Die grosse Synode von Tribur.
637
monialis hat; merkwürdig ist, dass in allen nicht zur ersten Classe gehörigen
Handschriften, in diesem Capitel von einer Nonne die Rede
ist, während Couc. Trib. impr. cap. 26. die der Sache nach gleichen
Bestimmungen für die Mönche trifft und schon mit den Worten anfängt:
Si quis monachns pro lucro animcte. Endlich hat auch
Cap. 33 (20) einen von den übrigen Handschriften abweichenden
Anfang: Nt qua fuerit occlessia, der sich mehr dem Beginne von
.. Conc. Trib. impr. cap. 32 nähert (Quaecunque ecclesia), während
die andern Handschriften, die nicht zu der ersten Classe gehören, so
wie auch Regino und andere Sammler von Canones dieses Capitel mit 1
den Worten: St plares haeredes beginnen lassen. Die nachstehende
Tabelle, welche die in der Collectio Diessensis und in dem Cod.
Darmst. enthaltenen und zugleich auch in andern Handschriften und
Sammlungen sich wiederfindenden Triburiensischen Canones mit der
Vulgata in Vergleich stellt, wird die Übersicht des Ganzen erleichtern.