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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Die  höchste  Gerichtsbarkeit  des  deutschen  Königs  u.  Reiches.

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k.  VicekanZlers  noch  auf  die  der  kaiserlichen  Notare  und  Protonotare
irgend  einen  Einfluss  genommen.  Aber  auch  diese  Organisation  des
k.  Kammergerichtes  i),  so  viel  versprechend  für  seine  Autorität  auch
die  Gewinnung  eines  so  mächtigen  Fürsten  im  Reiche,  wie  des  Churfürsten ­
  von  Mainz  sein  musste,  konnte  ihren  Zweck  das  Reichsjustizwesen ­
  zu  regeln  nicht  erreichen,  so  lange  der  Kaiser  die  Idee  der
unmittelbaren  Verknüpfung  desselben  mit  seiner  Person  und  seinem
Hofe  nicht  aufgab,  der  Erzbischof  konnte  nicht  immer  am  k.  Hofe
bleiben.  Einige  Jahre  wurde  daher  zwar  wirklich  das  Kammergericht
regelmässig  gehegt,  aber  bald  tritt  wieder  mit  dem  Tode  des  Erzbischofes
  von  Mainz  eine  vollständige  Stagnation  in  seiner  Thätigkeit
ein 2 ).  Die  Verbindung  des  Kammergerichtes  mit  seinem  Hofe  zu
lösen,  konnte  sich  K.  Friedrich  noch  nicht  entschliessen.  Alles  drängte
aber  auf  die  Errichtung  eines  in  einem  Orte  des  Reiches  ständigen
obersten  Reichsgerichtshofes  hin,  ein  Bedürfniss,  das  erst  unter
seinem  Sohne  Maxmilian  I.  am  Wormser  Reichstag  im  J.  1495
befriedigt  wurde.  So  lange  Kaiser  Friedrich  regierte,  erscheint  uns
in  dem  k.  Kammergerichte,  wenn  auch  verdunkelt  und  ahgeschwächt,
noch  immer  der  Gedanke  der  Verkörperung  der  obersten  persönlichen ­
  Jurisdiction  des  Königs.  Er  manifestirt  sich  1.  in  dem  Mangel
eines  ständigen  Sitzes  des  Kammergerichtes.  Wo  sich  der  Kaiser
aufhielt  war  auch  sein  Hof,  und  blos  am  k.  Hofe  wurde  das  Kammergericht ­
  gehegt.  2.  In  seiner  Besetzung  durch  kaiserliche  Räthe  und
Hofbeamten,  die  hlos  zeitlich  und  nicht  ständig  zu  richterlichen
Zwecken  verwendet  wurden;  3.  in  dem  Mangel  einer  selbstständigen
Jurisdiction  des  Kammergerichtes.  Die  Beurkundung  aller  gericht-1

 )  v  n  s  e  r  Cammergericht.
2 )  Nach  der  K.  G.  0.  v.  J.  1471  sollte  es  „stetiglich“  gehalten  werden.  Es  geschieht
aber  nur  sehr  unregelmässig  und  mit  häufigen  Unterbrechungen.  Der  Kaiser  half
sich  mittlerweile  mit  Rechtscommissionen.  So  heisst  es  in  einer  solchen  von  1478
2.  Nov.  an  den  Grafen  Ulrich  von  Wiirtenberg:  weilen  das  Kayserl.  Cammer-Gericht
  mereklicher  des  Reichs-Geschäfften  halber  jetzo  nicht  in  Übung  seye,  und
Kayserl.  Majest.  der  Sachen  ebenmässig  nicht  Selbsten  abwarten  könnten,  (il.  n.
62,  S.  329),  und  in  ähnlicher  Weise  im  J.  1490  (H.  n.  47,  S.  279).  Auch  „sollte  es“
mit  beeideten  und  besoldeten  Richtern  und  Urtheilern  besetzt  sein,  und  der  Sold
aus  den  von  den  Partheien  zu  zahlenden  Sporteln  bestritten  werden.  An  einen
fixen  Jahressold  ist  hier  wohl  nicht  zu  denken.  Erzbischof  Adolf  von  Mainz  starb
schon  am  6.  September  147ö.
            
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