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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Die  grosse  Synode  von  Tribur.

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In  dem  Cod.  Diess.  tritt  demnach  eine  neue  Bestätigung  dafür  hinzu,
dass  dieser  Canon  für  einen  echten  Trihuriensischen  zu  halten  sei.
2.  Cod.  Augustan. 5 .  153.
Ausser  jenem  auch  im  Darmstädter  Codex  enthaltenen  kurzen
Prolog,  welcher  hier  unter  der  Rubrik  Item  apud  magontinm  Sinodus
Luitperti 6  aufgeführt  wird,  enthält  diese  Handschrift  noch  acht
Triburiensische  Canones.  Von  diesen  finden  sich  vier  in  der  Vulgata
vor,  die  übrigen  vier  bieten  kein  besonderes  Interesse,  ausser  dass
einer  derselben,  Can.  Si  duo  fratres  als  cap.  177  des  Wormser  Conciliums
  7  vom  Jahre  868  unter  der  Überschrift  De  synodo  Luitberti
archiepiscopi  erscheint;  der  darauf  als  cap.  178  folgende  Si  quae
midier  entspricht  hinwiederum  ganz  dem  Conc.  Trib.  impr.  c.  37.
Ausser  diesen  Canones  kommen  noch  zwei  andere  in  Betracht;  der
eine,  Relatum  est,  als  zur  Synode  von  Tribur  gehörig  bezeichnet,  gehört ­
  dem  Concilium  von  Mainz  vom  Jahre  878  an,  der  andere:  Si
quis  hominem  handelt,  ohne  dass  ihm  eine  Rubrik  heigelügt  wäre,
von  dem  Morde  im  altgermanischen  Sinne  des  Wortes 8 .  Er  stellt
den  Grundsatz  auf,  der  sich  auch  im  Conc.  Trib.  impr.  c.  22.  findet,
wornach  dem  des  Verbrechens  Angeschuldigten  im  Falle  seines  Geständnisses ­
  die  Busse  auferlegt  worden,  wogegen  er  sich  im  Falle  des
Leugnens  durch  ein  Ordale  und  zwar  hier  ad  novem  vomeres  ignitos,
reinigen  solle 8 .  Da  ferner  auch  an  dieser  Stelle  ausdrücklich  die

5 )  S.  Beilage  F.
6 )  S.  oben  X.  S.  635.
7 )  Das  Wormser  Concilium  ist  im  Cod.  August,  bis  auf  178  Capitel  vermehrt,  die  Anordnung ­
  der  vierundvierzig  ersten  derselben  stimmt  mit  der  eines  Cod.  Darmst.
(olim.  Colon.  118),  welchen  Wasserschieben  a.  a.  0.  S.  13.  beschreibt,  überein.
8 )  Deutsche  Geschichte.  Bd.  1.  S.  269.  G  r  i  m  m  ,  deutsche  Rechtsalterthiimer.  S.  625.
Der  Cod.  August,  bringt  fol.  64.  i.  f.,  nachdem  er  von  der  Busse  für  den  Todtschlag
gehandelt  hat,  noch  folgenden  Canon:  Hec  eadem  poenitentia  imponenda  est  parricidis
  et  fratricidis  vel  consänguinicidis,  nec  non  et  his  qui  sponte  per  fraudem  et  avaritiam
  innoxium  occidunt,  quem  theudica  lingua  mordthotum  vocant.
9 )  Im  Conc.  Trib.  impr.  cap.  22  heisst  es:  „per  ignem  candenti  ferro“,  bei  Regino.
II.  303.  „ferventi  aqua  et  candenti  ferro“.  Grimm,  a.  a.  0.  S.  915.  ist  der  Meinung, ­
  dass  unter  dem  „ferrum  candens“  stets  die  Form  des  Ordales  zu  verstehen
sei,  bei  welcher  das  glühende  Eisen  mit  der  Hand  angegriffen,  nicht  aber  die,  wo  es
mit  den  Füssen  beschritten  wurde;  in  diesem  Falle  würden  regelmässig  die  „vomeres“ ­
  ausdrücklich  erwähnt.
Sitzb.  d.  phil.-hist.  CI.  XLIX.  ßd.  111.  Hft.  4g
            
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