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Phillips
eben auch in dem Verfahren auf dem Send und der Diöcesansynode
Eingang gefunden hatte. Auf dieses Verfahren im Send nimmt auch ein
anderer vereinzelt stehender Canon des Conciliums 11 , der in die gedruckte
Sammlung keine Aufnahme gefunden hat, Bezug und es scheinen
auch noch mehrere andere derartige Canones damit im Zusammenhänge
zu stehen l2 . Nimmt man aber den Faden der Aufeinanderfolge
der Canones in der Vulgata, wie wir fortan die gedruckten
Ausgaben und die damit übereinstimmenden Handschriften bezeichnen
wollen, wieder auf, so begegnet man einem 13 , der von der nur zu
Ostern oder Pfingsten gestatteten Spendung des Taufsacramentes
handelt, woran sich dann Bestimmungen über den Zehnten
14 und über die Grabstätten 15 reihen, die wo möglich an den
Bischofssitzen oder an solchen Orten sich befinden sollen, wo geistliche
Corporationen weilen und nicht Gegenstand des Verkaufes sein
dürfen; in der Kirche selbst aber sollen Laien nicht begraben werden.
Der Canon über die Zehnten sollte die Schwierigkeiten lösen,
welche aus der Erbauung neuer Kirchen entstanden, so wie auch
näher über die Verwendung der Novalzehnten bestimmen. Hierauf
ist dann von den heiligen Gelassen und davon die Bede, dass bei
dem heiligen Sakramente des Altars dem Weine Wasser beigemischt
werden soll 11 *. Nach der Unterbrechung, die durch die
vorhin erwähnten processualischen Anordnungen veranlasst wird, folgen
mehrere Canones, die sich auf den Eintritt in den Ordensstand
17 und die Annahme des Witwenschleiers 1S , so wie darauf
beziehen 19 , dass ein Cleriker nicht wieder seinen Beruf aufgeben
und in das weltliche Leben zurückkehren soll. Den Bischöfen wird
11 ) Cort. Salisb. S. Petri. VIII. 32 (Sitzungsberichte Bd. 44, S. 469). Verg!. Conc.
Trib. cap. 42. p. 404.
12 ) S. unten XII. 3. ä
13 ) Conc. Trib. cap. 12. p. 394.
1^) Conc. Trib. cap. 13. 14. p. 393.
* 5 ) Conc. Trib. cap. 13 — 17. p. 396.
16) Conc. Trib. cap. 18. 19. p. 397.
17 ) Conc. Trib. cap. 23. 24 und 26. p. 398. sqq.
1S ) Conc. Trib. cap. 23. p. 399. Auf diese Bestimmung des Conciliums von Tribur
scheint Ekkeh. IV. Casus S. fialli. cap. 10 (bei Pertz, M. G. H. p. 120) bei seiner
Erzählung von der Wendelhart, der Enkelinn König Ileinrich’s des Sachsen, Bezug
zu nehmen.
1 9 ) Conc. Trib. cap. 27. p. 399.