Die grosse Synode von Tribur.
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lilus im Jahre 1524 abdrucken liess. Durch Pertz ist sodann im
Jahre 1835 ein kleiner Theil der Wiener Handschrift näher bekannt
geworden, welche die Synode in der nämlichen Gestalt enthält;
es sind davon aber nur die Vorrede, das dritte Capitel und die Subscriptionen
der Bischöfe in die Monumentci Germaniae liistorica
aufgenommen i). Auch die k. Hof- und Staatsbibliothek zu München
besitzt zwei Handschriften von gleicher Beschaffenheit, nämlich Cod.
Frising. 41 {Cod. lat. 6241) in Folio und Cod. Frising. 45 {Cod.
lat. 6245) in Quarto. Der letztere ist der ältere von beiden und gehört
dem eilften Jahrhunderte an; der erstere ist offenbar eine Abschrift
desselben, die im zwölften Jahrhunderte gemacht worden ist;
er ist sehr schön geschrieben, doch sind leider vier Blätter verloren 3 ).
Auch die an sieb ziemlich werthlosen mitunter unrichtigen Marginalund
Interlinearglossen des älteren finden sich in dem jüngeren
Codex wieder, zwei derselben bat dieser in den Text aufgenommen.
Die Wiener Handschrift stimmt bis auf ganz geringe Abweichungen
mit der älteren Freisinger Handschrift zusammen 8 ). Die Zahl der Varianten,
welche diese drei Handschriften in beinahe völliger Übereinstimmung
mit einander darbieten, ist nicht sehr gross, namentlich im
Vergleiche mit dem viel correcteren Abdrucke bei Harzheim, wogegen
bei Hardouin sich manche fehlerhafte Lesart findet; einige jener
Varianten sind nicht unwichtig 4 ).
Ausser diesen genannten Handschriften gibt es nun aber noch
mehrere andere, welche, indem sie oft ohne alles System eine Menge
von Canones verschiedener Concilien an einander reihen, auch Triburiensische
enthalten und zwar von doppelter Beschaffenheit, theils
solche, welche sich ebenfalls in der Vulgata finden, theils solche,
welche nicht damit übereinstimmen; einzelne Handschriften haben nur
Canones der letzteren Art. Wir haben demnach bereits nach den bisher
gegebenen Anhaltspuncten zwei Classen von Handschriften zu unter-*)
S. oben II. Note 11.
2 ) Es fehlt nämlich gleich zu Anfang ein Blatt, welches den Schluss des Capitelverzeichnisses
enthielt; zwischen fol. 56 und 57 sind drei Blätter herausgeschnitten oder
vielmehr herausgerissen. Der Codex bricht ab in Cap. 5 bei den Worten: usque ad
vesperam exccptis donii- und beginnt wieder im Cap. 13 mit den Worten (maj nuni
auxiliantis gratiae.
8) Auch darin, dass sie den Abschnitt De decimis als Anhang hat. S. unten VIII. S. 931.
Dieselben sind in der Beilage A angegeben.