Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs 11. Reiches.
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des Landgrafen Johann von Lupfen, und (n. 2519) die Stadt Nunkilchen
in dem Cleggow und 26. März (n. 2521) die Stadt Clingenau,
und 28. März (n. 2525) die Grafen von Montfort (vergleiche
damit die widersprechende Urkunde v. 1. April n. 2533), so auch
im Juli 1417 die Herren von Frydingen, 1447. 12. Oct. wird den
Erzbischöfen von Mainz die Freiheit von allen heimlichen Gerichten
mit Ausnahme der königlichen Gerichte bestätigt.
6. Oder es geschieht endlich des Hofgerichtes keine Erwähnung
wohl aber werden andere Gerichte von der Befreiung ausgenommen.
So soll (1404. 13. Oct. Climel R. R. n. 1888) die Stadt
Feldkirch nur vor dem Herzog von Österreich oder seinem Landvogt
in Schwaben zu Recht stehen, nur dann wenn vor diesen das Recht
hinnen sechs Wochen und drei Tagen nicht ausgerichtet wäre, darf
die Ladung vor das k. Hofgericht geschehen, die Stadt Diessenhofen
nur vor dem Hofgericht zu Rotweil (1408, 20. März n. 2502),
1431, 14. Jänner die Grafen Heinrich von Werdenberg für ihre
Person nur vor dem Könige, dem königl. Rathe oder vor Herzog-Leopold
von Österreich und seinem Rathe, 1435. 3. F'ebr. Dietrich
Racke nur vor dem König oder einem kaiserlichen Landvogt im
Eisass, im April 1435. Berchtold von Mangen, Hubmeister in Österreich
nur vor dem Landesfürsten in Österreich oder vor dem Gerichte,
darin er gesessen ist oder seine Güter gelegen sind, 1442, 11. Juli
Berchtold von Staufen nur vor dem Landvogt in Eisass oder vor dem
kaiserlichen oder österreichischen Hof (Climel R. Fr. n. 670).
Die Exemtionen von dem k. Hofgerichte werden häufig mit
dem ausdrücklichen Zusatze ertheilt, dass der Fall der Rechtsverweigerung
von Seite des competenten Gerichtes ausgenommen
sei, und 6s darf angenommen werden, dass sich diese Ausnahme’
auch wo sie nicht ausdrücklich hinzugefügt wurde, immer von selbst
verstand. Das Privilegium von 1401, 30. April (Climel R. IL n. 899)
für die Stadt Regensburg gibt ihr ausdrücklich die Versicherung,
dass, falls der Rath von dem König, seinen Nachkommen oder dem
Reichsvicar wegen einer Rechtsverweigerung zur Verantwortunggezogen,
schriftlich unter seinem Eid erklärte, dass ihm von diesem
Falle nichts bekannt sei und er bereit sei, dem Kläger nach dem
Recht und der Gewohnheit der Stadt Recht zu schaffen, keine weitere
Klage mehr angenommen würde.