Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

602

Ton»  a  s  c  h  e  k

Reichsgülten,  der  Judensteuer,  der  Acht-,  Münz-  und  Schlagschätze,
yerscliiedener  Pöne  und  Fälle  i)  ein  Widerspruch  erhoben.  Da  blieb
nun  dem  König  nichts  Anderes  übrig,  als  seine  Ansprüche  gegen  den
Renitenten,  der  sich  dem  Ausspruch  der  Kammer  seihst  nicht  unterwerfen ­
  wollte,  gerichtlich  zu  verfolgen.  In  früheren  Zeiten  noch
unter  K.  Rupprecht  trat  der  Kämmerer  selbst  als  Kläger  Namens
des  Königs  und  des  Reiches  auf.  So  lud  im  Jahre  1409,  S.  März
(Chmel  R.  R.  n.  247)  der  Kammermeister  Rudolf  von  Zeissiken
die  Stadt  Cöln  vor  das  Reichshofgericht,  wurde  aber  mit  seiner
Klage,  da  die  Stadt  sich  auf  ihre  Freiheiten  berief,  an  ihr  eigenes
Schöffengericht  gewiesen.  Später  unter  K.  Sigismund  war  dies  Sache
der  für  einzelne  Fälle  oder  Reichstheile  ernannten  Procuratoren.  So
appellirt  z.  R.  1427,  24.  Mai  Johannes  Torna  procurator  imperialis
in  temporalibus  gegen  eine  Entscheidung  der  Stadt  Valencia  an  den
König,  der  die  definitive  Entscheidung  dem  Erzbischof  von  Resanfon
überträgt.  Raid  aber  drängte  die  Nothwendigkeit  zur  Errichtung
eines  eigenen  ständigen  Amtes,  das  demnach  ursprünglich  eine
wesentlich  fiscalische  Redeutung  hatte,  nämlich  den  Zweck,  das
finanzielle  Interesse  des  Königs  und  des  Reiches  allenthalben  wahrzunehmen ­
  und  nach  Kräften  zu  realisiren,  unter  dem  Namen  der
Fiscalprocuratoren  (procurator  fiscalis,  unter  K.  Friedrich,
kaiserlicher  Reichs-  und  Kammerprocurator  Fiscal) 2 ).

0  Die  Einkünfte  aus  der  Gerichtsbarkeit  waren  zwar  im  15.  Jahrhundert  grösstentheils
  landesherrlich  geworden,  und  selbst  von  den  kaiserlichen  Gerichten  waren  sie
schon  vielfach  durch  Verschreibungen,  Verpfändungen  und  Veräusserungen  in  die
Hände  von  Privaten  gekommen.  Die  Strafsanction,  unter  der  seit  den  frühesten
Zeiten  sehr  oft  Privilegien  an  Länder,  Städte  und  Personen  verliehen  zu  werden
pflegten,  dass  die  Hälfte  einer  bestimmten,  meist  sehr  beträchtlichen  Summe  im
Falle  der  Verletzung  dem  Verletzten,  die  andere  der  k.  Kammer  zufallen  sollte
(eine  Aufzählung  solcher  Privilegien  siehe  hei  Pfeffinger  Vitriarius  IV,  S.  548),  war
wohl  wenigstens  für  die  k.  Kammer  in  den  meisten  Fällen  nur  illusorisch.  Vgl.
übrigens  Chmel  v.  Fr.  n.  3360.
2 )  In  den  Ernennungsdecreten  ist  ihr  Wirkungskreis  gewöhnlich  blos  im  Allgemeinen
bestimmt.  So  z.  ß.  in  der  Ernennung  des  Johann  Ulmer  von  Nürnberg  durch  K.
Albreclit  1439,  15.  April:  „vnd  seczen,  wollen  vnd  gehen  dir  auch  gancz  volle
gewalt  vnd  macht  in  kraft  disz  brieues,  also  das  du  furbas  vberal  in  dem  heiligen
Römischen  Reich  soliches  procurator  fiscalampts  vsswarten  vnd  damitgetruwelichen
faren  vnd  tun  sollest  vnd  mögest,  als  sich  das  haischen  und  geburen  würdet,  auch
ynsern  schaden  warnest  und  frommen  werbest,  als  du  vns  dann  das  mit  hand.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.