598
Tomaschek
liehen Acte desselben (Ladungs- Gebots, Verkünd- Urtheils, Hilfs- und
Schirmbriefe u. s. w.) erfolgte durch den Kaiser, die Expedition
unter dem kaiserlichen Siegel durch die k. Kanzlei.
Daher wird mit Recht erst von einem Reichstage von Worms
und der K. G. 0. v. J. 1495 die eigentliche Existenz des k. Kammergerichtes
als selbstständigen obersten Gerichtshofes datirt').
In demselben Verhältnisse aber, als der Gang der Entwickelung
immer mehr die Verknüpfung des k. Kammergerichtes mit der persönlichen
Jurisdiction des Kaisers lockerte und nach seiner Umbildung
zu einem obersten Reichsgerichte hindrängte, entfaltete sich andererseits
die Ausübung der persönlichen Rechtspflege des Kaisers in
rücksichtsloser Weise, und er that alles Mögliche, um das Ansehen
des k. Kammergerichtes im Reiche selbst zu Grunde zu richten. Die
Freiungen von fremden Gerichten, die er nach dem Beispiel seiner
Vorgänger im Reiche freigebig bestätigte und von Neuem ertheilte,
konnten seit dem Untergange des Hofgerichtes nur dann Sinn und
Bedeutung haben, wenn sie auch gegenüber dem k. Kammergerichte
wirksam waren und so werden sie auch von den Parteien ausgelegt,
und von dem Kammergerichte seihst anerkannt. Der Kaiser nahm
Appellationen der Parteien gegen Erkenntnisse des Kammergerichtes
an 3 ), griff willkührlich in seinen Rechtsgang ein 3 ), avocirte nach
Belieben Streitsachen von demselben 4 ), hob seine Urtheile auf 5 ), so
*) K. G. 0. v. J. 1495. Das Kammergericht heisst: vnser vnd des heiligen
Reichs Cammergericht. Der Kammerrichter und die 16 Urtheiler sollen vom
Kaiser aus dem Reiche deutscher Nation „mit Rat und Willen der Samblun
g“ ernannt werden §. 1, „mit Rat und Willen Cur-Fürsten, Fürsten vnd Stand“
§. 2; es sollen auch der Camer-Riehter vnd die sechtzehen Vrteiler des Camer-Gerichts
allein antworten vnd mit andern II enndeln vnbeladenbleiben
§. 2; item das C. G. soll gehalten werden im Reich, an einer füglichen
Stat §. 18; die Citationen und Gerichtsbriefe sollen zwar auch fortan „in vnserm
Namen vnd Tytel, Künigl. vnd Kayserl. Majestät“ §. 15 ausgehen, aber diess ist
nunmehr eine blosse Form, die Expedition geschieht nicht mehr durch die
k. Kanzlei, sondern durch das Kammergericht selbst unter seinem besonderen
Siegel.
2 ) Siehe z. B. Senck. 1, F. S. 91. (Chmel R. Fr. n. 1260).
3 ) So ändert er z. B. 1473, 18. Oct. (Chmel. n. 6817) einen vom Kammergerichte den
Markgrafen Rudolf zu Hochberg auferlegten Eid.
4 ) Harppr. S. 93.
*) z. B. 1473, 21. Juni (Chmel, n. 6743).