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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

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Tomaschek

liehen  Acte  desselben  (Ladungs-  Gebots,  Verkünd-  Urtheils,  Hilfs-  und
Schirmbriefe  u.  s.  w.)  erfolgte  durch  den  Kaiser,  die  Expedition
unter  dem  kaiserlichen  Siegel  durch  die  k.  Kanzlei.
Daher  wird  mit  Recht  erst  von  einem  Reichstage  von  Worms
und  der  K.  G.  0.  v.  J.  1495  die  eigentliche  Existenz  des  k.  Kammergerichtes ­
  als  selbstständigen  obersten  Gerichtshofes  datirt').
In  demselben  Verhältnisse  aber,  als  der  Gang  der  Entwickelung
immer  mehr  die  Verknüpfung  des  k.  Kammergerichtes  mit  der  persönlichen ­
  Jurisdiction  des  Kaisers  lockerte  und  nach  seiner  Umbildung
zu  einem  obersten  Reichsgerichte  hindrängte,  entfaltete  sich  andererseits ­
  die  Ausübung  der  persönlichen  Rechtspflege  des  Kaisers  in
rücksichtsloser  Weise,  und  er  that  alles  Mögliche,  um  das  Ansehen
des  k.  Kammergerichtes  im  Reiche  selbst  zu  Grunde  zu  richten.  Die
Freiungen  von  fremden  Gerichten,  die  er  nach  dem  Beispiel  seiner
Vorgänger  im  Reiche  freigebig  bestätigte  und  von  Neuem  ertheilte,
konnten  seit  dem  Untergange  des  Hofgerichtes  nur  dann  Sinn  und
Bedeutung  haben,  wenn  sie  auch  gegenüber  dem  k.  Kammergerichte
wirksam  waren  und  so  werden  sie  auch  von  den  Parteien  ausgelegt,
und  von  dem  Kammergerichte  seihst  anerkannt.  Der  Kaiser  nahm
Appellationen  der  Parteien  gegen  Erkenntnisse  des  Kammergerichtes
an  3 ),  griff  willkührlich  in  seinen  Rechtsgang  ein 3 ),  avocirte  nach
Belieben  Streitsachen  von  demselben 4 ),  hob  seine  Urtheile  auf 5 ),  so

*)  K.  G.  0.  v.  J.  1495.  Das  Kammergericht  heisst:  vnser  vnd  des  heiligen
Reichs  Cammergericht.  Der  Kammerrichter  und  die  16  Urtheiler  sollen  vom
Kaiser  aus  dem  Reiche  deutscher  Nation  „mit  Rat  und  Willen  der  Samblun
  g“  ernannt  werden  §.  1,  „mit  Rat  und  Willen  Cur-Fürsten,  Fürsten  vnd  Stand“
§.  2;  es  sollen  auch  der  Camer-Riehter  vnd  die  sechtzehen  Vrteiler  des  Camer-Gerichts
  allein  antworten  vnd  mit  andern  II  enndeln  vnbeladenbleiben
§.  2;  item  das  C.  G.  soll  gehalten  werden  im  Reich,  an  einer  füglichen
Stat  §.  18;  die  Citationen  und  Gerichtsbriefe  sollen  zwar  auch  fortan  „in  vnserm
Namen  vnd  Tytel,  Künigl.  vnd  Kayserl.  Majestät“  §.  15  ausgehen,  aber  diess  ist
nunmehr  eine  blosse  Form,  die  Expedition  geschieht  nicht  mehr  durch  die
k.  Kanzlei,  sondern  durch  das  Kammergericht  selbst  unter  seinem  besonderen
Siegel.
2 )  Siehe  z.  B.  Senck.  1,  F.  S.  91.  (Chmel  R.  Fr.  n.  1260).
3 )  So  ändert  er  z.  B.  1473,  18.  Oct.  (Chmel.  n.  6817)  einen  vom  Kammergerichte  den
Markgrafen  Rudolf  zu  Hochberg  auferlegten  Eid.
4 )  Harppr.  S.  93.
*)  z.  B.  1473,  21.  Juni  (Chmel,  n.  6743).
            
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