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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Die  grosse  Synode  Von  Tribur.

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sodann  an  das  Herz  gelegt,  dass  sie  sich  auf  keine  Translationen
einlassen  sollen,  auch  nicht  in  so  weit,  dass  sie  Cleriker  aus  einer
andern  Diöcese  in  die  ihrige  hinübernehmen 2 ®).  Hierauf  ist  von  dem
Defectus  perfectae  libertätis  und  von  dem  Defectus  corporis  die
Rede 2 *),  aber  diese  beiden  verwandten  Materien  sind  wieder  durch
andere  Gegenstände  von  einander  getrennt,  die  unter  sich  ganz  verschiedener ­
  Natur  sind,  nämlich:  wie  der  Bischof  zu  verfahren  hat,
wenn  ein  Cleriker  ihm  v  e  r  f  ä  1  s  c  h  t  e  a  p  o  s  t  o  1  i  s  c  h  e  B  ri  e  f  e  bringt 22 );
was  beobachtet  werden  soll,  je  nachdem  ein  Dieb  oder  Räuber  hei
seiner  verbrecherischen  That  um’s  Lehen  kommt  oder  schwer  verwundet ­
  noch  Zeit  genug  hat  Busse  zu  thun 23 ),  und  welchen  Weg  der
Bischof  einzuschlagen  hat,  wenn  eine  Kirche  sich  gleichzeitig  im  Mitbesitze ­
  mehrerer  Erben  befindet,  diese  aber  sich  über  die  gemeinsame ­
  Bestellung  eines  Priesters  anderseihen  nicht  einigen  können 21 ).
Es  war  diess  ein  für  die  kirchliche  Ordnung  äusserst  nachtheiliges
Verhältniss,  indem  solche  auf  dem  Privateigenthum  erbauten  Kirchen
gar  oft  Gegenstand  der  Verpfändung  und  des  Verkaufes  waren.  Es  ist
bekannt,  dass  die  Kirche  auf  diesem  Gebiete  einen  nicht  minder  gewaltigen ­
  Kampf  als  auf  dem  der  Investituren  mit  Ring  und  Stab  zu
bestehen  hatte 25 ).  Die  noch  übrigenCanones  beziehen  sich  vornehmlich ­
  auf  die  Fälle  unvorsätzlichen 26 )  und  vorsätzlichen  Todtschlages
 27 ),  und  die  für  diesen  zu  übernehmende  Busse 28 ),  auf  die  Hinwegräumung ­
  des  Ehehindernisses,  welches  die  Germanen  nicht
bloss  in  der  Standes-  sondern  auch  in  der  Stammesverschiedenheit
erkannten 29 ),  auf  verschiedene  Fälle  der  Fornication  und  des
Ehebruches 3 “),  namentlich  auf  solche,  durch  welche  das  Hinderniss
der  ausserehelichen  Schwägerschaft  begründet  wird.  Indessen  auch
bei  diesen  Materien  herrscht  keine  systematische  Ordnung;  die  Ca-20
 )  Conc.  Trib.  cap.  28.  p.  399.
21 )  Conc.  Trib.  cap.  29.  p.  400;  cap.  33.  pag.  401.
22 )  Conc.  Trib.  cap.  30.  p.  400.
28 J  Conc.  Trib.  cap.  31.  p.  400.
24 )  Conc.  T  ri  b.  cap.  32.  p.  401.
25 )  S.  mein  Lehrbuch  des  Kirchenrechts,  §.  139.  S.  316  u.  fl.
ao )  Conc.  Trib.  cap.  34.  36.  37.  p.  402.  sqq.;  cap.  32.  33.  p.  406.
27 )  Conc.  Trib.  cap.  30.  34  —38.  p.  406.  sqq.
28 )  Conc.  Trib.  cap.  33—38.  pag-.  407.
2ö )  Conc.  Trib.  cap.  38.  39.  p.  403.
30 )  Conc.  Tri  b.  cap.  40—49.  p.  404.  sqq.
Sitzb.  d.  phil.-hist.  Ci.  XLIX.  ßd.  III.  Hft.

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