• Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs u. Reiches.
599
mit einem Kammerrichter und verständigen Rathen und Beisitzern:
die Städte verlangten die Verlegung in eine Reichsstadt und die
Besetzung mit einem Grafen als Kammerrichter und 12 Beisitzern
(6 aus der Ritterschaft und 6 aus dem Gelehrtenstande). Harpp. n. 63,
S. 330. Der Kaiser erklärte aber auf dem Reichstage zu Köln, nicht
von der alten Ordnung abgehen zu wollen, namentlich die Verkündigung
der Acht wolle er sich Vorbehalten, doch wolle er keine unbegründete
Appellationen annehmen. Übrigens wolle er hierin eben so
frei sein, wie es andere Fürsten mit ihren Gerichten und Kanzleien
wären, auch beklagte er sich darüber, dass er das Kammergericht und
die Kanzlei mit der Tax nicht auszuhalten im Stande sei i). Am
Reichstage zu Nürnberg 1487 entschuldigt sich der Kaiser gegenüber
den Ständen, dass er zur Bestellung des Kammergerichtes nicht
genugsam qualificirte Leute habe erlangen können. Diese Vorstellungen
der Reichsstände und Verhandlungen über die Reichs-Kammergerichte
dauerten bis zum Tode des Kaisers fort 2 ).
Noch müssen wir eines Beamten erwähnen, der beim k. Kammergerichte
als Ankläger im Namen des Königs und des Reiches eine
wichtige Rolle spielt, des Fiscalprocurators.
Er vertritt den König, der vor seinem eigenen Gerichte gewissermassen
als Partei aultritt. Wir werden die Entstehung und
Ausbildung des Amtes etwas genauer verfolgen.
Die Vertretung der finanziellen Interessendes Königs und Reiches,
die Überwachung, Betreibung, Verrechnung der aus den nutzbaren
Hoheitsrechten für den König fliessenden Einkünfte, kurz die Leitung
der ganzen Finanzverwaltung des Königs und des Reiches stand der
k. Kammer (camera regia) zu, die im objectivem Sinne mit den
schon früh vorkommenden Ausdrücken aerarium und liscus gleichbedeutend
ist. An ihrer Spitze stand der Kammermeister oder
Kämmerer (magister camerae, camerarrus) und ihm zur Seite die
Kammerschreiber. Sie führten die Register, in denen die k. Einkünfte
verzeichnet waren. So wie die Finanzgebahrung der Könige im
Mittelalter überhaupt eine sehr ungeordnete war, so fehlte es auch
im XV. Jahrhundert durchaus noch an einer planmässigen Organisation
der Finanzverwaltung, ja man kann geradezu sagen, es herrschte
9 Müller a. a. ü. c. XIV, S. 69, 70. Harpprecht, S. 81.
"9 Das Nähere, siehe darüber hei Harpprecht. a. a. O. il\ und S. 304.
SO"