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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Die  höchste  Gerichtsbarkeit  des  deutschen  Königs  11.  Reiches.

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des  Landgrafen  Johann  von  Lupfen,  und  (n.  2519)  die  Stadt  Nunkilchen
  in  dem  Cleggow  und  26.  März  (n.  2521)  die  Stadt  Clingenau,
  und  28.  März  (n.  2525)  die  Grafen  von  Montfort  (vergleiche
damit  die  widersprechende  Urkunde  v.  1.  April  n.  2533),  so  auch
im  Juli  1417  die  Herren  von  Frydingen,  1447.  12.  Oct.  wird  den
Erzbischöfen  von  Mainz  die  Freiheit  von  allen  heimlichen  Gerichten
mit  Ausnahme  der  königlichen  Gerichte  bestätigt.
6.  Oder  es  geschieht  endlich  des  Hofgerichtes  keine  Erwähnung
wohl  aber  werden  andere  Gerichte  von  der  Befreiung  ausgenommen. ­
  So  soll  (1404.  13.  Oct.  Climel  R.  R.  n.  1888)  die  Stadt
Feldkirch  nur  vor  dem  Herzog  von  Österreich  oder  seinem  Landvogt
in  Schwaben  zu  Recht  stehen,  nur  dann  wenn  vor  diesen  das  Recht
hinnen  sechs  Wochen  und  drei  Tagen  nicht  ausgerichtet  wäre,  darf
die  Ladung  vor  das  k.  Hofgericht  geschehen,  die  Stadt  Diessenhofen
  nur  vor  dem  Hofgericht  zu  Rotweil  (1408,  20.  März  n.  2502),
1431,  14.  Jänner  die  Grafen  Heinrich  von  Werdenberg  für  ihre
Person  nur  vor  dem  Könige,  dem  königl.  Rathe  oder  vor  Herzog-Leopold
  von  Österreich  und  seinem  Rathe,  1435.  3.  F'ebr.  Dietrich
Racke  nur  vor  dem  König  oder  einem  kaiserlichen  Landvogt  im
Eisass,  im  April  1435.  Berchtold  von  Mangen,  Hubmeister  in  Österreich ­
  nur  vor  dem  Landesfürsten  in  Österreich  oder  vor  dem  Gerichte,
darin  er  gesessen  ist  oder  seine  Güter  gelegen  sind,  1442,  11.  Juli
Berchtold  von  Staufen  nur  vor  dem  Landvogt  in  Eisass  oder  vor  dem
kaiserlichen  oder  österreichischen  Hof  (Climel  R.  Fr.  n.  670).
Die  Exemtionen  von  dem  k.  Hofgerichte  werden  häufig  mit
dem  ausdrücklichen  Zusatze  ertheilt,  dass  der  Fall  der  Rechtsverweigerung ­
  von  Seite  des  competenten  Gerichtes  ausgenommen
sei,  und  6s  darf  angenommen  werden,  dass  sich  diese  Ausnahme’
auch  wo  sie  nicht  ausdrücklich  hinzugefügt  wurde,  immer  von  selbst
verstand.  Das  Privilegium  von  1401,  30.  April  (Climel  R.  IL  n.  899)
für  die  Stadt  Regensburg  gibt  ihr  ausdrücklich  die  Versicherung,
dass,  falls  der  Rath  von  dem  König,  seinen  Nachkommen  oder  dem
Reichsvicar  wegen  einer  Rechtsverweigerung  zur  Verantwortunggezogen,
  schriftlich  unter  seinem  Eid  erklärte,  dass  ihm  von  diesem
Falle  nichts  bekannt  sei  und  er  bereit  sei,  dem  Kläger  nach  dem
Recht  und  der  Gewohnheit  der  Stadt  Recht  zu  schaffen,  keine  weitere
Klage  mehr  angenommen  würde.
            
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