1)ie höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs u. Reiches.
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dass die Parteien sieli nur dadurch gegen Eingriffe des Kaisers in
die Rechtspflege des Kammergerichtes schützen konnten, dass sie
sich in Form eines Privilegs bestätigen liessen, dass der Kaiser gegen
seine Erkenntnisse nichts unternehmen wolle besetzte es ohne alle
Rücksicht auf die persönliche Eigenschaft des Geklagten 2 ), wies die
Entscheidung der wichtigsten Rechtssachen in seinem Namen und an
seiner Statt mit unbeschränkter Vollmacht und dem Rechte der
Surrogation und Subdelegation kaiserlichen Commissarien zu, tjie an
keine verfassungsmässigen oder herkömmlichen Schranken gebunden
sich ihres Rechtes in freiester Weise bedienten s), zog nach Willkühr
Sachen an seinen Hof, und entschied sie beliebig mit oder ohne
Zuziehung von Räthen 4 ) u. s. w.
Wie es bei dieser gänzlichen Principlosigkeit in der kaiserlichen
Rechtspflege mit der Vollstreckung der Urtheile und dem Rechtszustande
in Deutschland überhaupt aussah, ist leicht zu begreifen.
Zugleich erhellt aber auch wie der Wormser Reichstag vom .1. 1495
durch die Aufrichtung des ewigen Landfriedens und die Organisation
des „kaiserlichen und des heiligen Reichs-Kammergerichtes“ eine
neue Ara für die öffentlichen Rechtszustände im Reiche schuf.
Es erübrigt noch die Bestrebungen der Reichsstände rücksichtlich
des Kammergerichtes unter K. Friedrich genauer zu erörtern,
Wir bedauern jedoch uns hier kürzer fassen zu müssen, als es die
Wichtigkeit dieses Momentes erheischen würde. Die in vieler Beziehung
höchst mangelhaften älteren Reichstagsacten, so weit sie uns in
den älteren Werken der Reichspublicisten gedruckt vorliegen, lassen
uns gerade über die wichtigsten Puncte im Unklaren. Eine genauere
Einsicht in diese Verhältnisse lässt sich erst dann erwarten, wenn die
beabsichtigte Herausgabe der älteren Reichstagsacten durch die
k. baierische historische Commission erfolgt sein wird.
Der in der sogenannten Reformation K. Friedrich’s III. am
Reichstage zu Mainz im J. 1441 enthaltene Vorschlag über die
Besetzung des Reichs-Kammergerichtes 5 ) und die Gerichtsver-1
) 1474, 3. Juli (Chmel. n. 6914).
2 ) Harppr. n. 31, S. 163 und S. 53.
3 ) z. IS. Harppr n. 34, S. 181, Chmel. R. F. Anh. n, 53.
4 ) z. B. Chmel, n. 6754, 1491 u. s. w.
5 ) . . . dass im heiligen Römischen Reich teutscher Nation fiirhasshin das Recht d ess
heiligen Reichs Cammergerichts mit erbarn, dapfern, vnpartheyischen
Sitzb. d. phil.-hist. CI. XLIX. Bd. HI. Hft. 39