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Phillips
suistik, die hiebei zu Tage tritt, lässt auch manchen Blick in die damaligen
sittlichen Zustände tliun, deren Charakter aber auch zugleich aus
dem den Bischöfen eingeräumten Schutzrechte ehebrecherischer, von
ihren Männern mit dem Tode bedrohter Frauen, so wie aus der strengen
siebenjährigen Busse erkannt wird, welche wegen eines vorsätzlichen
Todtschlages übernommen werden musste. Und doch war diess
schon eine Abkürzung der zuvor üblichen lebenslänglichen Busse,
welche von den Bischöfen mit Rücksicht auf die Schwäche derZeit vorgenommen
wurde. Diese Busse begann damit, dass der Verbrecher
vierzig Tage lang Nichts als Brod und Salz und Wasser genoss, mit
blossen Füssen nur mit Beinkleidern angethan einherging, keine Waffen
trug, keinen Wagen bestieg und jeden Umganges mit dem anderen
Geschlecht, auch mit der eigenen Frau, sich enthielt. Während
dieser Zeit, so wie auch in dem ganzen folgenden Jahre war der
Büsser von jedem Eintritte in eine Kirche ausgeschlossen; nachdem
er aber die Busse jener ersten vierzig Tage überstanden, war die
Busse nicht mehr so streng wie zuvor; er musste sich nur noch des
Fleisches, des Käses, des Weines, Metlies und Bieres, ausser an
Sonn- und Feiertagen, enthalten. Nur in dem Ausnahmsfalle einer
Krankheit oder einer langen Reise wird ihm gestattet, die Fasten für
Dienstag, Donnerstag und Samstag in der Weise ahzukaufen, dass er
entweder für jeden Tag einen Denar gibt oder einmal drei Arme speist
und dafür eines von dreien Fleisch, Wein oder Meth gemessen darf.
Nach Ablauf dieses Jahres wird er dann in die Kirche geführt und
jene Milderung in Betreff der Fasten wird ihm für jeden Dienstag,
Donnerstag und Samstag gestattet, ln jedem der übrigen vier Jahre
soll er dreimal vierzigtägige Fasten halten und zwar vor Ostern, vor
dem Feste St. Johannes des Täufers und vor Weihnachten; im Übrigen
hat er die Erlaubniss, am Dienstage, Donnerstage und Samstage
nach Belieben zu essen und zu trinken, Montag und Mittwoch kann
er sich loskaufen, am Freitage aber muss er die Fasten streng beobachten.
Sind diese sieben Jahre der Busse vorüber, so wird die Reconciliation
des Bussers vorgenommen. In der hier gebräuchlichen Redemtion
der Bussen, die schon sehr frühzeitig in Gebrauch gekommen waren,
erkennt man ebenfalls eine Einwirkung germanischen, ja zum Theil
sogar keltischen Rechtes mit seinen Grundsätzen von der Composilion 31 .
31 ) Vergl. Dove a. a. 0. Art. 1. S. 8.