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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Die  höchste  Gerichtsbarkeit  des  deutschen  Königs  u.  Reiches,

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Romanam  in  causis  civilibus  die  Reichsaebt  über  die  Brüderschaft
aus;  1469  31.  August  (Chmel  R.  Fr.  n.  5679)  erklärt  K.  Friedrich,
dass  die  Eidgenossen,  weil  sie  vor  dem  k.  Kammergericht,  um  sich
wegen  des  von  ihnen  gebrochenen  fünfjährigen  Friedens  zu  verantworten, ­
  nicht  erschienen  sind,  in  die  fiscalinischen  Strafen  verfallen
seien;  1482  (n.  7527)  14.  Jänner  ladet  er  den  K.  Wladislaus  auf
Anrufen  des  Reichsfiscals,  weil  er  die  gegen  K.  Mathias  angeordnete
Hilfe  mit  400  Mann  zu  leisten  unterlassen  hatte,  binnen  45  Tagen
vor  seinen  Hof;  1490  12.  Mai  (n.  8559)  erklärt  er  die  Stadt  Regensburg ­
  auf  Klage  des  Reichsfiscals  in  einem  Kammergericht,  dem  er
persönlich  vorsass,  ihrer  Freiheiten  für  verlustig,  weil  sie  sich  in
andere  Hände  ergeben  und  dadurch  dem  Reiche  entzogen  habe.
Aus  diesen  Beispielen  geht  hervor,  dass,  wenn  auch  das  fiecalische
  Interesse  des  Königs  die  erste  Veranlassung  zur  Creirung  des
Amts  eines  Fiscals  gegeben  batte,  dieses  schon  unter  K.  Friedrich
nur  einen  secundären  Einfluss  auf  seine  Wirksamkeit  ausiiht,  und  er
nunmehr  als  öffentlicher  Ankläger  beim  Kammergerichte  Namens  des
Kaisers  auftritt,  dem  die  Pflicht  obliegt  als  Schirm  der  Gerechtigkeit
jedem  Unrecht  im  Reiche  entgegenzuwirken.
Freiheit  vor  fremden  Gerichten.
Die  schon  oft  erwähnte  Urkunde  «.  12.  sagt:  der  König  solle
Niemanden,  Fürsten,  Herren,  Städten  und  Ländern  Privilegien  ertheilen,
  oder  solche  bestätigen  ohne  den  ausdrücklichen  Zusatz,  dass
sieden  kaiserlichen  Rechten  unschädlich  sein  sollen.  Denn  sonst
—  fügt  sie  hinzu  —  könnte  er  das  Hofgericht  und  Kammergericht ­
  zu  nichte  machen.
In  der  Tliat  ist  diese  Besorgniss  wenigstens  rücksichtlich  des
Hofgerichtes  auch  eingetroffen.  Es  hat  vielleicht  Nichts  mehr  dazu
beigetragen,  die  Autorität  des  Hofgerichtes  allmählich,  aber  sicher  zu
untergraben,  als  die  von  den  Königen  in  grosser  Anzahl  ertheilten
Freiheiten  vor  fremden  Gerichten.
Mit  diesem  Ausdrucke  werden  in  der  Sprachweise  des  Mittelalters ­
  die  privilegia  de  non  evocando  und  de  non  appellando  zusammengefasst, ­
  die  unter  den  verschiedensten  Formen  und  mit  ungleicher
Wirkung  die  Begünstigung  (Freiheit)  in  sich  schlossen,  dass  das
            
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