fassung Deutschlands überhaupt, widerspricht eben so augenscheinlich
den geschichtlichen Verhältnissen jener Zeit, als die in demselben
Jahre am 20. Juli erfolgte Bestellung eines k. Hofrichters den klaren
Beweis liefert, dass K. Friedrich damals noch weit davon entfernt
war, sein Kammergericht an die Stelle des Hofgerichtes setzen zu
wollen.
In dem Gutachten der Chur- und Reichsfürsten behufs der Aufrichtung
eines 5jährigen Landfriedens vom J. 1467 (N. S. d, R. A.
S. 217 ff. $. 7. 8, 9) wird zur Handhabung desselben der Vorschlag
gemacht, ein ständiges kaiserliches Gericht zu Nürnberg zu errichten,
das aus allen Theilen Deutschlands mit 24 Urtheilern (Herren,
Rittern und Knechten oder sonst tauglichen Personen) besetzt sein
solle, doch solle dem Kaiser dadurch an seiner Obrigkeit und seinem
Kammergerichte kein Abbruch geschehen. Die vom K. Friedrich im
J. 1471 gegebene K. G. 0, wurde bereits mehrmals erwähnt. Die
Verhandlungen auf dem Reichstage zu Wien v. J. 1470 scheinen
dazu Veranlassung gegeben zu haben 1 ). Auf dem Reichstag zu
Augsburg vom ,1. 1474 wurde diese K. G. 0. nochmals bestätigt 3 ). Die
Stände fuhren übrigens fort bei Gelegenheit der Wald Maxmilian's
zum römischen König und bei den Forderungen des Kaisers wegen
der Türkenhilfe auf die Errichtung eines ständigen obersten Reichsgerichtes
an einem bestimmten Orte des Reiches zu dringen. Einen
besonders scharfen Ausdruck erhielt dieses Streben der Reichsstände
auf dem Reichstage zu Frankfurt vom J. 1486 in dem Rathschlusse der
Fürsten 3 ), wo sie sich zugleich bitter über die Willkührlichkeit in
der Reichs-Justizpflcge beklagen. Glimpflicher ist der Antrag der
Churfürsten abgefasst. Sie fordern hlos die sofortige Eröffnung des
Kammergerichtes in einer gelegenen Malstätte und seine Besetzung
vnd vnverleumbten Sechszehen Mann besezt werden sollen — dass man im h. R.
R. d. N. fiirbasshin vier Hofgericht haben soll, die vnder dess Reichs Cammerge
rieht sein sollen — Item dass im h. R. R. d.N. fürbasshin Sechszehen Landgericht
besetzt werden, der allzeyt yder vndereym Hofgericht dess Reichs sein sollen — dass
weiter mehr vier vnd Sechszig freyer Gericht verordnet werden sollen, ainem
yeden Landgericht vier zu seiner gelegenheit. Siehe Datt de paec imperii publica
1. IV. c. 1. 29, Goldast Reichssatzungen f. 173.
!) Datt. a. a. 0, 40.
2 ) N. S. d. R. A. S. 263, §. 12, 13.
3 ) Müller Reichs-Tags Theatr. 6. Vorsl. c. 3. §. 2, S. 22. Harpprecht I. S. 90,