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T ömaschek
competeute Gericht nicht durch Anrufung auswärtiger .Gerichte
umgangen werden, oder eine weitere Berufung von seinem Erkenntnisse
nicht zulässig sein solle.
Die ältesten Privilegien dieser Art, wie sie namentlich Städten
ertheilt wurden, enthielten blos Exemptionen von der Competenz der
Landesgerichte. Im XIII. und in der Hälfte des XIV. Jahrhunderts
kommen einzeln, meist aus besonderen Veranlassungen auch schon
Befreiungen vom k. Hofgerichte vor >). Die goldene Bulle K. Karl's IV.
ertheite im c. XI. de immunitate principum electorum ganz allgemein
den Churfürsten das privilegium de non evocando für ihre Uuterthanen,
den Fall der Rechtsverweigerung ausgenommen, eine Begünstigung,
die seitdem allmählich auf alle Fürsten, viele Städte,
Familien und einzelne Personen ausgedehnt wurde.
Kommen dergleichen Privilegien in der zweiten Hälfte des XIV.
Jahrhunderts nicht selten vor, so wird ihre Anzahl im XV. eine sehr
grosse, und noch im XVI. und XVII., seihst zu einer Zeit, wo sie
schon ihre praktische Bedeutung grösstentheils verloren hatten,
kommen zahlreiche Bestätigungen früherer und auch Ertlieilung
neuer vor.
Wir wollen hier nur diejenigen Privilegien dieser Art betrachten,
die dem XV. Jahrhundert angehören.
1. Am häufigsten pflegten sie in der einfachen Form ertheilt zu
werden, dass der Privilegirte von allen fremden oder auswärtigen
Gerichten befreit sein solle, ohne dass die Tragweite dieser Befreiung
in der Regel durch besondere Aufzählung der Gerichte, für welche
sie gelten solle, näher bestimmt wird a ). Wie weit diese ging, und
ob sie praktisch auch gegen das Hofgericht wirksam war, ist wohl
eben so unbestimmt, als es andererseits gewiss ist, dass sie die oberste
Richtergewalt des Königs und derjenigen Organe nicht ausschloss,
die als der volle Ausdruck derselben galten, wenn auch diese Beschränkung
nicht ausdrücklich aufgenommen wird.
*) Franklin. De j. c. i. S. 36 zählt einige Fälle auf.
2 ) Zuweilen, jedoch seltener geschieht dies doch. So ertheilte K. Sigismund 1427,
30. September den Grafen von Würtemberg für ihre Person, dann ihre Grafen,
Ritter, Land und Leute die Freiung vor dem Reichshofgericht, dem Hofgericht zu
Rotweil, und allen andern fremden Hof- und Landesgerichten wie sie immer
genannt sein mögen. Siehe auch das früher mitgetheilte Priv. de non evoc. vom
7. April 1413 für Cöln.