Dagegen kommen von dem k. Kammergerichte gar keine
Exemtionen vor. Wie bereits erwähnt, widerrief K. Sigismund eine
der Stadt Cöln früher ertheilte Befreiung mit der ausdrücklichen
Erklärung, dass vor dem König und dem k. Kammergerichte Niemand
gefreit sei. Wohl aber unterliegt es keinem Zweifel, dass die von K.
Friedrich ertheilten oder bestätigten Freiheiten vor fremden Gerichten
auch auf das Kammergericht bezogen wurden J ), das an die Stelle
des Reichshofgerichtes getreten war, und dass bei der übergrossen
Anzahl der ertheilten privilegia de non evocando die Kammergerichtsordnung
v. J. 149ö §. 16 kaum etwas Neues aussprach, wenn sie
dem Kammergerichte verbietet von irgend Jemanden, ausser den
Reichsunmittelbaren, in erster Instanz mit Umgehung seines ordentlichen
Richters eine Klage anzunehmen ~).
*) Vgl. Franklin dej. c. i. S. 39.
2 ) So werden z.B.die Bürger von Nürnberg, obwohl sie die Einrede machten, dass es
sich hier um eine Berufung und eine Appellation handle, von dem k. Kammergerichte
1444. 1. Oct. mit ihrer Klage gegen die Stadt Cöln „nach der stat zu
Colin frihait laut vnd sag“ durch einhelliges Urtlieil an das competente Gericht
zu Cöln gewiesen (Chmel. R. Fr. n. 1769, Anhang n. 56.). Andere Fälle wurden
bereits angeführt. Siehe auch Senckenberg. De j. c. n. Urk. 1. 0. S. 101 (Regensburg)
u. a. m.