Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 49. Band, (Jahrgang 1865)

Die  höchste  Gerichtsbarkeit  des  deutschen  Königs  u.  Reiches.

595

dass  es  ausdrücklich  aufgehoben  wird,  oder  die  unterlassene  Bestellung
eines  Hofrichters  daran  Schuld  trägt,  denn  nach  kaum  zehn  Jahren
finden  wir  den  letzten  Hofrichter  ohne  die  leiseste  Hindeutung  auf
seine  frühere  Stellung  unter  den  Beisitzern  eines  Kammergerichtes
als  Urtheiler  wieder.  In  diesem  Zeiträume  findet  sich  noch  die  grösste
Ähnlichkeit  in  den  Einrichtungen  und  dem  Rechtsgange  des  Kammergerichtes ­
  mit  jenen  des  Hofgerichtes.  Ein  Einfluss  des  fremden
Rechtes  und  Processes  ist  nirgends  wahrnehmbar,  und  auch  gelehrte
Juristen  kommen  unter  seinen  Beisitzern  noch  in  geringer  Zahl  vor.
II.  Dagegen  gewinnt  jenes  in  dem  zweiten  Zeiträume,  den  wir  bis
zur  Bestellung  des  Erzbischofes  von  Mainz  zum  Kammerrichter  und
zum  K.  G.  0.  vom  J.  1471  rechnen,  immer  mehr  Boden.  War  einmal
das  k.  Hofgericht  dem  unvermeidlichen  Untergange  von  seihst  verfallen, ­
  so  musste  nun  die  Frage  einer  festeren  Gestaltung  des
Kammergerichtes  in  seinen  Beziehungen  zum  Reiche  in  den  Vordergrund ­
  treten.  Noch  waren  aber  weder  der  Kaiser  noch  auch  die
Reichsstände  über  seinen  eigentlichen  Charakter  und  seine  Organisation ­
  zu  festen  Principien  gelangt,  und  doch  drängte  der  Gang  der
Entwickelung  nothwendig  dahin  darüber  in's  Klare  zu  kommen.
Seine  Bestimmung  im  Reiche  geräth  in  einen  unauflösbaren  Widerspruch ­
  mit  dem  Gedanken,  dem  es  seine  Entstehung  und  seine  bisherige ­
  Ausbildung  verdankt  hatte.  Als  rein  persönliches  Gericht  des
Kaisers,  von  dem  daher  ebenso  wenig  wie  der  obersten  Richtergewalt ­
  des  Königs  eine  Befreiung  möglich  war,  konnte  es  nicht  mehr
fortbestehen,  sonst  waren  einfach  alle  bisher  zumeist  gegen  das  Hofgericht ­
  wirksamen  privilegia  de  non  app.  und  de  non  evoc.  illusorisch.
Wir  finden  daher  ein  fortwährendes  Schwanken  in  den  Ansichten
über  die  Gestaltung  des  Kammergerichtes  und  der  höchsten  Jurisdiction ­
  des  Kaisers  und  des  Reiches  überhaupt,  das  einerseits  auf  die
oberste  Justizpflege  des  Kaisers  höchst  verderblich  zurückwirken
musste,  andererseits  aber  besser  als  die  Annahme  eines  allmählich
erlahmenden  Eifers  des  Kaisers  für  Recht  und  Gerechtigkeit  die
seltenere  Hegung  des  Kammergerichtes  in  seinen  späteren  Regierungsjahren ­
  erklärt.
In  dieser  Zeit  scheint  nun  der  Keiser  die  Absicht  gehabt  zu
haben,  das  Kammergericht  in  der  Art  fortbestehen  zu  lassen,  dass  er
ihm  zugleich  den  Charakter  des  früheren  Hofgerichtes  verlieh.  Dies
tritt  in  der  Bezeichnung  J e s  k.  Hof-  und  Kammergerichtes
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.