Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

1)ie  höchste  Gerichtsbarkeit  des  deutschen  Königs  u.  Reiches.

597

dass  die  Parteien  sieli  nur  dadurch  gegen  Eingriffe  des  Kaisers  in
die  Rechtspflege  des  Kammergerichtes  schützen  konnten,  dass  sie
sich  in  Form  eines  Privilegs  bestätigen  liessen,  dass  der  Kaiser  gegen
seine  Erkenntnisse  nichts  unternehmen  wolle  besetzte  es  ohne  alle
Rücksicht  auf  die  persönliche  Eigenschaft  des  Geklagten 2 ),  wies  die
Entscheidung  der  wichtigsten  Rechtssachen  in  seinem  Namen  und  an
seiner  Statt  mit  unbeschränkter  Vollmacht  und  dem  Rechte  der
Surrogation  und  Subdelegation  kaiserlichen  Commissarien  zu,  tjie  an
keine  verfassungsmässigen  oder  herkömmlichen  Schranken  gebunden
sich  ihres  Rechtes  in  freiester  Weise  bedienten  s),  zog  nach  Willkühr
Sachen  an  seinen  Hof,  und  entschied  sie  beliebig  mit  oder  ohne
Zuziehung  von  Räthen 4 )  u.  s.  w.
Wie  es  bei  dieser  gänzlichen  Principlosigkeit  in  der  kaiserlichen
Rechtspflege  mit  der  Vollstreckung  der  Urtheile  und  dem  Rechtszustande ­
  in  Deutschland  überhaupt  aussah,  ist  leicht  zu  begreifen.
Zugleich  erhellt  aber  auch  wie  der  Wormser  Reichstag  vom  .1.  1495
durch  die  Aufrichtung  des  ewigen  Landfriedens  und  die  Organisation
des  „kaiserlichen  und  des  heiligen  Reichs-Kammergerichtes“  eine
neue  Ara  für  die  öffentlichen  Rechtszustände  im  Reiche  schuf.
Es  erübrigt  noch  die  Bestrebungen  der  Reichsstände  rücksichtlich ­
  des  Kammergerichtes  unter  K.  Friedrich  genauer  zu  erörtern,
Wir  bedauern  jedoch  uns  hier  kürzer  fassen  zu  müssen,  als  es  die
Wichtigkeit  dieses  Momentes  erheischen  würde.  Die  in  vieler  Beziehung ­
  höchst  mangelhaften  älteren  Reichstagsacten,  so  weit  sie  uns  in
den  älteren  Werken  der  Reichspublicisten  gedruckt  vorliegen,  lassen
uns  gerade  über  die  wichtigsten  Puncte  im  Unklaren.  Eine  genauere
Einsicht  in  diese  Verhältnisse  lässt  sich  erst  dann  erwarten,  wenn  die
beabsichtigte  Herausgabe  der  älteren  Reichstagsacten  durch  die
k.  baierische  historische  Commission  erfolgt  sein  wird.
Der  in  der  sogenannten  Reformation  K.  Friedrich’s  III.  am
Reichstage  zu  Mainz  im  J.  1441  enthaltene  Vorschlag  über  die
Besetzung  des  Reichs-Kammergerichtes 5 )  und  die  Gerichtsver-1

 )  1474,  3.  Juli  (Chmel.  n.  6914).
2 )  Harppr.  n.  31,  S.  163  und  S.  53.
3 )  z.  IS.  Harppr  n.  34,  S.  181,  Chmel.  R.  F.  Anh.  n,  53.
4 )  z.  B.  Chmel,  n.  6754,  1491  u.  s.  w.
5 )  .  .  .  dass  im  heiligen  Römischen  Reich  teutscher  Nation  fiirhasshin  das  Recht  d  ess
heiligen  Reichs  Cammergerichts  mit  erbarn,  dapfern,  vnpartheyischen
Sitzb.  d.  phil.-hist.  CI.  XLIX.  Bd.  HI.  Hft.  39
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.