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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

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T  ömaschek

competeute  Gericht  nicht  durch  Anrufung  auswärtiger  .Gerichte
umgangen  werden,  oder  eine  weitere  Berufung  von  seinem  Erkenntnisse ­
  nicht  zulässig  sein  solle.
Die  ältesten  Privilegien  dieser  Art,  wie  sie  namentlich  Städten
ertheilt  wurden,  enthielten  blos  Exemptionen  von  der  Competenz  der
Landesgerichte.  Im  XIII.  und  in  der  Hälfte  des  XIV.  Jahrhunderts
kommen  einzeln,  meist  aus  besonderen  Veranlassungen  auch  schon
Befreiungen  vom  k.  Hofgerichte  vor  >).  Die  goldene  Bulle  K.  Karl's  IV.
ertheite  im  c.  XI.  de  immunitate  principum  electorum  ganz  allgemein
den  Churfürsten  das  privilegium  de  non  evocando  für  ihre  Uuterthanen,
  den  Fall  der  Rechtsverweigerung  ausgenommen,  eine  Begünstigung, ­
  die  seitdem  allmählich  auf  alle  Fürsten,  viele  Städte,
Familien  und  einzelne  Personen  ausgedehnt  wurde.
Kommen  dergleichen  Privilegien  in  der  zweiten  Hälfte  des  XIV.
Jahrhunderts  nicht  selten  vor,  so  wird  ihre  Anzahl  im  XV.  eine  sehr
grosse,  und  noch  im  XVI.  und  XVII.,  seihst  zu  einer  Zeit,  wo  sie
schon  ihre  praktische  Bedeutung  grösstentheils  verloren  hatten,
kommen  zahlreiche  Bestätigungen  früherer  und  auch  Ertlieilung
neuer  vor.
Wir  wollen  hier  nur  diejenigen  Privilegien  dieser  Art  betrachten,
die  dem  XV.  Jahrhundert  angehören.
1.  Am  häufigsten  pflegten  sie  in  der  einfachen  Form  ertheilt  zu
werden,  dass  der  Privilegirte  von  allen  fremden  oder  auswärtigen
Gerichten  befreit  sein  solle,  ohne  dass  die  Tragweite  dieser  Befreiung
in  der  Regel  durch  besondere  Aufzählung  der  Gerichte,  für  welche
sie  gelten  solle,  näher  bestimmt  wird a ).  Wie  weit  diese  ging,  und
ob  sie  praktisch  auch  gegen  das  Hofgericht  wirksam  war,  ist  wohl
eben  so  unbestimmt,  als  es  andererseits  gewiss  ist,  dass  sie  die  oberste
Richtergewalt  des  Königs  und  derjenigen  Organe  nicht  ausschloss,
die  als  der  volle  Ausdruck  derselben  galten,  wenn  auch  diese  Beschränkung ­
  nicht  ausdrücklich  aufgenommen  wird.

*)  Franklin.  De  j.  c.  i.  S.  36  zählt  einige  Fälle  auf.
2 )  Zuweilen,  jedoch  seltener  geschieht  dies  doch.  So  ertheilte  K.  Sigismund  1427,
30.  September  den  Grafen  von  Würtemberg  für  ihre  Person,  dann  ihre  Grafen,
Ritter,  Land  und  Leute  die  Freiung  vor  dem  Reichshofgericht,  dem  Hofgericht  zu
Rotweil,  und  allen  andern  fremden  Hof-  und  Landesgerichten  wie  sie  immer
genannt  sein  mögen.  Siehe  auch  das  früher  mitgetheilte  Priv.  de  non  evoc.  vom
7.  April  1413  für  Cöln.
            
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