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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

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Phillips

suistik,  die  hiebei  zu  Tage  tritt,  lässt  auch  manchen  Blick  in  die  damaligen ­
  sittlichen  Zustände  tliun,  deren  Charakter  aber  auch  zugleich  aus
dem  den  Bischöfen  eingeräumten  Schutzrechte  ehebrecherischer,  von
ihren  Männern  mit  dem  Tode  bedrohter  Frauen,  so  wie  aus  der  strengen ­
  siebenjährigen  Busse  erkannt  wird,  welche  wegen  eines  vorsätzlichen ­
  Todtschlages  übernommen  werden  musste.  Und  doch  war  diess
schon  eine  Abkürzung  der  zuvor  üblichen  lebenslänglichen  Busse,
welche  von  den  Bischöfen  mit  Rücksicht  auf  die  Schwäche  derZeit  vorgenommen ­
  wurde.  Diese  Busse  begann  damit,  dass  der  Verbrecher
vierzig  Tage  lang  Nichts  als  Brod  und  Salz  und  Wasser  genoss,  mit
blossen  Füssen  nur  mit  Beinkleidern  angethan  einherging,  keine  Waffen ­
  trug,  keinen  Wagen  bestieg  und  jeden  Umganges  mit  dem  anderen ­
  Geschlecht,  auch  mit  der  eigenen  Frau,  sich  enthielt.  Während
dieser  Zeit,  so  wie  auch  in  dem  ganzen  folgenden  Jahre  war  der
Büsser  von  jedem  Eintritte  in  eine  Kirche  ausgeschlossen;  nachdem
er  aber  die  Busse  jener  ersten  vierzig  Tage  überstanden,  war  die
Busse  nicht  mehr  so  streng  wie  zuvor;  er  musste  sich  nur  noch  des
Fleisches,  des  Käses,  des  Weines,  Metlies  und  Bieres,  ausser  an
Sonn-  und  Feiertagen,  enthalten.  Nur  in  dem  Ausnahmsfalle  einer
Krankheit  oder  einer  langen  Reise  wird  ihm  gestattet,  die  Fasten  für
Dienstag,  Donnerstag  und  Samstag  in  der  Weise  ahzukaufen,  dass  er
entweder  für  jeden  Tag  einen  Denar  gibt  oder  einmal  drei  Arme  speist
und  dafür  eines  von  dreien  Fleisch,  Wein  oder  Meth  gemessen  darf.
Nach  Ablauf  dieses  Jahres  wird  er  dann  in  die  Kirche  geführt  und
jene  Milderung  in  Betreff  der  Fasten  wird  ihm  für  jeden  Dienstag,
Donnerstag  und  Samstag  gestattet,  ln  jedem  der  übrigen  vier  Jahre
soll  er  dreimal  vierzigtägige  Fasten  halten  und  zwar  vor  Ostern,  vor
dem  Feste  St.  Johannes  des  Täufers  und  vor  Weihnachten;  im  Übrigen ­
  hat  er  die  Erlaubniss,  am  Dienstage,  Donnerstage  und  Samstage
nach  Belieben  zu  essen  und  zu  trinken,  Montag  und  Mittwoch  kann
er  sich  loskaufen,  am  Freitage  aber  muss  er  die  Fasten  streng  beobachten. ­
  Sind  diese  sieben  Jahre  der  Busse  vorüber,  so  wird  die  Reconciliation
  des  Bussers  vorgenommen.  In  der  hier  gebräuchlichen  Redemtion
der  Bussen,  die  schon  sehr  frühzeitig  in  Gebrauch  gekommen  waren,
erkennt  man  ebenfalls  eine  Einwirkung  germanischen,  ja  zum  Theil
sogar  keltischen  Rechtes  mit  seinen  Grundsätzen  von  der  Composilion 31 .

31 )  Vergl.  Dove  a.  a.  0.  Art.  1.  S.  8.
            
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