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darin noch eine gräuliche Unordnung. Wie konnte es sonst geschehen,
dass die Könige z. B. die Stadtsteuer verschiedenen Personen
verpfändeten oder anwiesen, dass sie sich häufig genüthigt finden,
frühere Verschreibungen zurück zu nehmen und sich mit Vergesslichkeit
zu entschuldigen u.#m. a. <)
Es muss dies um so mehr Wunder nehmen, als sich schon in
viel frühem Zeiten in manchen Territorien und ganz kleinen Herrschaften
Urbarien finden, in denen Einkünfte und Ausgaben mit
musterhafter Genauigkeit verzeichnet sind, während sich noch in
den Registraturbüchern des XV. Jahrhunderts die wichtigsten finanziellen
Notizen ganz planlos und zufällig hie und da eingeflickt vorfinden.
Wie überhaupt an einer biireaukratischen Organisation, so
fehlte es auch hier noch an einer strengen Scheidung der Kammerbeamten
von den übrigen Beamten des Hofes und der k. Kanzlei
insbesondere.
Aber die Könige brauchten Geld, viel Geld, selbst der Regierungsapparat
fing an kostspieliger zu werden und die Einkünfte
flössen spärlich. Die Noth drängte dahin, Mittel und Wege zu finden,
die Einkunftsquellen in Evidenz zu halten, der Stockung und Versiegung
einzelner vorzubeugen. An eine Vermehrung war freilich
nicht mehr zu denken. Nicht als ob es an Einsicht in diese Übelstände
gefehlt hätte, aber die schlechte Geldwirthschaft der Könige
selbst verdarb alle Ansätze, die hie und da zur Regelung der Finanzen
gemacht wurden. Die mehrmals erwähnte Urkunde ist einer
solchen wohlgemeinten Bestrebung entsprungen. Die Mittel, die sie
vorschlägt, damit der König nicht „betrogen“ und das Reich nicht
verkürzt werde, sind zum Theil blosse Vorschläge geblieben, die
nicht in’s Leben getreten sind, wie z. B. die Bestellung von k. Rentmeistern
in den einzelnen Ländern des Reiches (a. IS), die „vier
*) So schreibt z. B. K. Sigismund im August 1422 an seinen Kämmerer Konrad, Herrn
zu Winsberg, dass er sieb blos an die ihm für die Reichssteuer der Stadt Frankfurt
am Main auf vier Jahre zu dem Zwecke gegebenen Quittanzen, um sie einigen
Basler Bürgern als Abschlagszahlung auf eine königliche Schuld auszuzahlen,
halte, und keine andern Briefe, die etwa aus Vergessenheit gegeben
würden, zulassen solle. So erklärte auch K. Ruprecht 1341, 3. Nov. (Chmel R.
R. n. 1341) alle wider die Privilegien des deutschen Ordens laufende, aus
Unwissenheit von ihm oder seinen Vorfahren am Reiche ergangenen Briefe für
null und nichtig.