidis, nec non et his qui sponte per fraudem et avaritiam
innoxium occidunt, quem theudica lingua mordthotum vocant.
9 ) Im Conc. Trib. impr. cap. 22 heisst es: „per ignem candenti ferro“, bei Regino.
II. 303. „ferventi aqua et candenti ferro“. Grimm, a. a. 0. S. 915. ist der Meinung,
dass unter dem „ferrum candens“ stets die Form des Ordales zu verstehen
sei, bei welcher das glühende Eisen mit der Hand angegriffen, nicht aber die, wo es
mit den Füssen beschritten wurde; in diesem Falle würden regelmässig die „vomeres“
ausdrücklich erwähnt.
Sitzb. d. phil.-hist. CI. XLIX. ßd. 111. Hft. 4g