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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

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Phillips

eben  auch  in  dem  Verfahren  auf  dem  Send  und  der  Diöcesansynode
Eingang  gefunden  hatte.  Auf  dieses  Verfahren  im  Send  nimmt  auch  ein
anderer  vereinzelt  stehender  Canon  des  Conciliums  11 ,  der  in  die  gedruckte ­
  Sammlung  keine  Aufnahme  gefunden  hat,  Bezug  und  es  scheinen ­
  auch  noch  mehrere  andere  derartige  Canones  damit  im  Zusammenhänge ­
  zu  stehen  l2 .  Nimmt  man  aber  den  Faden  der  Aufeinanderfolge ­
  der  Canones  in  der  Vulgata,  wie  wir  fortan  die  gedruckten
Ausgaben  und  die  damit  übereinstimmenden  Handschriften  bezeichnen ­
  wollen,  wieder  auf,  so  begegnet  man  einem  13 ,  der  von  der  nur  zu
Ostern  oder  Pfingsten  gestatteten  Spendung  des  Taufsacramentes
  handelt,  woran  sich  dann  Bestimmungen  über  den  Zehnten ­
  14  und  über  die  Grabstätten  15  reihen,  die  wo  möglich  an  den
Bischofssitzen  oder  an  solchen  Orten  sich  befinden  sollen,  wo  geistliche ­
  Corporationen  weilen  und  nicht  Gegenstand  des  Verkaufes  sein
dürfen;  in  der  Kirche  selbst  aber  sollen  Laien  nicht  begraben  werden.
Der  Canon  über  die  Zehnten  sollte  die  Schwierigkeiten  lösen,
welche  aus  der  Erbauung  neuer  Kirchen  entstanden,  so  wie  auch
näher  über  die  Verwendung  der  Novalzehnten  bestimmen.  Hierauf ­
  ist  dann  von  den  heiligen  Gelassen  und  davon  die  Bede,  dass  bei
dem  heiligen  Sakramente  des  Altars  dem  Weine  Wasser  beigemischt ­
  werden  soll 11 *.  Nach  der  Unterbrechung,  die  durch  die
vorhin  erwähnten  processualischen  Anordnungen  veranlasst  wird,  folgen ­
  mehrere  Canones,  die  sich  auf  den  Eintritt  in  den  Ordensstand ­
  17  und  die  Annahme  des  Witwenschleiers  1S ,  so  wie  darauf
beziehen 19 ,  dass  ein  Cleriker  nicht  wieder  seinen  Beruf  aufgeben
und  in  das  weltliche  Leben  zurückkehren  soll.  Den  Bischöfen  wird

11 )  Cort.  Salisb.  S.  Petri.  VIII.  32  (Sitzungsberichte  Bd.  44,  S.  469).  Verg!.  Conc.
Trib.  cap.  42.  p.  404.
12 )  S.  unten  XII.  3.  ä
13 )  Conc.  Trib.  cap.  12.  p.  394.
1^)  Conc.  Trib.  cap.  13.  14.  p.  393.
* 5 )  Conc.  Trib.  cap.  13  —  17.  p.  396.
16)  Conc.  Trib.  cap.  18.  19.  p.  397.
17 )  Conc.  Trib.  cap.  23.  24  und  26.  p.  398.  sqq.
1S )  Conc.  Trib.  cap.  23.  p.  399.  Auf  diese  Bestimmung  des  Conciliums  von  Tribur
scheint  Ekkeh.  IV.  Casus  S.  fialli.  cap.  10  (bei  Pertz,  M.  G.  H.  p.  120)  bei  seiner
Erzählung  von  der  Wendelhart,  der  Enkelinn  König  Ileinrich’s  des  Sachsen,  Bezug
zu  nehmen.
1  9 )  Conc.  Trib.  cap.  27.  p.  399.
            
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