Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs u. Reiches,
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Romanam in causis civilibus die Reichsaebt über die Brüderschaft
aus; 1469 31. August (Chmel R. Fr. n. 5679) erklärt K. Friedrich,
dass die Eidgenossen, weil sie vor dem k. Kammergericht, um sich
wegen des von ihnen gebrochenen fünfjährigen Friedens zu verantworten,
nicht erschienen sind, in die fiscalinischen Strafen verfallen
seien; 1482 (n. 7527) 14. Jänner ladet er den K. Wladislaus auf
Anrufen des Reichsfiscals, weil er die gegen K. Mathias angeordnete
Hilfe mit 400 Mann zu leisten unterlassen hatte, binnen 45 Tagen
vor seinen Hof; 1490 12. Mai (n. 8559) erklärt er die Stadt Regensburg
auf Klage des Reichsfiscals in einem Kammergericht, dem er
persönlich vorsass, ihrer Freiheiten für verlustig, weil sie sich in
andere Hände ergeben und dadurch dem Reiche entzogen habe.
Aus diesen Beispielen geht hervor, dass, wenn auch das fiecalische
Interesse des Königs die erste Veranlassung zur Creirung des
Amts eines Fiscals gegeben batte, dieses schon unter K. Friedrich
nur einen secundären Einfluss auf seine Wirksamkeit ausiiht, und er
nunmehr als öffentlicher Ankläger beim Kammergerichte Namens des
Kaisers auftritt, dem die Pflicht obliegt als Schirm der Gerechtigkeit
jedem Unrecht im Reiche entgegenzuwirken.
Freiheit vor fremden Gerichten.
Die schon oft erwähnte Urkunde «. 12. sagt: der König solle
Niemanden, Fürsten, Herren, Städten und Ländern Privilegien ertheilen,
oder solche bestätigen ohne den ausdrücklichen Zusatz, dass
sieden kaiserlichen Rechten unschädlich sein sollen. Denn sonst
— fügt sie hinzu — könnte er das Hofgericht und Kammergericht
zu nichte machen.
In der Tliat ist diese Besorgniss wenigstens rücksichtlich des
Hofgerichtes auch eingetroffen. Es hat vielleicht Nichts mehr dazu
beigetragen, die Autorität des Hofgerichtes allmählich, aber sicher zu
untergraben, als die von den Königen in grosser Anzahl ertheilten
Freiheiten vor fremden Gerichten.
Mit diesem Ausdrucke werden in der Sprachweise des Mittelalters
die privilegia de non evocando und de non appellando zusammengefasst,
die unter den verschiedensten Formen und mit ungleicher
Wirkung die Begünstigung (Freiheit) in sich schlossen, dass das