Die grosse Synode von Trilnir. G27
VI.
Verschiedene Rccensionen der Synode von Trihur.
In der Vulgata besteht das Concilium von Tribur aus der mehrerwähnten
Epistola praelocutiva, die mit den Worten Cum constet
omnibus beginnt, und aus achtundfünfzig Capiteln, deren Inhalt so
eben näher angegeben worden ist. Es konnte nicht fehlen, dass eine
so wichtige kirchenrechtliche Quelle, wie sie in dieser Synode zu
Tage getreten war, auch in verschiedenen Canonensammlungen, welche
seit dem Anfänge des zehnten Jahrhunderts entstanden *, vielfach
heniitzt wurde, und so findet man denn hei Regino, Rotger von
Trier, Burchard von Worms, Ivo von Chartres und hei Gratian
viele Triburiensische Canones. Hierbei zeigt sich nun die sehr auffallende
Erscheinung, dass die hei Regino vorkommenden Canones des
gedachten Conciliums sämmtlich, die in den übrigen genannten Sammlungen
befindlichen zum grossem Tlieile, mit jenen der gedruckten
Ausgaben nicht übereinstimmen; sie geben wohl den Sinn der letzteren
wieder, weichen aber doch in ihrer gewöhnlich viel kürzeren
Fassung bedeutend von ihnen ah. Desshalh fand sich schon Schannat
bewogen, seinem Texte der Synode von Trihur eine ganze Reihe
von Canones beizufügen 2 , welche von Burchard von Worms als Triburiensische
bezeichnet, in jenem Texte aber nicht angetroffen werden;
fünf solcher Canones hatte er auch in dem Cocl. Vatic 6209 gefunden,
und zwar sind darunter zwei, welche hei Burchard fehlen.
Diese Spur hat dann Binterim 3 in seiner Geschichte der Concilien
mit Hinzufügung der bei Regino vorkommenden Triburiensischen Canones
und nach ihm Wasserschlehen 4 hei den Vorarbeiten zu
seiner vortrefflichen Ausgabe des Regino auf das Sorgfältigste verfolgt.
Vornehmlich hat Letzterem der Cod. Barmst. (olim Colon. 124)
die Gelegenheit geboten, eine nicht geringe Zahl solcher Canones zu
ermitteln und sie mit andern, die er aus Regino, Rotger und Burchard
entnahm, zusammenzustellen. Die Zahl derselben beläuft sich auf
achtundfünfzig 5 ; für mehrere derselben, vorzüglich für solche,
1 ) Über diese Sammlungen s. mein Kirchenrecht. Bd. 4.
2 ) Harzheim, Concilia Germaniae, Tom. II. p. 408. sq«j.
3 ) Bd. 3. S. 184.
4 ) Beiträge, S. 21. u. f., S. 1G7. u. f.
5 ) Unter Einrechnung desS. 178 unter 21a aufgeführten Canons aus dem Cod Guelph.
47 *