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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

•  Die  höchste  Gerichtsbarkeit  des  deutschen  Königs  u.  Reiches.

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mit  einem  Kammerrichter  und  verständigen  Rathen  und  Beisitzern:
die  Städte  verlangten  die  Verlegung  in  eine  Reichsstadt  und  die
Besetzung  mit  einem  Grafen  als  Kammerrichter  und  12  Beisitzern
(6  aus  der  Ritterschaft  und  6  aus  dem  Gelehrtenstande).  Harpp.  n.  63,
S.  330.  Der  Kaiser  erklärte  aber  auf  dem  Reichstage  zu  Köln,  nicht
von  der  alten  Ordnung  abgehen  zu  wollen,  namentlich  die  Verkündigung ­
  der  Acht  wolle  er  sich  Vorbehalten,  doch  wolle  er  keine  unbegründete ­
  Appellationen  annehmen.  Übrigens  wolle  er  hierin  eben  so
frei  sein,  wie  es  andere  Fürsten  mit  ihren  Gerichten  und  Kanzleien
wären,  auch  beklagte  er  sich  darüber,  dass  er  das  Kammergericht  und
die  Kanzlei  mit  der  Tax  nicht  auszuhalten  im  Stande  sei  i).  Am
Reichstage  zu  Nürnberg  1487  entschuldigt  sich  der  Kaiser  gegenüber
den  Ständen,  dass  er  zur  Bestellung  des  Kammergerichtes  nicht
genugsam  qualificirte  Leute  habe  erlangen  können.  Diese  Vorstellungen ­
  der  Reichsstände  und  Verhandlungen  über  die  Reichs-Kammergerichte
  dauerten  bis  zum  Tode  des  Kaisers  fort 2 ).
Noch  müssen  wir  eines  Beamten  erwähnen,  der  beim  k.  Kammergerichte ­
  als  Ankläger  im  Namen  des  Königs  und  des  Reiches  eine
wichtige  Rolle  spielt,  des  Fiscalprocurators.
Er  vertritt  den  König,  der  vor  seinem  eigenen  Gerichte  gewissermassen
  als  Partei  aultritt.  Wir  werden  die  Entstehung  und
Ausbildung  des  Amtes  etwas  genauer  verfolgen.
Die  Vertretung  der  finanziellen  Interessendes  Königs  und  Reiches,
die  Überwachung,  Betreibung,  Verrechnung  der  aus  den  nutzbaren
Hoheitsrechten  für  den  König  fliessenden  Einkünfte,  kurz  die  Leitung
der  ganzen  Finanzverwaltung  des  Königs  und  des  Reiches  stand  der
k.  Kammer  (camera  regia)  zu,  die  im  objectivem  Sinne  mit  den
schon  früh  vorkommenden  Ausdrücken  aerarium  und  liscus  gleichbedeutend ­
  ist.  An  ihrer  Spitze  stand  der  Kammermeister  oder
Kämmerer  (magister  camerae,  camerarrus)  und  ihm  zur  Seite  die
Kammerschreiber.  Sie  führten  die  Register,  in  denen  die  k.  Einkünfte
verzeichnet  waren.  So  wie  die  Finanzgebahrung  der  Könige  im
Mittelalter  überhaupt  eine  sehr  ungeordnete  war,  so  fehlte  es  auch
im  XV.  Jahrhundert  durchaus  noch  an  einer  planmässigen  Organisation
der  Finanzverwaltung,  ja  man  kann  geradezu  sagen,  es  herrschte
9  Müller  a.  a.  ü.  c.  XIV,  S.  69,  70.  Harpprecht,  S.  81.
"9  Das  Nähere,  siehe  darüber  hei  Harpprecht.  a.  a.  O.  il\  und  S.  304.
SO"
            
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