Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs u. Reiches.
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dass es ausdrücklich aufgehoben wird, oder die unterlassene Bestellung
eines Hofrichters daran Schuld trägt, denn nach kaum zehn Jahren
finden wir den letzten Hofrichter ohne die leiseste Hindeutung auf
seine frühere Stellung unter den Beisitzern eines Kammergerichtes
als Urtheiler wieder. In diesem Zeiträume findet sich noch die grösste
Ähnlichkeit in den Einrichtungen und dem Rechtsgange des Kammergerichtes
mit jenen des Hofgerichtes. Ein Einfluss des fremden
Rechtes und Processes ist nirgends wahrnehmbar, und auch gelehrte
Juristen kommen unter seinen Beisitzern noch in geringer Zahl vor.
II. Dagegen gewinnt jenes in dem zweiten Zeiträume, den wir bis
zur Bestellung des Erzbischofes von Mainz zum Kammerrichter und
zum K. G. 0. vom J. 1471 rechnen, immer mehr Boden. War einmal
das k. Hofgericht dem unvermeidlichen Untergange von seihst verfallen,
so musste nun die Frage einer festeren Gestaltung des
Kammergerichtes in seinen Beziehungen zum Reiche in den Vordergrund
treten. Noch waren aber weder der Kaiser noch auch die
Reichsstände über seinen eigentlichen Charakter und seine Organisation
zu festen Principien gelangt, und doch drängte der Gang der
Entwickelung nothwendig dahin darüber in's Klare zu kommen.
Seine Bestimmung im Reiche geräth in einen unauflösbaren Widerspruch
mit dem Gedanken, dem es seine Entstehung und seine bisherige
Ausbildung verdankt hatte. Als rein persönliches Gericht des
Kaisers, von dem daher ebenso wenig wie der obersten Richtergewalt
des Königs eine Befreiung möglich war, konnte es nicht mehr
fortbestehen, sonst waren einfach alle bisher zumeist gegen das Hofgericht
wirksamen privilegia de non app. und de non evoc. illusorisch.
Wir finden daher ein fortwährendes Schwanken in den Ansichten
über die Gestaltung des Kammergerichtes und der höchsten Jurisdiction
des Kaisers und des Reiches überhaupt, das einerseits auf die
oberste Justizpflege des Kaisers höchst verderblich zurückwirken
musste, andererseits aber besser als die Annahme eines allmählich
erlahmenden Eifers des Kaisers für Recht und Gerechtigkeit die
seltenere Hegung des Kammergerichtes in seinen späteren Regierungsjahren
erklärt.
In dieser Zeit scheint nun der Keiser die Absicht gehabt zu
haben, das Kammergericht in der Art fortbestehen zu lassen, dass er
ihm zugleich den Charakter des früheren Hofgerichtes verlieh. Dies
tritt in der Bezeichnung J e s k. Hof- und Kammergerichtes