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Phillips
XII.
Dritte Masse. Triburicnsische Canones als Extravaganten In verschiedenen
Handschriften.
In den beiden voraufgehenden tabellarischen Übersichten sind
diejenigen Canones des Conciliums von Tribur, welche entweder mit
denen in den Handschriften der ersten Classe oder mit denen in der
Collectio Diessensis oder dem Cod. Barmst, enthaltenen iibereinstimmen,
berücksichtigt worden. Es erübrigt daher nunmehr sie und
ausser ihnen noch diejenigen näher in’s Äuge zu fassen, welche mit denen
der zweiten darin Übereinkommen, dass sie sich in der Vulgata nicht
vorfinden. Unter diesen Canones trifft man auch einige an, welche
sich von denen der zweiten Classe darin unterscheiden, dass sich für
sie in der Vulgata auch nicht einmal eine Parallelstelle entdecken, für
andere nur ein Zusammenhang vermuthen lässt. Aus diesem Grunde
bleibt hinsichtlich mehrerer derselben der Ursprung als Triburiensischer
Canones allerdings zweifelhaft. Wir betrachten nunmehr die
einzelnen Handschriften näher.
1. Codex Diessensis <)• 41.
In dieser Handschrift finden sich ausser der Collectio im Ganzen
noch sieben Triburiensische Canones vor; sie werden auch sämmtlich
als solche bezeichnet. In Betreff eines derselben, Can. Si quis in atrio,
könnte man fast versucht sein anzunehmen, dass er als viertes Capitel
zur Ergänzung der Collectio dienen dürfte. Ein anderer Si quis
clericum, welcher von der Beraubung der Cleriker und der Kirchen
handelt, stimmt zwar in Einzelnem mit Reg. II. 34. überein, bat aber
doch seine eigenthümliche Fassung, während der Can. Nobilis homo,
dem die Überschrift De iusticiis faciendis voraufgebt, von Reg. II.
303 nicht abweicht. Der Canon Quicunque fd'uim suam bat auch
bei Burchard von Worms 2 ) und in einer ehemaligen Freisinger Handschrift,
welche zuletzt Sa vi gny angehörte 3 ), seine Stelle gefunden 4 ).
*) S. Beilage C.
2 ) Burchard. Decr. VIII. 99.
3 ) Wasserschieben, Beiträge. S. 34.
\) Wasserschieben a. a. 0. S. 176.