Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs u. Reiches. GO l
Lehenfinder des h. Reiches“ (a. 7), Iheils wurden sie nur unvollkommen
befolgt, z. B. die Anlage besonderer Rechnungsbiicher für
die Achtschätze (a. 2 und 3), die Judensteuer, die städtische Reichssteuer,
die Zins- und Pflegschätze (a. 6) u. s. w. War die Evidenzhaltung
der k. Einkunftsquellen höchst mangelhaft und unvollkommen,
so war die wirkliche Eintreibung der königlichen Forderungen noch
schwieriger. Das Mittel, zu dem da die Könige gewöhnlich griffen,
ihre Ansprüche auf die Steuern, Zinsen, Güter und Einkünfte überhaupt
gegen ein „sicheres Geld“ (a) zu verschreiben, anzuweisen,
zu verpfänden, war das unglücklichste, das sie wählen konnten,
so bequem es ihnen auch in ihren steten Geldverlegenheiten war, und
Nichts hat mehr dazu beigetragen, ihr Ansehen und ihre Macht zu
zerrütten, die allgemeine Wohlfahrt und das Reich selbst mehr zu
schwächen und herabzubringen als eben dieses. Nebstbei mussten
sie doch auch noch auf andere Mittel bedacht sein. So gaben si e
zuweilen einzelnen Personen besondere Aufträge von grösserem und
kleinerem Umfange, sogenannte Procuratoria, ein Ausdruck, der
bald im Zusammenhänge damit eine bestimmte technische Bedeutung
annahm. So gab K. Sigismund z. B. 1432, 29. Juli dem Ludovicus
de Calumna, und am 21. August desselben Jahres dem Prälecten
der Stadt Rom Jacobus de Vico, dann dem Ardizono de Carraria,
endlich dem Ludovicus de Cavallis ein Procuratorium omnia imperii
jura, civitates, terras et dominia in districtibus et terris Romanis
subtracta et alienata repetendi, 1434, 8. Mai dem Grafen Wilhelm
von Montfort junior und dem Ritter Hannemann Offenburg mit den
Juden im Gebiete Amadaeus’ von Savoyen über die ihm nach der kais.
Krönung gebührende Ehrung (xenia) übereinzukommen. König
Albrecht 11. ernannte 1438, 4. Mai den Christian von Waldrap, seinen
Caplan zum procurator suus et officii curiae suae per provinciam
Colomensem <).
Häufig wurden aber auch die Forderungen des Königs und der
k. Finanzbeamten bestritten, bei Eintreibung der Reichssteuer und
O In ähnlicher Weise hatte bereits K. Sigismund 1425, 18. Jänner den Peter
Sehwarzenberger in seine Dienste aufgenommen, also dass er seines Dienstes in
Deutschland und namentlich in dem heimlichen Gericht pflegen, und dess überall
vor den freien Stühlen in Westfalen aus warten und die königlichen Sachen in
diesen und anderen königlichen Geschäften, wo es nöthig ist, führen soll, und zwar
mit einem Jahressold von 200 fl. rh.