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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Dagegen  kommen  von  dem  k.  Kammergerichte  gar  keine
Exemtionen  vor.  Wie  bereits  erwähnt,  widerrief  K.  Sigismund  eine
der  Stadt  Cöln  früher  ertheilte  Befreiung  mit  der  ausdrücklichen
Erklärung,  dass  vor  dem  König  und  dem  k.  Kammergerichte  Niemand
gefreit  sei.  Wohl  aber  unterliegt  es  keinem  Zweifel,  dass  die  von  K.
Friedrich  ertheilten  oder  bestätigten  Freiheiten  vor  fremden  Gerichten
auch  auf  das  Kammergericht  bezogen  wurden  J ),  das  an  die  Stelle
des  Reichshofgerichtes  getreten  war,  und  dass  bei  der  übergrossen
Anzahl  der  ertheilten  privilegia  de  non  evocando  die  Kammergerichtsordnung ­
  v.  J.  149ö  §.  16  kaum  etwas  Neues  aussprach,  wenn  sie
dem  Kammergerichte  verbietet  von  irgend  Jemanden,  ausser  den
Reichsunmittelbaren,  in  erster  Instanz  mit  Umgehung  seines  ordentlichen ­
  Richters  eine  Klage  anzunehmen  ~).

*)  Vgl.  Franklin  dej.  c.  i.  S.  39.
2 )  So  werden  z.B.die  Bürger  von  Nürnberg,  obwohl  sie  die  Einrede  machten,  dass  es
sich  hier  um  eine  Berufung  und  eine  Appellation  handle,  von  dem  k.  Kammergerichte ­
  1444.  1.  Oct.  mit  ihrer  Klage  gegen  die  Stadt  Cöln  „nach  der  stat  zu
Colin  frihait  laut  vnd  sag“  durch  einhelliges  Urtlieil  an  das  competente  Gericht
zu  Cöln  gewiesen  (Chmel.  R.  Fr.  n.  1769,  Anhang  n.  56.).  Andere  Fälle  wurden
bereits  angeführt.  Siehe  auch  Senckenberg.  De  j.  c.  n.  Urk.  1.  0.  S.  101  (Regensburg) ­
  u.  a.  m.
            
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