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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

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gewinnt  demnach  hieraus  das  Resultat,  dass  der  genannten  Sammlung
und  dem  Cod.  Darmst■  eine  und  dieselbe  Quelle  zu  Grunde  liegt.
Leider  lässt  sich,  da  die  Col/ectio  Diessensis  in  der  Anordnung  der
Canones  zwar  von  der  Reihenfolge  des  gedruckten  Textes  abweicht,
aber  docli  auch  gar  kein  System  beobachtet,  kaum  eine  sichere  Ergänzung ­
  derselben  aus  dem  bisher  vorhandenen  Materiale  bewerkstelligen. ­
  Nur  das  Eine  möchte  sich  wohl  mit  Sicherheit  annehmen
lassen,  dass  jener  in  der,  Collectio  leidende  Canon,  welcher  in  dem
Cod.  Darmst.  die  Capitelzahl  XXIV  hat 5 ),  auch  mit  dieser  in  die
Collectio  einzureihen  wäre.  Ausserdem  möchte  wohl  zu  verinuthen
sein,  dass  die  beiden  Canones  Cod.  Darmst.  III.  19.  und  44.  wenn
auch  sie  Bestandtheile  der  Quelle  gewesen  sein  sollten,  aus  denen  die
Collectio  geschöpft  hat,  nicht  unter  die  bekannten  zwanzig  derselben,
sondern  zu  denjenigen  zu  stellen  wären,  welche  ihren  Platz  erst  hinter ­
  dem  letzten  mit  der  Capitelzahl  XXXIII  versehenen  einzunehmen
hätten.  Der  kurze  Prolog  aber,  welchen  Cod.  Darmst.  in  IV.  45.
ebenfalls  unter  der  Überschrift  Item  Synod.  Luilb.  ap.  ülog.  enthält 0 ),
stimmt  dem  Sinne  nach  ganz  mit  der  oben  erwähnten  Bitte  überein,
welche  die  zu  Tribur  versammelten  Bischöfe  an  König  Arnulf  stellten,
weshalb  dann  auch  schon  bei  Erwähnung  derselben 7 )  dieser  Prolog,
der  sich  auch  in  dem  Cod.  August.  153.  wiederlindet,  ebenfalls
benützt  worden  ist.
In  Betreff  der  einzelnen  in  der  Collectio  enthaltenen  Canones
ist  wenig  zu  bemerken;  man  sieht  nicht  ein,  warum  der  Abschreiber
gerade  nur  diese  aufgenommen  hat.  Was  die  Varianten  anbetrifft,  so
sind  diese  aus  dem  in  der  Beilage  D.  abgedruckten  Texte  und  den
beigefügten  Noten  ersichtlich;  nur  soviel  mag  auch  hier  hervorgehoben ­
  werden,  dass  in  der  Collectio  das  Cap.  11  (7),  welches  sich
auf  die  Zehnten  bezieht,  einen  durchaus  von  allen  übrigen  Recensionen
  abweichenden  Anfang  hat,  indem  es  hinsichtlich  des  Zehntrechtes
auf  eine  nicht  ganz  deutlich  erkennbare  Verschiedenheit  zwischen
Sachsen  und  Thüringen  einerseits  und  Franken  andererseits  hinweist.
In  seinem  Anfangsworte  unterscheidet  sich  ferner  Cap.  15  (9)  in  gleicher ­
  Weise  von  den  andern  Texten,  indem  es  Monacha  statt  Sancti-6

 )  Wasserschieben  a.  a.  0.  S.  24.  Nr.  2i.
°)  Wasserschieben  a.  a.  0.  S.  22.  Nr.  9.  S.  171.
7)  S.  oben  IV.  S.  620.
            
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