Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs u. Reiches.
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k. VicekanZlers noch auf die der kaiserlichen Notare und Protonotare
irgend einen Einfluss genommen. Aber auch diese Organisation des
k. Kammergerichtes i), so viel versprechend für seine Autorität auch
die Gewinnung eines so mächtigen Fürsten im Reiche, wie des Churfürsten
von Mainz sein musste, konnte ihren Zweck das Reichsjustizwesen
zu regeln nicht erreichen, so lange der Kaiser die Idee der
unmittelbaren Verknüpfung desselben mit seiner Person und seinem
Hofe nicht aufgab, der Erzbischof konnte nicht immer am k. Hofe
bleiben. Einige Jahre wurde daher zwar wirklich das Kammergericht
regelmässig gehegt, aber bald tritt wieder mit dem Tode des Erzbischofes
von Mainz eine vollständige Stagnation in seiner Thätigkeit
ein 2 ). Die Verbindung des Kammergerichtes mit seinem Hofe zu
lösen, konnte sich K. Friedrich noch nicht entschliessen. Alles drängte
aber auf die Errichtung eines in einem Orte des Reiches ständigen
obersten Reichsgerichtshofes hin, ein Bedürfniss, das erst unter
seinem Sohne Maxmilian I. am Wormser Reichstag im J. 1495
befriedigt wurde. So lange Kaiser Friedrich regierte, erscheint uns
in dem k. Kammergerichte, wenn auch verdunkelt und ahgeschwächt,
noch immer der Gedanke der Verkörperung der obersten persönlichen
Jurisdiction des Königs. Er manifestirt sich 1. in dem Mangel
eines ständigen Sitzes des Kammergerichtes. Wo sich der Kaiser
aufhielt war auch sein Hof, und blos am k. Hofe wurde das Kammergericht
gehegt. 2. In seiner Besetzung durch kaiserliche Räthe und
Hofbeamten, die hlos zeitlich und nicht ständig zu richterlichen
Zwecken verwendet wurden; 3. in dem Mangel einer selbstständigen
Jurisdiction des Kammergerichtes. Die Beurkundung aller gericht-1
) v n s e r Cammergericht.
2 ) Nach der K. G. 0. v. J. 1471 sollte es „stetiglich“ gehalten werden. Es geschieht
aber nur sehr unregelmässig und mit häufigen Unterbrechungen. Der Kaiser half
sich mittlerweile mit Rechtscommissionen. So heisst es in einer solchen von 1478
2. Nov. an den Grafen Ulrich von Wiirtenberg: weilen das Kayserl. Cammer-Gericht
mereklicher des Reichs-Geschäfften halber jetzo nicht in Übung seye, und
Kayserl. Majest. der Sachen ebenmässig nicht Selbsten abwarten könnten, (il. n.
62, S. 329), und in ähnlicher Weise im J. 1490 (H. n. 47, S. 279). Auch „sollte es“
mit beeideten und besoldeten Richtern und Urtheilern besetzt sein, und der Sold
aus den von den Partheien zu zahlenden Sporteln bestritten werden. An einen
fixen Jahressold ist hier wohl nicht zu denken. Erzbischof Adolf von Mainz starb
schon am 6. September 147ö.