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Reichsgülten, der Judensteuer, der Acht-, Münz- und Schlagschätze,
yerscliiedener Pöne und Fälle i) ein Widerspruch erhoben. Da blieb
nun dem König nichts Anderes übrig, als seine Ansprüche gegen den
Renitenten, der sich dem Ausspruch der Kammer seihst nicht unterwerfen
wollte, gerichtlich zu verfolgen. In früheren Zeiten noch
unter K. Rupprecht trat der Kämmerer selbst als Kläger Namens
des Königs und des Reiches auf. So lud im Jahre 1409, S. März
(Chmel R. R. n. 247) der Kammermeister Rudolf von Zeissiken
die Stadt Cöln vor das Reichshofgericht, wurde aber mit seiner
Klage, da die Stadt sich auf ihre Freiheiten berief, an ihr eigenes
Schöffengericht gewiesen. Später unter K. Sigismund war dies Sache
der für einzelne Fälle oder Reichstheile ernannten Procuratoren. So
appellirt z. R. 1427, 24. Mai Johannes Torna procurator imperialis
in temporalibus gegen eine Entscheidung der Stadt Valencia an den
König, der die definitive Entscheidung dem Erzbischof von Resanfon
überträgt. Raid aber drängte die Nothwendigkeit zur Errichtung
eines eigenen ständigen Amtes, das demnach ursprünglich eine
wesentlich fiscalische Redeutung hatte, nämlich den Zweck, das
finanzielle Interesse des Königs und des Reiches allenthalben wahrzunehmen
und nach Kräften zu realisiren, unter dem Namen der
Fiscalprocuratoren (procurator fiscalis, unter K. Friedrich,
kaiserlicher Reichs- und Kammerprocurator Fiscal) 2 ).
0 Die Einkünfte aus der Gerichtsbarkeit waren zwar im 15. Jahrhundert grösstentheils
landesherrlich geworden, und selbst von den kaiserlichen Gerichten waren sie
schon vielfach durch Verschreibungen, Verpfändungen und Veräusserungen in die
Hände von Privaten gekommen. Die Strafsanction, unter der seit den frühesten
Zeiten sehr oft Privilegien an Länder, Städte und Personen verliehen zu werden
pflegten, dass die Hälfte einer bestimmten, meist sehr beträchtlichen Summe im
Falle der Verletzung dem Verletzten, die andere der k. Kammer zufallen sollte
(eine Aufzählung solcher Privilegien siehe hei Pfeffinger Vitriarius IV, S. 548), war
wohl wenigstens für die k. Kammer in den meisten Fällen nur illusorisch. Vgl.
übrigens Chmel v. Fr. n. 3360.
2 ) In den Ernennungsdecreten ist ihr Wirkungskreis gewöhnlich blos im Allgemeinen
bestimmt. So z. ß. in der Ernennung des Johann Ulmer von Nürnberg durch K.
Albreclit 1439, 15. April: „vnd seczen, wollen vnd gehen dir auch gancz volle
gewalt vnd macht in kraft disz brieues, also das du furbas vberal in dem heiligen
Römischen Reich soliches procurator fiscalampts vsswarten vnd damitgetruwelichen
faren vnd tun sollest vnd mögest, als sich das haischen und geburen würdet, auch
ynsern schaden warnest und frommen werbest, als du vns dann das mit hand.